Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. Mitwirkungsgesetz
Informationsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, sich jederzeit, nach Vorankündigung, über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren. Hierzu ist der Auftraggeber jederzeit wäh- rend der üblichen Geschäftszeiten berechtigt, die Räumlichkeiten des Auftragnehmers aufzusuchen, und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Rege- lungen zu überprüfen. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer die Pflicht, den Auftraggeber in regelmäßigen Zeitabständen schriftlich über seine bisherige Tätigkeit und erzielten Ergebnisse zu informieren. Wenn in der Einzelbestellung nebst Leistungsbeschreibung keine Regelung bezüglich der Zeitpunkte getroffen wurde, gilt für diese Informati- onspflicht ein Zeitabstand von einem Monat.
Informationsrecht. 5.1.1 Die GL informiert die BK über die in Punkt 6 unter Informationsrecht festge- legten Punkte.
5.1.2 Die Information hat bei normalem Geschäftsgang mindestens zweimal pro Jahr zu erfolgen. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen ist die BK zwischenzeitlich zu informieren.
5.1.3 Die BK ist möglichst frühzeitig über die wichtigen, sie berührenden Entschei- dungen im Betrieb zu informieren, insbesondere auch über solche im Zusammen- hang mit einem wirtschaftlichen, strukturellen oder technischen Wandel.
5.1.4 Die BK erhält von der Geschäftsleitung die Informationen, welche für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind. Bei Angelegenheiten, die den GAV tangieren, sind vorgängig die Vertragsparteien zu informieren.
5.1.5 Die GL muss zu Fragen in der BK Stellung nehmen. Die BK hat das Recht auf Einsicht in Unterlagen gemäss Art. 6 des Reglements, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sind.
5.1.6 Informationen, die nicht als vertraulich erklärt werden, kann die BK an die Belegschaft weiterleiten. Mit «vertraulich» bezeichnete Informationen werden von beiden Seiten als vertraulich behandelt (Art. 14 von Anhang 5).
Informationsrecht. ELE hat das Recht, sich jederzeit nach Vorankündigung über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren. Hierzu ist ELE jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten berechtigt, die Räumlichkeiten des Auftragnehmers aufzusuchen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Regelungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat ELE auf Anforderung über die erbrachten Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
Informationsrecht. Die Splendid ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Polyband einzusehen. Die Geschäftsführung der Polyband ist verpflichtet, der Splendid jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Angelegenheit der Polyband zu erteilen.
Informationsrecht. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, sich jederzeit über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren.
(2) Unabhängig davon hat der Auftragnehmer die Pflicht, den Auftraggeber in regelmäßigen Zeitabständen schriftlich über seine bisherige Tätigkeit und erzielten Ergebnisse zu informieren. Wenn in der Bestellung nebst Leistungsbeschreibung keine Regelung bezüglich der Zeitpunkte getroffen wurde, erfolgt diese Information innerhalb der ersten 5 Werktage des Folgemonats für den jeweils vorangegangenen Monat.
Informationsrecht. 1. Der(Die) Präsident(in), die Funktionäre des Vereines, zwei Vorstandsmitglieder, die ihr Informationsrecht gemeinsam ausüben und der(die) externe Abschlußprüfer(in) haben das Recht, den Verein, einschließlich der Internationalen Schule Wien, und jegliche sonstige vom Verein oder der Schule durchgeführten Aktivitäten betreffende Bücher, Aufzeichnungen und Korrespondenz jederzeit zu prüfen.
2. Über Aufforderung des(der) Repräsentanten(in) des(der) Bundesministers(in) für auswärtige Angelegenheiten hat der Vorstand diesem(dieser) alle Informationen zur Verfügung zu stellen, welche erforderlich sind, den(die) Repräsentanten(in) in die Lage zu versetzen, sich davon zu überzeugen, daß die Bestimmungen der Statuten und allfälliger vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Verein, einerseits, und der Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, und die Stadt Wien, andererseits, eingehalten werden.
Informationsrecht. In jedem Fall sind uns eine Vertragsabschrift und Information über alle vertraglichen Nebenabreden zukommen zu lassen, insbesondere ist uns auf Verlangen der Vertragspartner bekannt zu geben.
Informationsrecht. Der Organträger kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Aus- künfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner jederzeit Einsicht in die Ge- schäftsbücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen.
Informationsrecht. Die Netz Leipzig hat das Recht, sich jederzeit über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren. Auf Umstände, die die Ausfüh‐ rung der vereinbarten Leistungen erheblich beeinträchtigen können, insbesondere Änderungen des Leistungsinhaltes, hat der Auftragnehmer die Netz Leipzig unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich hinzuweisen.