Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Verträge insge- samt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die zur Finanzierung der verein- barten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung. Wenn die Nettoer- träge nach Satz 1 nicht für die Finanzierung der vereinbarten Leistungen ausreichen, verrechnen wir den Unterschiedsbetrag - so- weit möglich - mit der Mindestzuführung aus dem Risikoergebnis (bb) und dem übrigen Ergebnis (cc).
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Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Verträge insge- samt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die zur Finanzierung der verein- barten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung. Wenn die Nettoer- träge nach Satz 1 nicht für die Finanzierung der vereinbarten Leistungen ausreichen, verrechnen wir den Unterschiedsbetrag - so- weit möglich - mit der Mindestzuführung aus dem Risikoergebnis (bb) und dem übrigen Ergebnis (cc). Die Beiträge einer Risiko- lebensversicherung sind allerdings so kalkuliert, wie sie zur Deckung des Todesfallrisikos und der Kosten benötigt werden. Es ste- hen daher keine Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen können.
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Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Verträge insge- samt insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die zur Finanzierung der verein- barten vereinbarten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung. Wenn die Nettoer- träge nach Satz 1 nicht für die Finanzierung der vereinbarten Leistungen ausreichen, verrechnen wir den Unterschiedsbetrag - so- weit möglich - mit der Mindestzuführung aus dem Risikoergebnis (bb) und dem übrigen Ergebnis (cc).
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Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung Mindestzuführungs- verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Verträge insge- samt insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen pro- zentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung Mindest- zuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschriebenvorge- schrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die zur Finanzierung der verein- barten Leistungen vereinbarten Lei- stungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden ver- wenden wir für die Überschussbeteiligung. Wenn die Nettoer- träge Net- toerträge nach Satz 1 nicht für die Finanzierung der vereinbarten ver- einbarten Leistungen ausreichen, verrechnen wir den Unterschiedsbetrag Un- terschiedsbetrag - so- weit soweit möglich - mit der Mindestzuführung Mindestzu- führung aus dem Risikoergebnis (bb) und dem übrigen Ergebnis (cc).
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Kapitalerträge. Von den Nettoerträgen der nach der Mindestzuführungsverordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Verträge insge- samt insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich grund- sätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die zur Finanzierung der verein- barten vereinbarten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung. Wenn die Nettoer- träge nach Satz 1 nicht für die Finanzierung der vereinbarten Leistungen ausreichen, verrechnen wir den Unterschiedsbetrag - so- weit möglich - mit der Mindestzuführung aus dem Risikoergebnis (bb) und dem übrigen Ergebnis (cc).
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