Informationen über die Depotbank. Als Depotbank fungiert die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx mit Sitz in Zürich. Die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank decken alle Bereiche des Bankgeschäfts ab, namentlich auch die Vermögensverwaltung. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im Inland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Anlagefonds beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Zentralverwahrung bringt das Risiko mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Werten nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Zentral- verwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen ge- nügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Aufgaben der Depotbank bei der Delegation der Verwahrung an einen Beauftragten richten sich nach § 4 Ziff. 6. des Fondsvertrages. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet.
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Informationen über die Depotbank. Als Depotbank fungiert die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Regiobank Solothurn AG mit Sitz in ZürichSolothurn. Die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Bank wurde im Jahre 1870 1819 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts Aktiengesellschaft in Solothurn gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank decken alle Bereiche des Bankgeschäfts abliegen in den Bereichen Hypotheken und Kredite sowie im Wertschrif- tengeschäft. Die Depotbank sorgt dafür, namentlich auch dass die VermögensverwaltungFondsleitung bei der Berechnung der Nettoinventarwerte der Anteile Gesetz, Fondsreg- lement und die Richtlinien einhält. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer Sammelverwahrer im Inland In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Anlagefonds Teilvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Xxxx und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhal- tung der Auswahlkriterien. Die Dritt- und Zentralverwahrung Sammelverwahrung bringt das Risiko es in der Regel mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Werten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Zentral- verwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen ge- nügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Aufgaben der Depotbank bei der Delegation der Verwahrung an einen Beauftragten richten sich nach § 4 Ziff. 6. des Fondsvertrages. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution registered deemed-compliant FFI (local bank) im Sinne der Sections 1471 – - 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, "«FATCA"») angemeldet.. Die Adresse der Depotbank lautet: Regiobank Solothurn AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxx. Die Internet-Adresse lautet: xxx.xxxxxxxxx.xx
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Informationen über die Depotbank. Als Depotbank fungiert die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx mit Sitz in Zürich. Die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Bank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank decken Depotbank deckt alle Bereiche des Bankgeschäfts ab, namentlich auch die VermögensverwaltungVermögensverwal- tung. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im Inland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Anlagefonds beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Zentralverwahrung bringt das Risiko es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Werten nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsich- tigte Dritt- und Zentral- verwahrer überdies oder Zentralverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigtbeaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer übertragen werden, so dürften sie organisatorisch wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht den Anforderungen ge- nügenmöglich ist, welche an Schweizer Banken gestellt werdenwie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Aufgaben der Depotbank bei der Delegation der Verwahrung an einen Beauftragten richten sich nach § 4 Ziff. 6. des Fondsvertrages. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet.
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Informationen über die Depotbank. Als Depotbank fungiert die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx mit Sitz in Zürich. Die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Bank wurde im Jahre 1870 als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts gegründet. Die Haupttätigkeiten der Bank decken Depotbank deckt alle Bereiche des Bankgeschäfts ab, namentlich auch die VermögensverwaltungVermögensverwal- tung. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer Sammelverwahrer im Inland mit der Aufbewahrung des Vermögens des Anlagefonds beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Dritt- und Zentralverwahrung Sammelverwahrung bringt das Risiko es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Werten nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsich- tigte Dritt- und Zentral- verwahrer überdies oder Sammelverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigtbeaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, so dürften sie organisatorisch wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht den Anforderungen ge- nügenmöglich ist, welche an Schweizer Banken gestellt werdenwie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschrif- ten oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Aufgaben der Depotbank bei der Delegation der Verwahrung an einen Beauftragten richten sich nach § 4 Ziff. 6. des Fondsvertrages. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsich- tigte Dritt- oder Zentralverwahrer erfolgen. Finanzinstrumente können an nicht beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer übertragen werden, wenn die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Zentralverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder Modalitäten des Anlageprodukts. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als Reporting Swiss Financial Institution im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, ein- schliesslich diesbezüglicher Erlasse, "FATCA") angemeldet.
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