Informationsrecht Musterklauseln

Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.
Informationsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, sich jederzeit, nach Vorankündigung, über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren. Hierzu ist der Auftraggeber jederzeit wäh- rend der üblichen Geschäftszeiten berechtigt, die Räumlichkeiten des Auftragnehmers aufzusuchen, und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Rege- lungen zu überprüfen. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer die Pflicht, dem Auftraggeber in regelmäßigen Zeitabständen schriftlich über seine bisherige Tätigkeit und erzielten Ergebnisse zu informieren. Wenn in der Einzelbestellung nebst Leistungsbeschreibung keine Regelung bezüglich der Zeitpunkte getroffen wurde, gilt für diese Informati- onspflicht ein Zeitabstand von einem Monat.
Informationsrecht. 5.1.1 Die GL informiert die BK über die in Punkt 6 unter Informationsrecht festge- legten Punkte.
Informationsrecht. Die Splendid ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Polyband einzusehen. Die Geschäftsführung der Polyband ist verpflichtet, der Splendid jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Angelegenheit der Polyband zu erteilen.
Informationsrecht. ELE hat das Recht, sich jederzeit nach Vorankündigung über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren. Hierzu ist ELE jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten berechtigt, die Räumlichkeiten des Auftragnehmers aufzusuchen und die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Regelungen zu überprüfen. Der Auftragnehmer hat ELE auf Anforderung über die erbrachten Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.
Informationsrecht. 1. Der(Die) Präsident(in), die Funktionäre des Vereines, zwei Vorstandsmitglieder, die ihr Informationsrecht gemeinsam ausüben und der(die) externe Abschlußprüfer(in) haben das Recht, den Verein, einschließlich der Internationalen Schule Wien, und jegliche sonstige vom Verein oder der Schule durchgeführten Aktivitäten betreffende Bücher, Aufzeichnungen und Korrespondenz jederzeit zu prüfen.
Informationsrecht. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, sich jederzeit über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren.
Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsmässige Erfüllung ih- rer Aufgaben ist.
Informationsrecht. Die Netz Leipzig hat das Recht, sich jederzeit über den Xxxxxxxx der Leistungen zu informieren. Auf Umstände, die die Ausfüh‐ rung der vereinbarten Leistungen erheblich beeinträchtigen können, insbesondere Änderungen des Leistungsinhaltes, hat der Auftragnehmer die Netz Leipzig unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich hinzuweisen.
Informationsrecht. Der Organträger kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Aus- künfte über die rechtlichen, geschäftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner jederzeit Einsicht in die Ge- schäftsbücher und Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft nehmen.