Insolvenzverfahren. Das Vertragsunternehmen wird Elavon unverzüglich informieren, wenn ein Insolvenzverfahren, gerichtliches Umschuldungsverfahren oder ähnliches Verfahren (ob als Vor- oder Hauptverfahren) gegen das Vertragsunternehmen oder einen seiner beherrschenden Gesellschafter, unabhängig davon, ob das Vertragsunternehmen selbst oder ein Dritter einen entsprechenden Antrag gestellt hat, eingeleitet wird.
Insolvenzverfahren. Beantragt der Auftragnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat dies der Auftragnehmer der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Insolvenzverfahren. Der Kreditgeber hat alle Entscheidungen im Rahmen eines Insol- venzverfahrens, die das verbürgte Kreditengagement betreffen, vorher mit der ISB abzustimmen.
Insolvenzverfahren. Ist über das Vermögen der Emittentin in der Bundesrepublik Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzord- nung, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.
Insolvenzverfahren. Im Falle der Beantragung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen der Versiche- rungsnehmerin oder eines mitversicherten Tochterunternehmens besteht der Vertrag uneingeschränkt fort. Auf die Regelungen der Schwesterunter- nehmen wird ausdrücklich verwiesen (siehe Ziffer 2.6).
Insolvenzverfahren. Wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde, ist INTEGA zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Insolvenzverfahren. 28. Wird nach Arbeitsantritt über das Vermögen des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, mit der Maßgabe, dass der/die Masseverwalter/in, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der/die Theaterunternehmer/in mit Zustimmung des Sanierungsverwalters oder der Sanierungsverwalterin, Bühnenarbeitsverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnenarbeitsverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann. Dauernde Schließung der Bühne § 29. Wird das Theater durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstört oder wird es von der Behörde ohne Verschulden des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin auf unbestimmte Zeit geschlossen, so sind sämtliche Bühnenarbeitsverträge mit Ablauf eines Monats nach der Betriebseinstellung gelöst.
Insolvenzverfahren. Infolge der Aufhebung des KredReorgG wird ab Juli 2021 die Klarstellung in § 36a des PfandBG, dass für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts auch nach Eröffnung eines Verfahrens nach dem KredReorgG die Vorschriften des PfandBG betreffend die Insolvenz der Pfandbriefbank entsprechend gelten, hinfällig. Daraus folgt wie zuvor, dass die von der Pfandbriefbank gehaltenen Deckungsmassen nicht in die Insolvenzmasse fallen (sog. insolvenzfreie Vermögen); daher führt eine solche Insolvenz nicht automatisch zur Insolvenz einer Deckungsmasse und die Rechte des Pfandbriefgläubigers würden unberührt bleiben. Nur im Falle einer gleichzeitigen oder späteren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der betreffenden Deckungsmasse findet auf Antrag der BaFin über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. In diesem Fall haben Pfandbriefgläubiger erstrangige Forderungen gegenüber der Deckungsmasse. Ihr Vorrecht erstreckt sich auch auf Zinsen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Pfandbriefe anfallen. Darüber hinaus können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen auch gegen das übrige Vermögen der Pfandbriefbank, das nicht Teil einer Deckungsmasse ist, geltend machen, allerdings nur in Höhe eines ihnen entstehenden Ausfalls. Hinsichtlich dieses übrigen Vermögens stehen die Pfandbriefgläubiger im gleichen Rang mit anderen unbesicherten und nicht-nachrangigen Gläubigern der Pfandbriefbank. Im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank werden bis zu drei Sachwalter zur Verwaltung der einzelnen Deckungsmassen ausschließlich zugunsten der Pfandbriefgläubiger ernannt. Der Sachwalter wird auf Antrag der BaFin vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank ernannt. Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts und der BaFin hinsichtlich der Pflichten der Pfandbriefbank im Zusammenhang mit der Verwaltung der Werte in der jeweiligen Deckungsmasse. Der Sachwalter ist berechtigt, im Einklang mit den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes über die Werte in der Deckungsmasse zu verfügen und alle Zahlungen auf die betreffenden Deckungswerte einzuziehen, um die vollständige Befriedigung der Pfandbriefgläubiger sicherzustellen. Zudem bestehen die im Deckungsregister eingetragenen Werte als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit weiter fort, so dass der Sachwalter zum Zwecke der vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten neue Pfandbriefe emittieren kann. Soweit diese Werte jedoch offens...
Insolvenzverfahren. (§ 8 VOL/B)
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