Inkrafttreten, Dauer und Kündigung Musterklauseln

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. Dieser GAV tritt am 01.03.2021 in Kraft und ersetzt sämtliche Vorgänger- versionen. Der GAV gilt bis zum 29.02.2024. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf entwe- der vom Unternehmen oder von Syna und dem Kaufmännischen Verband ge- meinsam gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um ein Jahr.
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. 23.1. Dieser Vertrag tritt in der Fassung des 1. Nachtrags am 1. August 2011 in Kraft und ändert den bestehenden Vertrag über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhil- fen vom 1. September 2010. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. 23.2. Der Vertrag gilt für alle Versorgungen ab dem Verordnungsdatum 1. August 2011. 23.3. Das Recht zur außerordentlichen (auch fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: - der Vertrag gemäß § 71 Abs. 4 SGB V von der Aufsichtbehörde beanstandet wird und erhebliche/wesentliche Mängel festgestellt werden, die eine Fortführung des Vertrages unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht zulassen, - die rechtlichen Rahmenbedingungen sich so verändert haben, dass eine Anpas- sung und Fortentwicklung dieses Vertrages nicht möglich ist, - die Vertragspartner schwerwiegende Vertragsverstöße begehen. Ein schwerwie- gender Vertragsverstoß ist z. B. dann gegeben, wenn einer der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten derart verletzt, dass die weitere Durchführung des Vertrages den anderen Vertragspartnern nicht mehr zumutbar ist. 23.4. Die Anlagen können unabhängig von diesem Vertrag mit einer Frist von sechs Wo- chen zum Ende des Quartals gekündigt werden. Diese Teilkündigung berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht. 23.5. Kündigungen bedürfen stets der Schriftform. E-Mail sowie die elektronische Form gemäß § 126 a BGB bzw. § 127 Abs. 3 BGB wahren die Schriftform nicht. Leipzig, Dresden, Fachverband für Orthopädie- und Reha- bilitations-Technik Sachsen, Thüringen e. V. Xxxxx Xxxxx AOK PLUS
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. 11.1 Diese Vereinbarung tritt an dem Datum in Kraft, an dem diese von der zweiten Partei unterzeichnet wird. Das ist das Datum, das im Unterschriftenblock dieser Partei angegeben wird. 11.2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (durée indéterminée). 11.3 Eine Kündigung muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und tritt erst nach Ablauf einer Frist von 14 (vierzehn) Bankarbeitstagen (die „Kündigungsfrist“) in Kraft, nachdem der Empfänger diese Kündigung erhalten hat. 11.4 Bis 5 (fünf) Bankarbeitstage vor Ablauf der Kündigungsfrist, zahlt das Institut dem Ausschuss einen Barbetrag in Höhe des IPC-Betrags auf das vom Ausschuss angegebene Konto (eine solche Zahlung stellt dann einen Teil der Differenz dar), woraufhin der Ausschuss die Barsicherheiten an das Institut zurückgibt. Kommt das Institut dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Ausschuss berechtigt, seine im Hinblick auf die Barsicherheiten bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen mit der vorstehend beschriebenen Verpflichtung des Instituts zu verrechnen.
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. 13.1. Verträge treten an dem im Vertrag erwähnten Datum in Kraft. 13.2. Verträge laufen bis zum im Vertrag angegebenen Zeitpunkt resp. bis zur Erledigung der Arbeiten. 13.3. Verträge, die auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurden, können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, jeweils auf das Ende des Jahres, schriftlich gekündigt werden. 13.4. Bei einem Vertragsrücktritt vor Ablauf der Vertragsdauer, sind vom Kunden die effektiven Kosten geschuldet. 13.5. Nach schwerwiegender Vertragsverletzung durch den Kunden, kann emec den Vertrag jederzeit frist- und entschädigungslos auflösen.
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. 11.1 Diese Vereinbarung tritt an dem Datum in Kraft, an dem diese von der zweiten Partei unterzeichnet wird. Das ist das Datum, das im Unterschriftenblock dieser Partei angegeben wird. 11.2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (durée indéterminée). 11.3 Eine Kündigung muss per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und tritt erst nach Ablauf einer Frist von 14 (vierzehn) Bankarbeitstagen (die „Kündigungsfrist“) on the basis of the schedule of the Annual Contribution Notice; and
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. Dieses Kooperationsabkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Vereinbarung zwischen dem schweizerischen Büro für Flugunfallun- tersuchungen (BFU) und der liechtensteinischen Dienststelle für Zivilluft- fahrt (DZL) vom 27. Januar 2003. Sie kann von den Vertragsparteien je- derzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann mit einer Frist von 12 Monaten jeweils auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Laufende Weiterbildungen NDS HF sind in jedem Fall über die ganze vereinbarte Dauer durchzuführen.
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung. 23.1 Dieser Vertrag erlangt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien Gültigkeit. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mindestens jedoch für 12 Monate ab Datum der Vertragsun- terzeichnung (Mindestvertragszeit). 23.2 Dieser Vertrag kann vom PARTNER unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Monats- ende, frühestens nach Ablauf der Mindestvertragszeit, schriftlich gekündigt werden. 23.3 Das Recht zur ausserordentlichen (d.h. fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hier- von unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigungserklärung hat spätestens innert einem Monat nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes zu erfolgen. Massgebend ist die Postaufgabe. Wichtige Gründe im Sinne dieses Abschnitts sind folgende Fälle: • Wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist oder die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt worden ist; • wenn die andere Partei ihre Zahlungspflicht trotz wiederholter Aufforderung (mindestens 2 Mal) verletzt hat; • wenn durch Verschulden der anderen Partei die Qualität des Netzes/Dienstes oder die Funktion des Netzes/Dienstes gestört wird; • wenn die andere Partei technische Ausrüstungen manipuliert, nicht zugelassene Kommu- nikationseinrichtungen betreibt oder sonstige rechtswidrige Handlungen vornimmt; • wenn die andere Partei die Sicherheitsleistung gemäss Art. 16 nicht innerhalb von 10 Ta- gen trotz Aufforderung erbringt; • wenn die andere Partei als Anbieter nicht mehr gemeldet ist; oder • wenn die andere Partei vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen gesetzliche Bestim- mungen verstösst. • wenn auf einem FL1 VoIP Trunk mehr als ein Endkunde (Privatperson oder juristische Person) oder nicht diesen Kunden zugeteilte Rufnummern beauftragt, geschaltet und be- trieben werden. 23.4 Ohne das Recht auf eine ausserordentliche Kündigung einzubüssen, ist TELECOM in diesen Fällen nach Absprache mit dem AK berechtigt, den Bezug von FL VoIP-Dienstleistungen durch den PARTNER ganz oder teilweise einzuschränken oder zu unterbinden. Schadenersatzan- sprüche von TELECOM gegenüber dem PARTNER bleiben davon unberührt. 23.5 Ferner hat TELECOM das Recht, einzelne FL VoIP Dienstleistungen gegenüber dem PART- NER ausserordentlich zu künden, wenn: • durch wiederholtes Verschulden eines Endkunden die Qualität des Dienstes beeinträchtigt oder die Funktion des Dienstes gestört wird; • der Endkunde technische Ausrüstungen manipuliert...

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  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.