Schadenbehandlung Musterklauseln

Schadenbehandlung. E12.2.1 Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen, vorbehalten Art. E11.3. E12.2.2 Die Gesellschaft führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten als Vertreterin des Versicherten. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. Die Ge- sellschaft ist berechtigt, dem Geschädigten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurich- ten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einreden zurückzuerstatten. E12.2.3 Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung der Verhandlungen mit dem Ge- schädigten und der Abwehr unbegründeter oder übersetzter An- sprüche zu unterstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, wie Korrespon- denzen, amtliche Verfügungen usw., sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt. Er darf jedoch nicht selbstständig zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Regressvereinbarungen oder sonstige Vergleiche abschliessen so- wie weder eine Haftung noch Forderungen anerkennen. Zudem hat der Versicherte die Gesellschaft auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen. E12.2.4 Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Ge- schädigte oder an Dritte abzutreten. E12.2.5 Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt die Gesellschaft dessen Führung; dabei gehen die Kosten im Rahmen von Art. E10 der AB zu ihren Lasten. Der Versicherte hat der Gesellschaft die ihm allfällig zugesprochene Prozessentschädigung bis zum Betrag der von ihr für die Abwehr aufgewendeten Pro- zesskosten abzutreten. E12.2.6 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in einem Strafverfah- ren dem Versicherten einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. Kosten oder Entschädigungen aus einem Strafver- fahren werden nicht übernommen. E12.2.7 Die Gesellschaft anerkennt Schiedsverfahren, sofern sie den Re- geln der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. dem Bun- desgesetz über das internationale Privatrecht entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Gesellschaft vor der Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich zu orientiere...
Schadenbehandlung. Die Gesellschaft führt nach ihrer Xxxx als Vertreterin der ver- sicherten Person oder im eigenen Namen Verhandlungen mit dem Geschädigten. Bei Unfällen im Ausland ist die Gesell- schaft ermächtigt, die aufgrund der internationalen Verein- barung und ausländischer Pflichtversicherungsgesetze zu- ständigen Instanzen mit der Behandlung der Ansprüche des Geschädigten zu beauftragen. Die Erledigung der Ansprüche des Geschädigten durch die Gesellschaft ist für die versicher- te Person in allen Fällen verbindlich. Die versicherte Person ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu unterstützen und sich jeder selbständigen Stellungnahme zu den Ansprüchen des Ge- schädigten zu enthalten (Vertragstreue). Insbesondere darf sie weder Haftpflichtansprüche anerkennen, noch Zahlungen an den Geschädigten leisten; ferner hat sie die Führung eines Zi- vilprozesses der Gesellschaft zu überlassen.
Schadenbehandlung. Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schaden- falles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen, vorbehalten Art. 1.10.2, lit. c. Die Gesellschaft führt die Verhandlungen mit dem Geschä- digten als Vertreterin des Versicherten. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Geschä- digten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einreden zurückzuerstatten. Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung der Verhand- lungen mit dem Geschädigten und der Abwehr unbe- gründeter oder übersetzter Ansprüche zu unterstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, wie Korrespondenzen, amtliche Verfügungen usw., sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt. Er darf jedoch nicht selbstständig zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung nehmen, ins- besondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Regressvereinbarungen oder sonstige Vergleiche abschliessen sowie weder eine Haftung noch Forderungen anerkennen. Zudem hat der Versicherte die Gesellschaft auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen. Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so über- nimmt die Gesellschaft dessen Führung; dabei gehen die Kosten im Rahmen von Art. 1.9 zu ihren Lasten. Der Versicherte hat der Gesellschaft die ihm allfällig zuge- sprochene Prozessentschädigung bis zum Betrag der von ihr für die Abwehr aufgewendeten Prozesskosten abzutreten. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in einem Straf- verfahren dem Versicherten einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. Kosten oder Entschädigungen aus einem Strafverfahren werden nicht übernommen. Die Gesellschaft anerkennt Schiedsverfahren, sofern sie den Regeln der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. dem Bundesgesetz über das internationale Privat- recht entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Gesellschaft vor der Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich zu orientieren und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren zu ermögliche...
Schadenbehandlung. A 2.3 Vertragsauflösung im Schadenfall A 2.4 Rückgriff
Schadenbehandlung. Der Versicherungsnehmer, dessen Tochtergesellschaften Die AXA übernimmt die Schadenbehandlung, wenn die Ansprüche den Selbstbehalt übersteigen und die Versi- cherungssumme noch nicht aufgebraucht ist. Sie führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten auf ihre Kos- ten. Sie ist in dieser Hinsicht Vertreterin der versicherten Person, und ihre Erledigung der Ansprüche des Geschä- digten ist für die versicherte Person verbindlich. und die versicherten Personen sind zur Vertragstreue verpflichtet. Sie dürfen ohne Zustimmung der AXA • keine direkten Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Rechtsvertreter über Ersatzansprüche führen, • keine Haftung oder Forderung anerkennen, • keinen Vergleich abschliessen, • keine Entschädigungen leisten, • Dritte nicht von der Haftung befreien.
Schadenbehandlung. D4.1 Übernahme der Schadenbehandlung
Schadenbehandlung. 8.1 In Ergänzung von Art. E12.2 der AB übernimmt die Gesellschaft die Schadenbehandlung und spricht sich mit dem Versicherten über das Vorgehen zur Regulierung versicherter Haftpflichtansprü- che ab.
Schadenbehandlung. Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalls nur insoweit, als der Vermögensschaden (einschliesslich ver- sicherte Kosten) den festgesetzten Selbstbehalt übersteigt. Der Versicherte hat Zurich unverzüglich und vollständig zu dokumentieren. Der Versicherte hat Zurich bei der Be- handlung eines Vermögensschadens bestmöglich zu unterstützen. Der Versicherte hat bei einem Vermö­ gensschaden auf Verlangen von Zurich die strafrechtliche Verfolgung zu beantragen und/oder die Ange­ stellten oder Dritte auf Schadenersatz einzuklagen. Der Versicherte hat den Vermögens­ schaden zu beweisen. Eine Gegen- überstellung von Soll- und Ist-Bestand und/oder allfälliger Differenzen sowie statistische ermittelte Daten gelten nicht als Nachweis für einen Vermögens­ schaden. Ohne vorgängige schriftliche Zustim- mung von Zurich ist der Versicherte nicht berechtigt Ansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Schadenereignis keinen oder einen nur teilweise versicherten Ver­ mögensschaden zur Folge hat, so haben die Versicherten die übernom- menen Leistungen auf erstes Ersuchen und unter Verzicht auf alle Einreden und Einwendungen Zurich zurückzuer- statten.
Schadenbehandlung. 0Xxx Xxxxxx übernimmt die Schadenbehandlung insoweit, als die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führt auf ihre Kosten die Verhandlungen mit dem Anspruchsteller. Sie ist in dieser Hinsicht Vertreterin des Versicherten, und ihre Erledigung der Ansprüche des Anspruchstellers ist für den Versicherten verbindlich. 2Der Versicherte ist verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Anspruchsteller oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die Basler hiezu ihre Zustimmung gibt. Er ist ohne vorgängige Zustimmung der Basler auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Anspruchsteller oder an Dritte abzutreten. Überdies hat der Versicherte der Basler unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Anspruchsteller unternommenen Schritte zu erteilen, ihr sämtliche, die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtliche Dokumente wie Vorladungen, Rechtsschriften, Urteile usw.) ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue). 3Die Basler bezahlt die Entschädigung in der Regel direkt an den Anspruchsteller. Sofern sie den Selbstbehalt nicht in Abzug bringt, hat ihr der Versicherungsnehmer den Selbstbehalt unter Verzicht auf Einwendungen zurückzuerstatten. 4Kann eine Verständigung mit dem Anspruchsteller nicht erzielt werden und beschreitet dieser den Prozessweg, so führt die Basler den Prozess auf ihre Kosten. Eine allfällige dem Versicherten zugesprochene Prozessentschädigung steht der Basler zu, soweit sie nicht zur Deckung persönlicher Auslagen des Versicherten bestimmt ist.
Schadenbehandlung. Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Zurich vertritt die Versicherten gegenüber dem Geschädigten; die Ver- sicherten haben Zurich nach Möglichkeit zu unterstützen. Die Erledigung eines Schadenfalles durch Zurich oder ein gegen die Versicherten ergangenes, rechtskräftiges Gerichtsurteil ist für diese verbindlich. Zurich ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines Selbstbehalts auszurichten. Ohne vorgängige Zustimmung von Zurich sind die Versicherten nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche anzuerkennen, abzufinden oder Ansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten. Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen einen Versicherten hat dieser dem gemeinsam mit Zurich bestimmten Anwalt die nötige Vollmacht auszustellen. Wird einem Versicherten eine Prozessentschädigung zugesprochen, so steht diese Zurich bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen zu.