Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung aus- schließlich insoweit, als der Versicherungsnehmer ge- genüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersu- chungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestim- mungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungs- nehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Ein- gangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensicht- liche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitäts- sicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Versichert Eingeschlossen ist eine vertragliche Haftungserweiterung aus- schließlich insoweit- abweichend von Ziffer 1.19.4 - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, als soweit der Versicherungsnehmer ge- genüber gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersu- chungs- Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestim- mungen Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass eine Ein- gangskontrolle Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensicht- liche offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen müssen; - sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitäts- sicherungsmanagement Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung aus- schließlich ausschließlich insoweit, als der Versicherungsnehmer ge- genüber Versiche- rungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersu- chungs- Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestim- mungen Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbartver- einbart, dass eine Ein- gangskontrolle Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensicht- liche offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel Män- gel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter der VoraussetzungVoraus- setzung, dass ein Qualitäts- sicherungsmanagement Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: www.gdv.de
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Versichert Eingeschlossen ist eine vertragliche Haftungserweiterung aus- schließlich insoweit- abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers, als soweit der Versicherungsnehmer ge- genüber gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersu- chungs- Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. Artikel 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestim- mungen Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass ‒ eine Ein- gangskontrolle Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensicht- liche offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter müssen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Voraussetzung, dass ein Qualitäts- sicherungsmanagement Versicherungsnehmer kein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ffaufrechterhält oder keine Ausgangskontrolle durchgeführt hat.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: www.bass-makler.de
Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht. Versichert Eingeschlossen ist eine vertragliche Haftungserweiterung aus- schließlich insoweit- abweichend von 7.3 AHB - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, als Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, soweit der Versicherungsnehmer ge- genüber gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersu- chungs- Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestim- mungen Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, ‒ dass eine Ein- gangskontrolle Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensicht- liche offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und ‒ erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen müssen. ‒ sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitäts- sicherungsmanagement Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
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Samples: www.ov-boerse.de