Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen; - sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Eingeschlossen Versichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schädeneine vertragliche Haftungserweiterung aus- schließlich insoweit, soweit als der Versicherungsnehmer gegenüber ge- genüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- Untersu- chungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen anwendbarer Bestim- mungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass eine Eingangskontrolle Ein- gangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche offensicht- liche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen; - müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement Qualitäts- sicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen SchädenVersicherungsnehmers, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. Artikel 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass ‒ eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen; - sowie unter . Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Voraussetzung, dass ein Versicherungsnehmer kein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine aufrechterhält oder keine Ausgangskontrolle geregelt istdurchgeführt hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - ‒ dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen; - . ‒ sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Eingeschlossen Versichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schädeneine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit, soweit als der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbartver- einbart, - dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel Män- gel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen; - müssen sowie unter der VoraussetzungVoraus- setzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)