Kasko Musterklauseln

Kasko. > Kollisionskasko Schäden durch Kollision und Zerkratzen des Fahrzeuges (Teil- und Kollisionskasko = Vollkasko) > Teilkasko Wir erbringen Leistungen für Schäden am versicherten Fahrzeug, welche infolge von Feuer, Elementarereignissen, böswilliger Beschädigung, Bemalen und Bespritzen, Glasbruch, Marderbiss, Kollision mit Tieren, Diebstahl, Erdbeben oder vulkanischen Erup- tionen entstehen. Falls notwendig übernehmen wir in diesen Fäl- len auch die Kosten für die Bergung des Fahrzeuges. Schäden, die durch Unbekannte an Ihrem parkierten Wagen ver- ursacht werden > Scheinwerfer Schäden an Scheinwerfern, Heck- und Blinkleuchten > Mitgeführte persönliche Sachen Schäden an persönlichen Gegenständen, die Sie in Ihrem Fahrzeug mitführen > Sicherheitsbaustein Eigenschäden Schäden an Ihnen gehörenden Sachen, Gebäuden oder Motorfahr- zeugen, die durch Sie als Fahrzeughalter oder eine mit Ihnen im selben Haushalt lebende Person beim Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht worden sind > Sicherheitsbaustein Sorglos – Grobfahrlässigkeit: Die Basler verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten Ereignisses auf das ihr gesetz- lich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht. Die Basler verzichtet nicht auf das Rückgriffs- und Kürzungs- recht, wenn der Lenker das Ereignis in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand oder durch massive Geschwindigkeits- übertretung (Raserei) verursacht hat. Es werden in diesen Fäl- len auch keine Leistungen für eine psychologische Betreuung oder ein Fahrsicherheitstraining erbracht. – Kleiderschäden – Schlüsselersatz- und Schlossänderungskosten – Psychologische Betreuung nach einem schweren Verkehrsun- fall – Kostenübernahme für ein Fahrsicherheitstraining oder Fahrlek- tionen nach einem schweren Verkehrsunfall > Assistance Pannenhilfe vor Ort und Abschleppen des versicherten Fahrzeu- ges, Organisation und Bezahlung der Heim- oder Weiterreise für alle Insassen, der notwendigen Übernachtungen sowie des Rück- transportes des fahruntüchtigen Fahrzeuges.
Kasko. 31 Der Anspruchsberechtigte hat der AXA zu ermöglichen, das beschädigte Fahrzeug vor der Reparatur zu besich- tigen. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der AXA in Auftrag gegeben werden.
Kasko für einen Schaden, bei dem ein Haftpflichtiger oder dessen Versicherer die Haftpflichtentschädigung zu 100 % vergütet hat; – bei einem Glasbruch, wenn die Scheibe durch den Glas-Partnerbetrieb der AXA repariert oder ersetzt wird.
Kasko. Schäden am Luftfahrzeug und von fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Teilen. Entschädi- gung bei Totalverlust des Luftfahrzeugs oder Übernahme der Reparaturkosten bis maximal zu der in der Police vereinbarten Versicherungssumme (Artikel D 3 AVB). Ausgeschlossen sind u.a. Ansprüche (Artikel D 6 AVB): – aus Betriebsschäden, d. h. Schäden ohne gewaltsame, äussere Einwirkungen (z. B. Riss- oder Abnützungsschäden); – aus Schäden infolge von Kurzschlüssen, sofern sie auf einen Betriebsschaden zurückzu- führen sind; – aus Schäden am Triebwerk, entstanden durch Manipulationsfehler, durch Überbelastung oder durch Überhitzung desselben.
Kasko. Luftfahrzeug-Klasse, Versicherungswert des Luftfahrzeugs unter Berücksichtigung von Rabat- ten oder Zuschlägen im Zusammenhang mit der gewählten Selbstbehaltvariante, dem ver- sicherten Pilotenkreis, Verwendungszweck und dem Baujahr.
Kasko. ● Ergreifen Sie sofort alle nötigen Maßnahmen um Ihr Eigentum vor weiteren Schäden oder Beeinträchtigungen zu schützen (unter anderem sofortige Eingriffe zum Schutz des Motors). ● Fordern Sie Hilfe an (wenn nötig von professioneller Seite) um Schiff und Ausrüstung zu sichern und zu schützen. ● Sollte ein Abschleppen erforderlich sein, versuchen Sie bitte, realistische Gebühren zu vereinbaren. ● Bewahren und sichern Sie alle kaputten / gerissenen / beschädigten Gegenstände für spätere Inspektion. ● Bei Rennen: Widerspruch gegen die dritte Partei einlegen, falls diese eine Strafe nicht akzeptiert hat. Versuchen Sie, Aussagen von Xxxxxx über den Unfall zu erhalten. ● Versuchen Sie, genaue Angaben über das Boot festzuhalten wie Art / Klasse / Nummer / Name / Verein sowie alle Kontaktangaben der Zeugen neben dem Namen und Anschrift (en) der Helmträger und Bootsbesitzer. ● Bei Unfällen auf der Strasse versuchen Sie genaue Angaben zu Fahrer, Fahrzeug und Versicherung zu erhalten. Rufen Sie die Polizei dazu. Notieren Sie die Angaben der Zeugen. ● Wenn möglich notieren Sie alle Angaben. Fertigen Sie eine Skizze vom Unfallort an. ● Wenn eine dritte Partei fordert, dass Sie für Schäden haften, dann geben Sie dem Ansprucherheber unsere Kontaktangaben, Ihren Namen, IhreVersicherungsnummer sowie Angaben zu Ihrem Boot. Sie sollten jegliche Korrespondenz annehmen und sofort an uns weiterleiten. ● Verweigern Sie die Anerkennung der Haftung! Machen Sie keine Zahlungsvorschläge! ● Diebstahl oder mutwillige Beschädigung sollten umgehend der Polizei gemeldet werden. ● Notieren Sie die Nummer, unter der die Anzeige gespeichert wird. ● Wir werden auch die Seriennummern von Motoren benötigen, von Ausschreibungen usw. ● Informieren Sie Ihren Club und den lokalen Hafenmeister mit genauen Angaben über den Diebstahl / Vandalismus. Der Abschnitt "HilfreicheHinweise" soll als Orientierungshilfe dienen wenn Sie eine Forderung im Rahmen Ihrer Police vorlegen. Der Abschnitt ist weder Bestandteil der Police, noch gibt er Aufschlüsse über die Frage wie eine Forderung beurteilt wird.
Kasko. Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Carosserie und Chassis) am Mietfahrzeug. Pro Schadensfall gehen CHF 1'000.- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Besteht seitens der Versicherung nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens.
Kasko. XtraSchutz – Leistungserweiterungen speziell für Pkw
Kasko. Der Gesellschaft sind sämtliche zur Ermittlung des Scha- dens und zur Durchführung eines allfälligen Regresses notwendigen Belege einzureichen. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Gesellschaft in Auftrag gegeben werden. Nur in dringenden Fällen und so- fern die Kosten den Betrag von CHF 2 000 nicht überstei- gen, können sie ohne vorherige Rückfrage vorgenommen werden.
Kasko. 11.1 Der Mieter ist grundsätzlich für jede Beschädigung oder für den Verlust des Mietfahrzeuges bis zum Betrag von CHF 3‘000.- (dreitausend) haftbar, ohne Rücksicht auf das Verschulden. Der Vermieter behält sich vor, den Mieter auch für den Mehrbetrag zu belangen, sofern ein grobes Verschulden vorliegt.