Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei- tung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z. B. nach § 31 des deutschen In- fektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf ei- nen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich ◼ ihrer Ausbildung und Erfahrung, ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Per- son behördlich untersagt wird.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Tarif BRC
Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten versicher- ten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei- tung Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, KrankheitsverdachtsKrankheitsver- dachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z. z.B. nach § 31 des deutschen In- fektionsschutzgesetzesdeut- schen Infektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf ei- nen einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübtaus- übt, die hinsichtlich ◼ • ihrer Ausbildung und Erfahrung, ◼ • der sozialen Wertschätzung und ◼ • des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufli- che berufliche Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Per- son Person behördlich untersagt wird.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen, Allgemeine Vertragsinformationen
Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei- tung Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig voll- ständig untersagt wird (z. B. nach § 31 des deutschen In- fektionsschutzgesetzesInfektions- schutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf ei- nen Zeitraum einen Zeit- raum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich ◼ ihrer Ausbildung und Erfahrung, ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Per- son behördlich untersagt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung
Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten versicher- ten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei- tung Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, KrankheitsverdachtsKrankheitsver- dachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z. B. nach § 31 des deutschen In- fektionsschutzgesetzesdeut- schen Infektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf ei- nen einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübtaus- übt, die hinsichtlich ◼ • ihrer Ausbildung und Erfahrung, ◼ • der sozialen Wertschätzung und ◼ • des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufli- che berufliche Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Per- son Person behördlich untersagt wird.
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Samples: Allgemeine Vertragsinformationen
Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbrei- tung Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig voll- ständig untersagt wird (z. B. nach § 31 des deutschen In- fektionsschutzgesetzesInfek- tionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf ei- nen einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder ausübt, die hinsichtlich ◼ ihrer Ausbildung und Erfahrung, ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Per- son Person behördlich untersagt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung