Common use of Infektionsklausel Clause in Contracts

Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicher- ten Person zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsver- dachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z.B. nach § 31 des deut- schen Infektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder aus- übt, die hinsichtlich • ihrer Ausbildung und Erfahrung, • der sozialen Wertschätzung und • des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufliche Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Person behördlich untersagt wird.

Appears in 2 contracts

Samples: www.continentale.info, www.continentale.de

Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicher- ten versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbreitung Weiterverbrei- tung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsver- dachtsKrankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z.z. B. nach § 31 des deut- schen Infektionsschutzgesetzesdeutschen In- fektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf einen ei- nen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder aus- übtausübt, die hinsichtlich ihrer Ausbildung und Erfahrung, der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufliche berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Person Per- son behördlich untersagt wird.

Appears in 2 contracts

Samples: www.continentale.de, www.continentale.info

Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicher- ten versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsver- dachtsKrankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig voll- ständig untersagt wird (z.z. B. nach § 31 des deut- schen Infektionsschutzgesetzesdeutschen Infek- tionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder aus- übtausübt, die hinsichtlich ihrer Ausbildung und Erfahrung, der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufliche berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Person behördlich untersagt wird.

Appears in 1 contract

Samples: fiseba.de

Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicher- ten versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsver- dachtsKrankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig voll- ständig untersagt wird (z.z. B. nach § 31 des deut- schen Infektionsschutzgesetzesdeutschen Infektions- schutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf einen Zeitraum Zeit- raum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder aus- übtausübt, die hinsichtlich ihrer Ausbildung und Erfahrung, der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufliche berufli- che Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Person Per- son behördlich untersagt wird.

Appears in 1 contract

Samples: fiseba.de

Infektionsklausel. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicher- ten Person zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsver- dachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z.z. B. nach § 31 des deut- schen Infektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in diesem Zeitraum eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausgeübt hat oder aus- übt, die hinsichtlich • ihrer Ausbildung und Erfahrung, • der sozialen Wertschätzung und • des Einkommens mit der Lebensstellung vergleichbar ist, die durch die berufliche Tätigkeit geprägt war, die auszuüben der versicherten Person behördlich untersagt wird.

Appears in 1 contract

Samples: makler.continentale.de