Karenzzeiten Musterklauseln

Karenzzeiten. Sämtliche Leistungen, die DKV kraft dieser Versicherung erbringt, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags in Anspruch genommen werden. Ausgenommen von dem eben genannten allgemeinen Grundsatz sind folgende Leistungen: 1. Chirurgische Eingriffe und Krankenhausaufenthalte, einschließlich chirurgische Prothesen aus jeglichem Grund und jeglicher Art. Für diese gilt eine Karenzzeit von sechs Monaten, außer in Notfällen oder bei Unfällen. 2. Ärztliche Versorgung bei jeder Art von Geburt (ausgenommen Frühgeburt) oder Kaiserschnitt, hier gilt eine Karenzzeit von acht Monaten. 3. Für Transplantationen gilt eine Karenzzeit von zwölf Monaten. 4. Die medizinische Versorgung bei HIV-Infektion / AIDS hat eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten (siehe Definition von „Ausschlussfrist“ unter Absatz 2 „Grundlagen und Definitionen). 5. Fußchirurgie und biomechanische Lauf- und Ganganalyse, diese wird als exklusive komplementäre Deckung bei DKV Integral in der Modalität Individual bereitgestellt und es gilt eine Karenzzeit von 6 Monaten.
Karenzzeiten. Für die Erbringung der o.g. Leistungen müssen zwei Monate seit dem Inkrafttreten dieser Ergänzungsversicherung im Zusammenhang mit dem Versicherten, der eine darin inbegriffene Leistung anfordert, verstrichen sein. Alle o.g. Leistungen werden dem Versicherten ab Inkrafttreten dieser Zusatzversicherung im Zusammenhang mit dem Versicherten, der eine darin inbegriffene Leistung anfordert, über die von Sanitas bestimmte Leistungserbringende Gesellschaft erbracht. Sanitas Dental 21 1. In ihrer Police ein- geschlossene Leistungen Für diese Leistungen ist kein Selbstbetrag beim Zahnarztbesuch zu entrichten. Die versicherten Leistungen werden ausschließlich von den im Verzeichnis der Vertragszahnärzte aufgeführten und für den vorliegenden Versicherungsvertrag verpflichteten Fachärzten erbracht. Die Behandlung erfolgt ausschließlich in der Zahnarztpraxis des behandelnden Zahnarztes. Behandlungen außerhalb dieser Zahnarztpraxis sind ausdrücklich vom vorliegenden Vertrag ausgenommen. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die nachfolgend genannten Leistungen und Behandlungen: • Allgemeine zahnärztliche Untersuchung: Untersuchung und Befund • Mundreinigung/ Zahnsteinentfernung • Schnellere Untersuchung im Notfall • Einfache Extraktion • Extraktion sichtbarer Weisheitszähne • Extraktion retinierter Weisheitszähne plus Zahnzysten • Zahnextraktion (ohne Weisheitszahn) plus Zahnzysten • Extraktion von Wurzelhalsresten • Extraktion durch Odontosektion • Nachkontrolle nach OP (mit Fädenziehen) • Bleaching-Schiene per Fotoaktivierung (für Behandlungen direkt in der Klinik) • Untersuchung / Sprechstunde • Zahn- und Mundpflegeberatung • Intraorale Röntgenaufnahmen • Mundreinigung/ Zahnsteinentfernung • Milchzahnextraktion • Okklusionsanalyse
Karenzzeiten. Für den vereinbarten Versicherungsschutz gilt ungeachtet der nachfolgend für Schwangerschaften festgelegten Karenzzeit eine Karenzzeit von 8 Monaten.
Karenzzeiten. A.) Anrechnung von Karenzzeiten

Related to Karenzzeiten

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.