Common use of Informationspflicht Clause in Contracts

Informationspflicht. Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten und Fakten verpflichtet. Geplante Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität oder die Verlagerung von Fertigungsstandorten sind dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2). Der Besteller entscheidet, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentieren

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung (Qsv), Qualitätssicherungsvereinbarung

Informationspflicht. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Alle Zertifikate Nachweisdokumente der Zertifizierung und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen sollten dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über darüber zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Eine nicht bestandene Requalifikationsprüfung muss dem Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen)angezeigt werden und kann ein erneutes PPF-Verfahren auslösen. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. über Qualitätsmerkmale, TermineLiefertermine, Liefer- mengenLiefermengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten und Fakten verpflichtet. Geplante Der Lieferant ist verpflichten die mit Zusatzfrachtkosten verbundenen Vorfälle (Anzahl Sonderfahrten) an den Besteller zu melden. Vor geplanten Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität Produktqualität, Änderungen am Produkt oder die Verlagerung Verlagerungen von Fertigungsstandorten sind dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2)) wird der Lieferant den Besteller mindestens neun Monate vor der PPF Durchführung schriftlich benachrichtigen. Der Besteller entscheidetwird dann entscheiden, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentierenführen.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung (Qsv)

Informationspflicht. Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er wird ihm das QMS- ISO 9001- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001)durch seine Zertifizierungsgesellschaft entzogen, so ist der Besteller unverzüglich dar- über darüber zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengenLiefermengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber hierüber, sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten und Fakten verpflichtet. Geplante Vor geplanten Änderungen der Produktionsprozesse von Produktionsprozessen und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität Produktqualität (z.B. neue Fertigungsanlage, Bearbeitungszentrum) oder die Verlagerung von Fertigungsstandorten vom Fertigungsstandort wird der Lieferant den Besteller rechtzeitig schriftlich benachrichtigen. Änderungen in der Aufbauorganisation des Lieferanten (Personalwechsel in den Führungspositionen bzw. Ansprechpartner für den Besteller) sind dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2). Der Besteller entscheidet, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentierenmitzuteilen.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung (Qsv)

Informationspflicht. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen sollten dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über darüber zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. über Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengenLiefermengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten Prozessdokumentation und Fakten Fertigungsdaten verpflichtet. Geplante Vor geplanten Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität Produktqualität, Änderungen am Produkt oder die Verlagerung Verlagerungen von Fertigungsstandorten sind dem muss der Lieferant den Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2)benachrichtigen. Der Besteller entscheidetentscheidet dann, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorieÄnderungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentierenführen.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung (Qsv)

Informationspflicht. Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (ggfs. OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (ISO/TS 16949 bzw. IATF 16949, VDA 6.1 oder bzw. ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über darüber zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengenLiefermengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten und Fakten verpflichtet. Geplante Vor geplanten Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität Produktqualität oder die vor Verlagerung von Fertigungsstandorten sind dem wird der Lieferant den Besteller rechtzeitig drei Monate zuvor schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2)benachrichtigen. Der Besteller entscheidet, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Hierbei sind ggf. spezielle Kundenanforderungen zu beachten. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorieÄnderungshistorie) durch den Lieferanten nachvollziehbar zu dokumentieren.

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Informationspflicht. Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten und Fakten verpflichtet. Geplante Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität oder die Verlagerung von Fertigungsstandorten sind dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2). Der Besteller entscheidet, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentieren.

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Samples: Qualitätssicherungsvereinbarung

Informationspflicht. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten und Fakten verpflichtet. Geplante Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität oder die Verlagerung von Fertigungsstandorten sind dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA 2). Der Besteller entscheidet, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig istist (s. Kap.9). Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf (Än- derungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentieren

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Informationspflicht. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Alle Zertifikate und Kundenzulassungen des Lieferanten müssen dem Besteller in aktueller Version zur Verfügung gestellt werden. Die Änderungen im Zulassungs- oder Zertifizierungsstatus müssen sollten dem Besteller unverzüglich angezeigt werden. Erhält der Lieferant einen besonderen Kundenstatus vom Kunden des Bestellers (OEM) oder verliert er das QMS- Zertifikat (IATF 16949, VDA 6.1 oder ISO 9001), so ist der Besteller unverzüglich dar- über darüber zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet über organisatorische Änderungen, die Einfluss auf seine Lieferfähigkeit haben, den Besteller zu informieren (z.B. Veräußerung, Firmenübernahme, Managementwechsel, Personalwechsel in Schlüsselpositionen). Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.B. bzgl. über Qualitätsmerkmale, Termine, Liefer- mengenLiefermengen) nicht eingehalten werden können oder stellt der Lieferant Qualitätseinbrüche fest, so ist er verpflichtet, den Besteller hierüber sowie über die näheren Umstände unverzüglich schriftlich zu informieren und Abstellmaßnahmen einzuleiten. Er ist zur Offenlegung der entsprechenden Daten Prozessdokumentation und Fakten Fertigungsdaten verpflichtet. Geplante Änderungen der Produktionsprozesse und Prüfverfahren mit Einfluss auf die Produktqua- lität Produktqualität oder die Verlagerung von Fertigungsstandorten sind dem Besteller rechtzeitig schriftlich mitzu- teilen mitzuteilen (s. Auslösematrix für PPF-relevante Anlässe gemäß VDA Band 2). Der Besteller entscheidetentscheidet dann, ob die durch Lieferanten geplante Änderung bemusterungspflichtig ist. Sämtliche Änderungen am Produkt und Produktionsprozess sind in einem dokumentierten Produktlebenslauf (Än- derungshistorieÄnderungshistorie) durch den Lieferanten zu dokumentierenführen.

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