IT-Risiken Musterklauseln

IT-Risiken. Ein Ausfall der IT-Systeme oder Cyber-Angriffe könnten zu einer erheblichen Beeinträch- tigung des Geschäftsbetriebs des LAIQON-Konzerns führen. Wenn der LAIC Advisor zur Bewertung und Vorhersage potenzieller Optionen fehlerhaft oder ineffektiv ist oder wird, oder wenn die Produkte, Lösungen und Dienstleistungen des LAIQON-Konzerns keine akzeptablen Ergebnisse für Kunden liefern, kann der Ruf der Gesellschaft erheblich und nachteilig beeinflusst werden. Es besteht das Risiko, dass der LAIC Advisor, beispielsweise durch Fehlerhaftigkeit oder die Entwicklung von Konkurrenzprodukten durch Wettbewerber, keinen Wettbewerbsvor- teil mehr bietet und es damit auch zu einer Wertminderung eines wichtigen Vermögens- xxxxx des LAIQON-Konzerns kommt.
IT-Risiken. Die zunehmende Digitalisierung birgt Risiken und Gefahren, denen die STRABAG-Gruppe ausgesetzt ist. IT-Risiken können sich unter anderem in Systemausfällen oder Missbrauch von Daten manifestieren. IT-Risiken erfassen bestehende oder künftige Risiken von Verlusten aufgrund der Unzweckmäßigkeit oder des Versagens der Hard- und Software technischer Infrastrukturen, welche die Verfügbarkeit, Integrität, Zugänglichkeit und Sicherheit dieser Infrastrukturen oder von Daten beeinträchtigen können. Darunter kann das Risiko aus IT-Verfügbarkeit und -Kontinuität, IT-Sicherheit, IT-Änderungen, IT-Datenintegrität und IT-Auslagerungen fallen. Jede Störung oder jeder Ausfall eines oder mehrerer IT-Systeme der STRABAG-Gruppe kann erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb der STRABAG-Gruppe haben. Jeder unbefugte Zugriff Dritter auf die Systeme der STRABAG-Gruppe kann auch dazu führen, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden und/oder diese IT-Systeme nicht oder nicht in dem für die Nutzung durch die STRABAG-Gruppe erforderlichen Umfang zugänglich sind. Cyber-Attacken Dritter können zum vollständigen Verlust von Daten der STRABAG-Gruppe führen. Jeder Datenmissbrauch oder die Verletzung der IT-Sicherheit könnte dem Ruf der STRABAG-Gruppe schaden und die STRABAG-Gruppe einer nicht oder nicht vollständig versicherten Haftung aussetzen, das Risiko einer behördlichen Überprüfung erhöhen und die STRABAG-Gruppe in Verfahren verwickeln, die die Verhängung erheblicher Strafen und Bußgelder oder Schadenersatzzahlungen zur Folge haben kann. Der Eintritt von IT-Risiken kann negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.
IT-Risiken. Zur sicheren Abwicklung aller Geschäftsprozesse werden die genutzten Informationstechnologien kontinuierlich kontrol- liert und angepasst. Die SGL Group verfügt über eine integ- rierte und gruppenweit einheitliche IT-Infrastruktur. Globale Sicherungssysteme, Spiegeldatenbanken, Virenschutz und Verschlüsselungssysteme sowie umfassende Zugriffsberechti- gungsstrukturen sichern uns basierend auf den verfügbaren technologischen Standards vor Verlust bzw. Manipulation von Daten. Im Rahmen unserer IT-Kontrollsysteme werden die etablierten Kontrollprozesse regelmä)ig aktualisiert, um einen unbefugten Zugriff auf die Systeme und Daten wirksam zu verhindern. Um der wachsenden Bedeutung von IT- Sicherheit angemessen Rechnung zu tragen, wurde 2012 mit der Aufstellung eines *Security and Response-Teams“ begonnen, welches sich ausschlie)lich mit der Verhinderung von unbe- fugten Zugriffen befasst. Parallel hierzu verhandeln wir derzeit mit verschiedenen Versicherern auch über eine entsprechende Versicherungslösung zur Abdeckung von Cyber-Risiken.
IT-Risiken. Das umfangreiche institutionelle Bankgeschäft, wie es der Konzern betreibt, ist in hohem Maße von komplexen IT-Systemen abhängig. IT-Systeme sind gegenüber einer Reihe von Problemen, wie Computerviren, Schäden, anderen externen Bedrohungen, Fehlern im Betrieb sowie Soft- oder Hardwarefehlern, anfällig. Die Harmonisierung der vielfältigen IT-Systeme des Konzerns zur Schaffung einer einheitlichen IT-Architektur stellt eine besondere Herausforderung dar. Darüber hinaus sind für sämtliche IT-Systeme regelmäßige Upgrades erforderlich, um den Anforderungen sich ständig ändernder Geschäfts- und aufsichtsrechtlicher Erfordernisse gerecht zu werden. Insbesondere die Einhaltung der Basel II-Vorschriften hat erhebliche Anforderungen an die Funktionalität der IT- Systeme des Konzerns gestellt und wird dies auch weiterhin tun. Eine Verwirklichung dieser Risiken könnte die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzers erheblich negativ beeinflussen. Der Einsatz moderner Technologien hat für den Bankensektor und das Geschäft des Konzerns eine zentrale Bedeutung. Das kontinuierliche Wachstum des elektronischen Handels und die Einführung damit zusammenhängender Technologien verändern die Art und Weise, wie das Bankgeschäft betrieben wird und führen zu neuen Herausforderungen. Wertpapier-, Termin- und Optionsgeschäfte werden zunehmend elektronisch abgewickelt. Einige dieser elektronischen Handelsplattformen, über die diese Geschäfte abgewickelt werden, stehen im Wettbewerb zu den vom Konzern gegenwärtig verwendeten System, und es ist absehbar, dass das zu erwartende weitere Vordringen elektronischer Handelsplattformen diesen Wettbewerb in Zukunft weiter verschärfen wird. Darüber hinaus könnte es aufgrund des Umstands, dass die Kunden des Konzerns zunehmend preisgünstige elektronische Handelsplattformen nutzen, die ihnen einen direkten Zugang zu den Handelsmärkten bieten, zu einer Reduktion der vom Konzern erzielten Maklerprovisionen und Margen kommen, was erheblich negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben könnte. Der Konzern ist in allen Geschäftsbereichen darauf angewiesen, hoch qualifizierte Mitarbeiter an sich zu binden und langfristig zu halten. Der Konzern versucht dem Risiko eines Know-how-Verlusts in Folge des Ausscheidens wichtiger Mitarbeiter durch verschiedene Maßnahmen, insbesondere durch Talent-, Management- und Career-Development-Maßnahmen zu begegnen. Trotz dieser Maßnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es...

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  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Konzentrationsrisiko Erfolgt eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte, dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)