Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicher- ten Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unter- schied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Bei- trag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Ka- lenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr- leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer- den. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barten Leistungen und bei Vertragsänderungen für die Mehrleistungen nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl. § 9 a RB/PG 2017). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden. Ab Alter 16 ist der Beitrag für Jugendliche und ab Alter 21 der für Erwachsene zu entrichten.
Jahresbeitrag a) Rechtsgrundlagen Regelungen zum Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), insbesondere die zu den zu zahlenden Beiträgen, ergeben sich aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Abschnitt „Versiche- rungsvereine auf Gegenseitigkeit“. Ergänzende Regelungen zum Jahresbeitrag ergeben sich aus der Sat- zung.
b) Zusammensetzung Der Jahresbeitrag besteht aus dem Vorbeitrag, der sich um einen gegebenenfalls erforderlich werdenden Nachschuss erhöht und ge- gebenenfalls um die satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ermä- ßigt.
Jahresbeitrag. Die Regelungen zum Jahresbeitrag ergeben sich aus der Prämienbestimmung, die stets Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, sowie aus der Satzung.
Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer nach- träglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Versicherungsschein für die versi- cherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Höherstufung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer- den. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr- leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KT 2009). Dieses errechnet sich aus dem Un- terschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden.
Jahresbeitrag. Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein- barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr- leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses er- rechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburts- jahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer- den. Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol- genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
Jahresbeitrag. Die Ausgabe der Karte erfolgt gegen einen Jahresbeitrag, der dem Karteninhaber mitgeteilt wird. Darauffolgende Jahresbeiträge werden automatisch vom vorstehend angegebenen Konto abgebucht und werden für jede Karte fällig, die nicht spätestens innerhalb der in diesem Vertrag aufgeführten Kündigungsfrist annulliert wurde. Der Jahresbeitrag kann mittels vorheriger Mitteilung an den Karteninhaber geändert werden. Ein Karteninhaber, der diese Änderung nicht akzeptiert, kann seine Karte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich kündigen und an den Emittenten zurückgeben. Hat der Karteninhaber nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung die Karte nicht gekündigt, wird davon ausgegangen, dass er die Beitragsänderung akzeptiert.
Jahresbeitrag. 4.1 KWA Club erhebt für die Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages kann der jeweils aktuell geltenden Preisliste entnommen werden. Der Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezo-
4.2 Der Beitrag für die Partnermitgliedschaft gemäß vorstehender Ziffer 3.4 kann ebenfalls der gültigen Preisliste entnommen werden. Auch hier gilt das Lastschriftverfahren und der in Ziffer 4.1 genannte Zeitpunkt der Abbuchung.
4.3 Bei einer Änderung der Leistungen von KWA Club ist KWA berechtigt, den Jahresbeitrag nach billigem Ermessen anzupassen. Diese Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die schriftliche Anpassungserklärung von KWA Club folgt. Das Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anpassungserklärung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen.