Schadenbehandlung. E12.2.1 Die Gesellschaft übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen, vorbehalten Art. E11.3. E12.2.2 Die Gesellschaft führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten als Vertreterin des Versicherten. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. Die Ge- sellschaft ist berechtigt, dem Geschädigten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurich- ten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämtliche Einreden zurückzuerstatten. E12.2.3 Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung der Verhandlungen mit dem Ge- schädigten und der Abwehr unbegründeter oder übersetzter An- sprüche zu unterstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, wie Korrespon- denzen, amtliche Verfügungen usw., sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt. Er darf jedoch nicht selbstständig zu den Ansprüchen des Geschädigten Stellung nehmen, insbesondere keine Zahlung leisten, sich nicht auf Prozesse einlassen, keine Regressvereinbarungen oder sonstige Vergleiche abschliessen so- wie weder eine Haftung noch Forderungen anerkennen. Zudem hat der Versicherte die Gesellschaft auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen. E12.2.4 Der Versicherte ist ohne vorgängige Zustimmung der Gesellschaft auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Ge- schädigte oder an Dritte abzutreten. E12.2.5 Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so übernimmt die Gesellschaft dessen Führung; dabei gehen die Kosten im Rahmen von Art. E10 der AB zu ihren Lasten. Der Versicherte hat der Gesellschaft die ihm allfällig zugesprochene Prozessentschädigung bis zum Betrag der von ihr für die Abwehr aufgewendeten Pro- zesskosten abzutreten. E12.2.6 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in einem Strafverfah- ren dem Versicherten einen Anwalt zu stellen, dem er Vollmacht zu erteilen hat. Kosten oder Entschädigungen aus einem Strafver- fahren werden nicht übernommen. E12.2.7 Die Gesellschaft anerkennt Schiedsverfahren, sofern sie den Re- geln der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. dem Bun- desgesetz über das internationale Privatrecht entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Gesellschaft vor der Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich zu orientiere...
Schadenbehandlung. Die Gesellschaft führt nach ihrer Xxxx als Vertreterin der ver- sicherten Person oder im eigenen Namen Verhandlungen mit dem Geschädigten. Bei Unfällen im Ausland ist die Gesell- schaft ermächtigt, die aufgrund der internationalen Verein- barung und ausländischer Pflichtversicherungsgesetze zu- ständigen Instanzen mit der Behandlung der Ansprüche des Geschädigten zu beauftragen. Die Erledigung der Ansprüche des Geschädigten durch die Gesellschaft ist für die versicher- te Person in allen Fällen verbindlich. Die versicherte Person ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu unterstützen und sich jeder selbständigen Stellungnahme zu den Ansprüchen des Ge- schädigten zu enthalten (Vertragstreue). Insbesondere darf sie weder Haftpflichtansprüche anerkennen, noch Zahlungen an den Geschädigten leisten; ferner hat sie die Führung eines Zi- vilprozesses der Gesellschaft zu überlassen.
Schadenbehandlung. Die HanseMerkur übernimmt die Behandlung eines Schaden- falles nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten Selbstbehalt übersteigen. Die HanseMerkur führt die Verhandlungen mit dem Geschä- digten. Sie ist Vertreterin der Versicherten und ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die Versicherten ver- bindlich. An dem Ersatzanspruche, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht. Die HanseMerkur ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt und ohne Abzug eines all- fälligen Selbstbehaltes an den geschädigten Dritten auszurich- ten; der Versicherte hat ihr in diesem Falle unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt zurückzuerstatten. Dem geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsde- ckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm die HanseMerkur aufgrund des Gesetzes oder des Ver- trags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht ge- genüber der HanseMerkur zu. Die Versicherten sind verpflich- tet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Haf- tung oder Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die HanseMerkur hierzu ihre Zustimmung gibt. Die Versicherten sind verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprü- che, jede Anerkennung einer Haftung oder Forderung, den Ab- schluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigun- gen zu unterlassen, sofern nicht die HanseMerkur hierzu ihre Zustimmung gibt. Folgende Kosten sind nicht gedeckt: - Massnahmen nach erfolgter Gefahrenabwendung wie z.B. Entsorgung von Abfällen, sowie das Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen; Überdies haben die Versicherten der HanseMerkur unaufge- fordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Ge- schädigten unternommenen Schritte zu erteilen, ihr sämtliche, die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtliche Doku- mente wie Vorladungen, Rechtsschriften, Urteile usw.) unge- säumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Be- handlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue).
Schadenbehandlung. Zur Vertretung des Versicherten bestellt die Gesellschaft im Einvernehmen mit ihm einen Anwalt. Stimmt der Versicherte keinem der von der Gesell- schaft vorgeschlagenen Anwälte zu, so hat er seinerseits der Gesellschaft drei Anwälte aus verschiedenen Anwaltskanzleien vorzuschlagen, aus wel- chen die Gesellschaft den zu beauftragenden Anwalt auswählt. Die Gesellschaft kann die Kostenübernahme ablehnen, wenn ihr die Er- greifung eines Rechtsmittels nicht erfolgversprechend erscheint. Dem Versicherten zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen verfallen der Gesellschaft im Umfang ihrer Leistungen soweit sie nicht Ersatzleistungen für persönliche Bemühungen und Aufwendungen des Versicherten selbst darstellen. Der Versicherte hat der Gesellschaft unverzüglich alle Informationen be- züglich des Verfahrens zur Kenntnis zu bringen und die Anordnungen der Gesellschaft zu befolgen. Der Versicherte ist nicht befugt, zu Lasten der Gesellschaft ohne deren Einverständnis Verpflichtungen einzugehen. Trifft der Versicherte von sich aus oder entgegen den Anordnungen der Gesell- schaft Massnahmen, so erbringt die Gesellschaft nur Leistungen, wenn dadurch nachweisbar ein im Zivilverfahren wesentlich günstigeres Ergeb- nis erzielt werden kann. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG BB 810
Schadenbehandlung. Allfällige Schaden- und Assistance-Fälle werden durch EUROP ASSISTANCE, Service Indemnisations GCC – X.X. Xxx 00000 – 00000 Xxxxxx – Xxxxxxx, erbracht. Die Schadenfälle in der Haftpflichtversicherung werden durch GENERALI ALLGEMEINE VERSICHERUNGEN AG – Avenue de Perdtemps 23 – 1260 Nyon 1 – Schweiz bearbeitet.
Schadenbehandlung. Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalls nur insoweit, als der Vermögensschaden (einschliesslich ver- sicherte Kosten) den festgesetzten Selbstbehalt übersteigt. Der Versicherte hat Zurich unverzüglich und vollständig zu dokumentieren. Der Versicherte hat Zurich bei der Be- handlung eines Vermögensschadens bestmöglich zu unterstützen. Der Versicherte hat bei einem Vermö gensschaden auf Verlangen von Zurich die strafrechtliche Verfolgung zu beantragen und/oder die Ange stellten oder Dritte auf Schadenersatz einzuklagen. Der Versicherte hat den Vermögens schaden zu beweisen. Eine Gegen- überstellung von Soll- und Ist-Bestand und/oder allfälliger Differenzen sowie statistische ermittelte Daten gelten nicht als Nachweis für einen Vermögens schaden. Ohne vorgängige schriftliche Zustim- mung von Zurich ist der Versicherte nicht berechtigt Ansprüche aus dieser Versicherung an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Schadenereignis keinen oder einen nur teilweise versicherten Ver mögensschaden zur Folge hat, so haben die Versicherten die übernom- menen Leistungen auf erstes Ersuchen und unter Verzicht auf alle Einreden und Einwendungen Zurich zurückzuer- statten.
Schadenbehandlung. Die Helvetia übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles nur insoweit, als die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führt die Ver- handlungen mit dem Geschädigten als Vertreterin der versicherten Person. Ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für die versicherte Person verbindlich. Die Helvetia ist berechtigt, dem Geschädigten den Schadenersatz direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes auszurichten; die versi- cherte Person hat ihr in diesem Falle den Selbstbehalt unter Verzicht auf sämt- liche Einwendungen zurückzuerstatten.
Schadenbehandlung. Der Versicherungsnehmer, dessen Tochtergesellschaften Die AXA übernimmt die Schadenbehandlung, wenn die Ansprüche den Selbstbehalt übersteigen und die Versi- cherungssumme noch nicht aufgebraucht ist. Sie führt die Verhandlungen mit dem Geschädigten auf ihre Kos- ten. Sie ist in dieser Hinsicht Vertreterin der versicherten Person, und ihre Erledigung der Ansprüche des Geschä- digten ist für die versicherte Person verbindlich. und die versicherten Personen sind zur Vertragstreue verpflichtet. Sie dürfen ohne Zustimmung der AXA • keine direkten Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Rechtsvertreter über Ersatzansprüche führen, • keine Haftung oder Forderung anerkennen, • keinen Vergleich abschliessen, • keine Entschädigungen leisten, • Dritte nicht von der Haftung befreien.
Schadenbehandlung. 8.1 In Ergänzung von Art. E12.2 der AB übernimmt die Gesellschaft die Schadenbehandlung und spricht sich mit dem Versicherten über das Vorgehen zur Regulierung versicherter Haftpflichtansprü- che ab.
8.2 Strengt der Geschädigte einen Zivilprozess an, so bestimmt die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Versicherten einen Anwalt zu dessen Vertretung.
8.3 Konnte in einem dringenden Fall die vorherige schriftliche Zustim- mung der Gesellschaft zur Gewährung von Abwehrkosten nach- weislich nicht in zumutbarem Rahmen eingeholt werden, so erteilt die Gesellschaft rückwirkend ihre Zustimmung zur Bezahlung der Abwehrkosten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft umgehend zu informieren und ihr die weitere Schadenbehandlung zu überlassen.
8.4 Die Gesellschaft übernimmt sodann bei ernsthafter Androhung ei- nes nach diesem Vertrag versicherten Anspruchs auch die Vorbe- reitung für dessen Abwehr, soweit dies sinnvoll und angemessen ist.
Schadenbehandlung. Ausgabe 03.2015