Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.1. Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um 12 Monate (Verlängerungszeitraum) und kann zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden.
7.2. Canon kann das Mietverhältnis darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das im Vertragsschein für die Mietsache festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn Canon die Mietsache aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1, Abschnitt D, Ziff. 1 und 2 beschriebenen Standardserviceleistung instandhalten kann. Canon wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D, Ziff. 5 anbieten.
7.3. Teilkündigungen (in Bezug auf einzelne Mietsachen oder Teile davon) durch den Vertragspartner sind unzulässig.
7.4. Canon kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner die Mietsache vertragswidrig nutzt und insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung umgeht. Der Anspruch von Canon auf eine Vergütung für die über den vereinbarten Gebrauch hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
7.5. Canon ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts, wenn auch nur teilweise, in Verzug befindet.
7.6. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung des Mietvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.7. Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Mietsachen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Mietverhältnisses.
7.8. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 4.1. Der Serviceschein kann erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der im Serviceschein bestimmten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Serviceschein jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
4.2. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.3. Canon ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts, wenn auch nur teilweise, in Verzug befindet.
4.4. Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Servicegegenständen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Servicescheins.
4.5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 1.1.Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate. 0.0.Xxxxx ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts <oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht,> in Verzug befindet.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 1.1. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate.
1.2. Canon ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts <oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht,> in Verzug befindet.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. Das Mietverhältnis kann erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Mietdauer gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Mietdauer jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden. • Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. • Canon ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietdauer außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts, wenn auch nur teilweise, in Verzug befindet. • Ein wichtiger Grund, der Canon zur Kündigung berechtigt, liegt zudem vor, wenn der Vertragspartner Nutzungsbewilligungen dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Canon hin nicht unverzüglich abstellt. • Mit Kündigung des Mietverhältnisses endet die Nutzungsbewilligung des Vertragspartners an der Software. Die Kündigung des Mietverhältnisses an der Software gilt jedoch nicht zugleich als Kündigung eines Hardware-Mietvertrags, eines Servicevertrags oder als Rücktritt von einem Kaufvertrag. • Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.1. Der Vertragsschein über die Cloud Lösung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertragsschein jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
7.2. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrags über die Cloud Lösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3. Canon ist berechtigt, den Vertragsschein über die Cloud Lösung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts, wenn auch nur teilweise, in Verzug befindet.
7.4. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Nutzungsbewilligung an der Cloud Lösung. Die Kündigung des Vertragsscheins über die Cloud Lösung gilt jedoch nicht zugleich als Kündigung eines Mietvertrags, eines Servicevertrags oder als Rücktritt von einem Kaufvertrag. Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird Canon die etwaig gespeicherten Inhaltsdaten des Vertragspartners löschen.
7.5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.1. Der Vertragsschein über die Cloud Lösung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertragsschein jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
7.2. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Vertrags über die Cloud Lösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3. TDG ist berechtigt, den Vertragsschein über die Cloud Lösung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht, in Verzug befindet.
7.4. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht an der Cloud Lösung. Die Kündigung des Vertragsscheins über die Cloud Lösung gilt jedoch nicht zugleich als Kündigung eines Mietvertrags, eines Servicevertrags oder als Rücktritt von einem Kaufvertrag. Sofern nicht anderweitig vereinbart, wird TDG/Canon die etwaig gespeicherte Inhaltsdaten des Vertragspartners löschen.
7.5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 4.1 Der Serviceschein kann erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der im Serviceschein bestimmten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Servicevertrag jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
4.2 HKC kann das Vertragsverhältnis darüber hinaus mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das für den Servicegegenstand im Vertragsangebot festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn HKC den Servicegegenstand aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1 bis 3 beschriebenen Standardserviceleistung instand halten kann. HKC wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Ziff. 5 anbieten.
4.3 HKC ist berechtigt, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht, in Verzug befindet.
4.4 Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.5 Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Servicegegenständen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Servicevertrages.
4.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform ausreichend.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 4.1 Das Mietverhältnis kann erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Mietdauer gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Mietdauer jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden.
4.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.3 HKC ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietdauer außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht, in Verzug befindet.
4.4 Ein wichtiger Grund, der HKC zur Kündigung berechtigt, liegt zudem vor, wenn der Vertragspartner Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht unverzüglich abstellt.
4.5 Mit Kündigung des Mietverhältnisses endet das Nutzungsrecht des Vertragspartners an der Software. Die Kündigung des Mietverhältnisses an der Software gilt jedoch nicht zugleich als Kündigung eines Hardware Mietvertrags, eines Servicevertrags oder als Rücktritt von einem Kaufvertrag.
4.6 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
Kündigung, Laufzeitverlängerung. 1.1 Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate.
1.2 CVU ist Berechtigt, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts <oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht,> in Verzug befindet.
1.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
1.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.