IT-Risiken Musterklauseln

IT-Risiken. Zur sicheren Abwicklung aller Geschäftsprozesse werden die genutzten Informationstechnologien kontinuierlich kontrol- liert und angepasst. Die SGL Group verfügt über eine integ- rierte und gruppenweit einheitliche IT-Infrastruktur. Globale Sicherungssysteme, Spiegeldatenbanken, Virenschutz und Verschlüsselungssysteme sowie umfassende Zugriffsberechti- gungsstrukturen sichern uns basierend auf den verfügbaren technologischen Standards vor Verlust bzw. Manipulation von Daten. Im Rahmen unserer IT-Kontrollsysteme werden die etablierten Kontrollprozesse regelmä)ig aktualisiert, um einen unbefugten Zugriff auf die Systeme und Daten wirksam zu verhindern. Um der wachsenden Bedeutung von IT- Sicherheit angemessen Rechnung zu tragen, wurde 2012 mit der Aufstellung eines *Security and Response-Teams“ begonnen, welches sich ausschlie)lich mit der Verhinderung von unbe- fugten Zugriffen befasst. Parallel hierzu verhandeln wir derzeit mit verschiedenen Versicherern auch über eine entsprechende Versicherungslösung zur Abdeckung von Cyber-Risiken.
IT-Risiken. Ein Ausfall der IT-Systeme oder Cyber-Angriffe könnten zu einer erheblichen Beeinträch- tigung des Geschäftsbetriebs des LAIQON-Konzerns führen. Wenn der LAIC Advisor zur Bewertung und Vorhersage potenzieller Optionen fehlerhaft oder ineffektiv ist oder wird, oder wenn die Produkte, Lösungen und Dienstleistungen des LAIQON-Konzerns keine akzeptablen Ergebnisse für Kunden liefern, kann der Ruf der Gesellschaft erheblich und nachteilig beeinflusst werden. Es besteht das Risiko, dass der LAIC Advisor, beispielsweise durch Fehlerhaftigkeit oder die Entwicklung von Konkurrenzprodukten durch Wettbewerber, keinen Wettbewerbsvor- teil mehr bietet und es damit auch zu einer Wertminderung eines wichtigen Vermögens- xxxxx des LAIQON-Konzerns kommt.
IT-Risiken. Das umfangreiche institutionelle Bankgeschäft, wie es der Konzern betreibt, ist in hohem Maße von komplexen IT-Systemen abhängig. IT-Systeme sind gegenüber einer Reihe von Problemen, wie Computerviren, Schäden, anderen externen Bedrohungen, Fehlern im Betrieb sowie Soft- oder Hardwarefehlern, anfällig. Die Harmonisierung der vielfältigen IT-Systeme des Konzerns zur Schaffung einer einheitlichen IT-Architektur stellt eine besondere Herausforderung dar. Darüber hinaus sind für sämtliche IT-Systeme regelmäßige Upgrades erforderlich, um den Anforderungen sich ständig ändernder Geschäfts- und aufsichtsrechtlicher Erfordernisse gerecht zu werden. Insbesondere die Einhaltung der Basel II-Vorschriften hat erhebliche Anforderungen an die Funktionalität der IT- Systeme des Konzerns gestellt und wird dies auch weiterhin tun. Eine Verwirklichung dieser Risiken könnte die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzers erheblich negativ beeinflussen. Der Einsatz moderner Technologien hat für den Bankensektor und das Geschäft des Konzerns eine zentrale Bedeutung. Das kontinuierliche Wachstum des elektronischen Handels und die Einführung damit zusammenhängender Technologien verändern die Art und Weise, wie das Bankgeschäft betrieben wird und führen zu neuen Herausforderungen. Wertpapier-, Termin- und Optionsgeschäfte werden zunehmend elektronisch abgewickelt. Einige dieser elektronischen Handelsplattformen, über die diese Geschäfte abgewickelt werden, stehen im Wettbewerb zu den vom Konzern gegenwärtig verwendeten System, und es ist absehbar, dass das zu erwartende weitere Vordringen elektronischer Handelsplattformen diesen Wettbewerb in Zukunft weiter verschärfen wird. Darüber hinaus könnte es aufgrund des Umstands, dass die Kunden des Konzerns zunehmend preisgünstige elektronische Handelsplattformen nutzen, die ihnen einen direkten Zugang zu den Handelsmärkten bieten, zu einer Reduktion der vom Konzern erzielten Maklerprovisionen und Margen kommen, was erheblich negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben könnte. Der Konzern ist in allen Geschäftsbereichen darauf angewiesen, hoch qualifizierte Mitarbeiter an sich zu binden und langfristig zu halten. Der Konzern versucht dem Risiko eines Know-how-Verlusts in Folge des Ausscheidens wichtiger Mitarbeiter durch verschiedene Maßnahmen, insbesondere durch Talent-, Management- und Career-Development-Maßnahmen zu begegnen. Trotz dieser Maßnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es...
IT-Risiken. Die zunehmende Digitalisierung birgt Risiken und Gefahren, denen die STRABAG-Gruppe ausgesetzt ist. IT-Risiken können sich unter anderem in Systemausfällen oder Missbrauch von Daten manifestieren. IT-Risiken erfassen bestehende oder künftige Risiken von Verlusten aufgrund der Unzweckmäßigkeit oder des Versagens der Hard- und Software technischer Infrastrukturen, welche die Verfügbarkeit, Integrität, Zugänglichkeit und Sicherheit dieser Infrastrukturen oder von Daten beeinträchtigen können. Darunter kann das Risiko aus IT-Verfügbarkeit und -Kontinuität, IT-Sicherheit, IT-Änderungen, IT-Datenintegrität und IT-Auslagerungen fallen. Jede Störung oder jeder Ausfall eines oder mehrerer IT-Systeme der STRABAG-Gruppe kann erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb der STRABAG-Gruppe haben. Jeder unbefugte Zugriff Dritter auf die Systeme der STRABAG-Gruppe kann auch dazu führen, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden und/oder diese IT-Systeme nicht oder nicht in dem für die Nutzung durch die STRABAG-Gruppe erforderlichen Umfang zugänglich sind. Cyber-Attacken Dritter können zum vollständigen Verlust von Daten der STRABAG-Gruppe führen. Jeder Datenmissbrauch oder die Verletzung der IT-Sicherheit könnte dem Ruf der STRABAG-Gruppe schaden und die STRABAG-Gruppe einer nicht oder nicht vollständig versicherten Haftung aussetzen, das Risiko einer behördlichen Überprüfung erhöhen und die STRABAG-Gruppe in Verfahren verwickeln, die die Verhängung erheblicher Strafen und Bußgelder oder Schadenersatzzahlungen zur Folge haben kann. Der Eintritt von IT-Risiken kann negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

Related to IT-Risiken

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)