Karenzzeit. Als Karenzzeit bezeichnet man den Zeitraum zwischen der ersten ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dem tariflich vor- gesehenen Leistungsbeginn. Während der Karenzzeit besteht kein Anspruch auf Leistungen. Ein Vertrag, den wir mit einem Unternehmen oder einer Organisati- on (zum Beispiel Verband, Vereinigung, Gesellschaft) abgeschlos- sen haben. Der Kollektivvertrag regelt unter anderem, wer versi- chert werden kann (zum Beispiel Mitarbeiter eines Unternehmens, Mitglieder eines Vereins), und die besonderen Vertragsinhalte, ins- besondere welche speziellen Konditionen gelten oder zu welchen Bedingungen weitere Personen (zum Beispiel Familienangehörige) versichert werden können. Eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung als Ersatz für einen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Sie steht gesetzlich Versicherten nach den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Während dieser Zeit ist für beide Vertragsparteien eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen. Es handelt sich um eine verhaltensbezogene Pflicht des Versicher- ten, die vertraglich zwischen uns und Ihnen vereinbart wird. Bei ei- ner Verletzung dieser Pflicht treten nachteilige Folgen ein, die an § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anknüpfen und in den Ver- sicherungsbedingungen beschrieben sind. Zur Produktgruppe UNI gehören Tarife, bei denen die Berücksichti- gung des Geschlechts bei der Beitragsberechnung nicht zu unter- schiedlichen Beiträgen und Leistungen führt. Wenn der Tarif zur Produktgruppe UNI gehört, haben wir dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ausdrücklich angegeben. Für Tarife der Produktgruppe UNI gelten außerdem teilweise ande- re vertragliche Regelungen als für die sonstigen Tarife. Auch dies haben wir in den Versicherungsbedingungen entsprechend kennt- lich gemacht.
Karenzzeit. Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähig- keits- / Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf der Karenzzeit, wenn die Berufs- / Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch andauert. Für die Beitragsbefreiung bei Berufs- / Erwerbsunfähigkeit gibt es keine Ka- renzzeit. Endet die Berufs- / Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf der Karenz- zeit und tritt innerhalb von vier Jahren danach erneut Berufs- / Erwerbs- unfähigkeit ein, wird die bereits zurückgelegte Karenzzeit angerechnet. → BUZ / EUZ Abschnitt A Bei Vereinbarung einer Karenzzeit muss die Versicherungsdauer mindes- tens um die vereinbarte Karenzzeit gegenüber der Leistungsdauer abge- kürzt sein.
Karenzzeit. In den Persönlichen Bedingungen angegebener Zeitraum, der zum Datum und zur Uhrzeit des Sachschadensfalls beginnt. Der Entschädigungszeitraum beginnt mit Ablauf der Karenzzeit.
Karenzzeit. Hierbei handelt es sich um den vertraglich vereinbarten Zeitraum, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Versicherung, in welchem einige der in den Garantien der Versicherung enthaltenen Deckungsleistungen noch keine Geltung haben. Dieser Zeitraum wird für jede Person, die durch den Vertrag versichert ist, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Versicherung in Monaten berechnet. Das dem britischen Gesundheitsministerium zugehörige National Institute for Health and Clinical Excellence (NICE) ist eine 1999 gegründete öffentliche, gemeinnützige Organisation, zuständig für die Bereitstellung von Informationen und Orientierungshilfen für die im Gesundheitssektor Beschäftigten zu Prävention und Behandlung von Krankheiten und es gibt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse Empfehlungen heraus zum des NICE genießen weltweit hohes Ansehen und sind inhaltlich am fortschrittlichsten, weshalb sie als Leitlinien zur Bewertung der Effizienz onkologischer Strahlentherapien basieren auf Artikeln, die höchste Evidenz nachweisen und nicht auf Veröffentlichungen von Expertengruppen oder solchen mit anderer Zweckdienlichkeit. Spezialität oder Zweig der Psychologie, die sich mit der Behandlung und Rehabilitation von Anomalien und Störungen des menschlichen Verhaltens befasst. Person mit Studium/ Universitätsabschluss in Psychologie, spezialisiert auf klinische Psychologie.
Karenzzeit. (6) Ist eine Karenzzeit vereinbart, so beziehen sich die Re- gelungen aus § 2 Abs. 5 nicht nur auf Berufsunfähigkeit, sondern auch auf die Sofortleistungen. Bei der maximalen Leistungsdauer von 18 Monaten gemäß Absatz 4 werden auch die Monate berücksichtigt, in denen aufgrund einer Ka- renzzeit noch keine Rentenleistung erbracht wurde.
Karenzzeit. Verursacht die Anwendung der geänderten Bestimmungen zu Entgelt und Einmalzahlungen der Studierenden eine erhebliche Erhöhung der Belastung des Betriebs, werden die Regelungen, die die höheren Leistungen vorsehen, im Betrieb erst 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags wirksam.
Karenzzeit. Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten verbindlich.
Karenzzeit. Wenn Sie eine Karenzzeit vereinbaren, zahlen Sie für Ihren Vertrag einen geringeren Beitrag. Während der Karenzzeit zahlen wir keine Berufsunfähig- keitsrente, obwohl der [→] Versicherte berufsunfähig ist.
Karenzzeit. Karenzzeit ist die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Beginn unserer Leistungspflicht: Sie dauert 42 Tage bei Arbeits- unfähigkeit und 60 Tage bei Arbeitslosigkeit. Für schwere Krankheiten gibt es keine Karenzzeit. Während der Karenzzeit besteht bereits Ver- sicherungsschutz, allerdings erhalten Sie während dieser Zeit noch keine Leistungen, sondern erst hinterher. Wichtig: Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit müssen während der Karenzzeit ununterbrochen angedauert haben. Für die Dauer der Karenzzeit sind Versicherungsprä- mien zu bezahlen.
Karenzzeit. (5) Bei Vereinbarung einer Karenzzeit für die Berufsunfähig- keitsrente entsteht Ihr Anspruch auf Rente zum Ablauf der Karenzzeit, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Be- rufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Karenzzeit gilt nicht für die Beitragsbefreiung und die zu- sätzliche Pflegerente gemäß Absatz 7. Ist eine Karenzzeit vereinbart und entsteht erneut ein An- spruch auf die vereinbarte Rentenleistung aus dem gleichen medizinischen Grund, aufgrund dessen bereits Leistungen gewährt wurden, setzt dies keine neue Karenzzeit in Gang.