Kündigung und Kündigungsfristen Musterklauseln

Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gekündigt werden. Es gelten folgende Kündigungsfristen: a. Während der Probezeit: sieben Tage b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats 2 Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis, die das 50. Altersjahr und das 20. Anstellungsjahr vollendet haben, können bei der Arbeitgeberin in Abweichung von Abs. 1 Bst. c schriftlich eine Verlängerung der Kündigungs- frist auf fünf Monate verlangen. Diese Verlängerung wird nach Ablauf von drei Monaten wirksam. 3 Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt been- den. Die Aufhebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
Kündigung und Kündigungsfristen. Eine Kündigung des Vertrages ist mit einer Frist von 6 Wochen zum 31.01. durch die Personensorgebe- rechtigten möglich. Dies gilt ebenso für die Änderung der Betreuungsform während des Schuljahres. Während des laufenden Schuljahres sind die Personensorgeberechtigten im Falle des Umzugs oder eines Schulwechsels berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
Kündigung und Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung nachfolgender Kündigungs- f risten gekündigt werden. Sofern im EAV nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Kündigungsfristen: ▪ während der Probezeit: jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; ▪ im Anstellungsjahr: ein Monat auf Monatsende; ▪ ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate auf Monatsende. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist bei einer Kündigung durch DTCH unaufge- fordert zu begründen (Art. 335 Abs. 2 OR). Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann DTCH verlangen, dass noch nicht bezogene Fe- rien während der Kündigungsfrist bezogen werden. Hat der AN zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Ferien bezogen als ihm zu diesem Zeitpunkt zustehen, steht DTCH bei einer Kündigung durch den AN für den zu viel bezogenen Ferienlohn ein Rückfor- derungsrecht zu. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die nicht auf mangelhafte Arbeitsleistung zurückzuführen sind, so erhält der AN eine Abgangsentschädigung von einem Monatsgehalt. Ab dem fünften Dienstjahr wird die Abgangsentschädigung pro fünf Jahre um je ein Monatsgehalt erhöht. Wird der AN nach erfolgter Kündigung durch DTCH f reigestellt, gelten noch offene Ferienan- sprüche und Überstunden sowie Überzeiten als in dieser Zeit kompensiert, ausser diese wä- ren grösser als die Kündigungsfrist.
Kündigung und Kündigungsfristen. (1) Eine Kündigung des Vertrages ist durch den/die Personensorgeberechtigte/n mit einer Frist von jeweils sechs Wochen zum 31.01. oder 31.08. möglich. Dies gilt ebenso für die Änderung der Betreuungsbausteine während des Schuljahres (Ausnahme: Modul 7 bis 10 – Ferienbetreu- ung. Diese kann nur zu Ende des jeweiligen Schuljahres gekündigt werden). (2) Das JHW kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schuljahresende den Vertrag kündi- gen, falls bei kompletter Platzauslastung ein Kind berufstätiger Eltern/Elternteile aufgenommen werden soll und nicht (mehr) beide Elternteile arbeiten. (3) Während des laufenden Schuljahres sind die Personensorgeberechtigten im Falle des Umzugs oder eines Schulwechsels berechtigt, mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Mo- natsende zu kündigen. (4) Kündigungen und Änderungen der Betreuungsmodule bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in je- dem Fall der Schriftform.
Kündigung und Kündigungsfristen. Die Kündigung des Vertrages ist nur zum Ende des jeweiligen Schuljahres möglich. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Schuljahresende schriftlich gekündigt wird. Bei Ausscheiden des Kindes aus der Mitelschule endet der Betreuungsvertrag ohne Kündigung. Der Xxxxxx kann den Vertrag aus wichtigen Gründen schriftlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit anderer Kinder erheblich gefährdet ist.
Kündigung und Kündigungsfristen. 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin und der Mitar- beiterin oder dem Mitarbeitender gekündigt werden. Es gelten folgende Kündi- gungsfristen: a. während der Probezeit: 7 Tage b. Im ersten Anstellungsjahr: ein Monat, jeweils auf das Ende eines Monats c. Ab dem zweiten Anstellungsjahr: drei Monate, jeweils auf das Ende eines Monats x. Xx vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren, falls die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeitender nicht eine kürzere Frist wünscht: 5 Monate.‌‌‌ 2 Im gegenseitigen Einvernehmen können im EAV längere Kündigungsfristen ver- einbart werden. 3 Die Arbeitgeberin und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter können das Arbeits- verhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt beenden. Die Auf- hebungsvereinbarung bedarf der Schriftform.
Kündigung und Kündigungsfristen. Die Kündigung des Aufenthaltsvertrages durch den/ die Bewohnende/n erfolgt schriftlich. • Während des Schnuppermonats kann der Vertrag jederzeit gegenseitig aufgelöst werden. • Während der Probezeit gilt eine gegenseitige Kündigungsfrist auf Ende des Folgemonats. • Der Aufenthaltsvertrag ist gegenseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Monatsende kündbar. • Bei einseitiger Vertragsauflösung durch den/die Bewohnende/n vor Ablauf der Kündigungsfrist werden die Kosten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Rechnung gestellt. • Bei einer Kündigung von Seiten Mobile Basel wird darauf geachtet, dass für die betreffenden Bewohnenden eine für sie akzeptable und/ oder zumutbare Anschlusslösung besteht.
Kündigung und Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung nachfolgender Kündigungsfristen gekündigt werden. Sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Kündigungsfristen: ◼ während der Probezeit: 7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt; ◼ im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat auf Monatsende; ◼ ab dem 2. Anstellungsjahr: 3 Monate auf Monatsende; Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist bei einer Kündigung durch T-Systems unaufgefordert zu begründen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen aufgelöst werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform.

Related to Kündigung und Kündigungsfristen

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigung Xxxxxx wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Fristlose Kündigung Die USB kann die Vereinbarung über die Möglichkeit zur Abwicklung von Aufträgen per Telefax ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der USB, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Anlegers, die Fortsetzung dieses Teils der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Anlegers, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach er- folgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese ist wegen der Besonderheiten des Einzel- falles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

  • Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen. (2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Kündigungsschutz 62.1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräulich, wenn eine Partei sie ausspricht:48) a) wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb; b) weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb; c) ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; d) weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht; e) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- dienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernom- mene gesetzliche Pflicht erfüllt. 62.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:49) a) weil der Arbeitnehmende einem Arbeitnehmendenverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaft- liche rechtmässige Tätigkeit ausübt; b) während der Arbeitnehmende gewählter Arbeitnehmenden- vertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unterneh- men angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. 62.3 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der andern Partei eine Entschädigung auszurichten.50) 62.4 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.51) 62.5 Wer gemäss diesen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.52) 62.6 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädi- gung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.53)

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.