Common use of In-Kraft-Treten Clause in Contracts

In-Kraft-Treten. (1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und 2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen jedem solchen Land und den bisherigen Ver- tragsparteien mit dem auf das Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende Mitteilungen sind unbeachtlich. (3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mitzuteilen.

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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg

In-Kraft-Treten. (1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und 2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung Landesverfas- sung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z Z. 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen jedem solchen Land und den bisherigen Ver- tragsparteien Vertragsparteien mit dem auf das Einlangen Einlan- gen folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende einlan- gende Mitteilungen sind unbeachtlich.. 11 (3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen eingetretenein- getreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium Bundes- ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt Zeit- punkt des In-Kraft-Tretens mitzuteilen.

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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg

In-Kraft-Treten. (1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und 2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung Landes- verfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung Vereinba- rung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden folgen- den Monatsersten in Kraft. (2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung Mit- teilung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen zwi- schen jedem solchen Land und den bisherigen Ver- tragsparteien Vertragsparteien mit dem auf das Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende ein- langende Mitteilungen sind unbeachtlich. (3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen Be- dingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des In-Kraft-Kraft- Tretens mitzuteilen.

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Samples: Vereinbarung

In-Kraft-Treten. (1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und 2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung Landesver- fassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen Mitteilun- gen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten ange- führten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.. xxxxxxxxxx-xxxxx.xx (2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung Mittei- lung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen erforderli- chen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen jedem solchen Land und den bisherigen Ver- tragsparteien Vertragsparteien mit dem auf das Einlangen folgenden Monatsersten wirksamwirk- sam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende Mitteilungen sind unbeachtlichunbeacht- lich. (3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen Bedin- gungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mitzuteilenmitzutei- len.

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Samples: Vereinbarung Erwachsenenförderung