Kontoführung. 1. Der Insolvenzverwalter darf Werte, die seinen eigenen Zwecken dienen, nicht dem Sonderkonto zuführen oder auf einem Sonderkonto belassen. Diese Werte sind auf ein Eigenkonto des Insolvenzverwalters zu übertragen.
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Kontoführung. 1. Der Insolvenzverwalter darf Werte, die seinen eigenen Zwecken dienen, nicht dem Sonderkonto zuführen oder auf einem Sonderkonto belassenbelas- sen. Diese Werte sind auf ein Eigenkonto des Insolvenzverwalters zu übertragen.
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