Verwahrentgelt Musterklauseln

Verwahrentgelt. Die ebase ist berechtigt, für die sichere Verwahrung von täglich verfügbarem Guthaben gemäß den Regelungen im Preis- und Leistungsverzeichnis pro Konto (Konto flex/Tagesgeldkonto) ein Verwahrentgelt zu berechnen und ab- zurechnen. 1 Die derzeitigen Mitgliedsstaaten und Gebiete des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums sind im Anhang der Bedingungen für den Zahlungsverkehr angegeben.
Verwahrentgelt. Die ebase ist berechtigt, für die sichere Verwahrung von täglich verfügbarem Guthaben gemäß den Regelungen im Preis- und Leistungsverzeichnis pro Konto (Konto flex/Tagesgeldkonto) ein Verwahrentgelt zu berechnen und ab- zurechnen.
Verwahrentgelt. Für die Verwahrung von Einlagen auf Anlage- und Verrechnungskonten, die dem Wealth Management Individual Depot zugeordnet sind, wird ein Verwahrentgelt erhoben, für welche die derzeit im Abschnitt E des Preis-und Leistungsverzeichnis aufgeführten Preise und mit dem Kunden für das jeweilige Konto in der Vereinbarung zum betreffenden WM Individual Depot vereinbarte Freibeträge gelten.
Verwahrentgelt. Die S Broker AG & Co. KG behält sich das Recht vor, für die Verwahrung von Guthaben auf dem Konto Plus und auf dem internen Verrechnungskonto und sowie auf sonstigen auf EUR lautende Konten in laufender Rechnung ab einem Schwellenwert von EUR 50.000 ein monatliches Verwahrentgelt in Höhe des jeweils geltenden EZB-Leitzinssatzes zu erheben, solange der EZB- Leitzinssatz negativ ist. Bei einem EZB-Leitzinssatz von z.B. minus 0,50 % würde sich ein Verwahrentgelt demnach auf 0,50 % p. a. des Teils des Gut- habens belaufen, der den Schwellenwert übersteigt. Für die Ermittlung, ob und inwieweit das Guthaben den Schwellenwert überschreitet, werden das Verrechnungskonto und das Konto Plus sowie weitere auf EUR lautende Kon- ten zusammenbetrachtet. Soweit die S Broker AG & Co. KG ein Verwahrent- gelt einführt und der Schwellenwert überschritten ist, wird das Verwahrent- gelt jeweils zum Quartalsende abgerechnet und im darauffolgenden Monat grundsätzlich dem Verrechnungskonto belastet. Änderungen des EZB-Leit- zinssatzes werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung in dem Sinne wirksam, dass sich das Verwahrentgelt entsprechend erhöht oder ver- mindert. Die Einführung eines derartigen Entgeltes wird die S Broker AG & Co. KG dem Kunden mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen durch eine entsprechende Mitteilung in der PostBox ankündigen. In dieser Mitteilung wird sich auch ein Link zu einer Internetseite befinden, auf welcher über den jeweils aktuellen EZB-Leitzinssatz informiert wird. D-FO-AGB-52 Stand 05/22 S Broker AG & Co. KG, Xxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx Postanschrift für Kunden: S Broker AG & Co. KG, Kundenservice, Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxxxxx Kunden-Hotline: 0000 0000-0000 Interessenten-Hotline: 0000 0000-0000 E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxx.xx Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden HRA 8095 S Broker Management AG, Xxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden HRB 21446 Vorstand: Xxxxxx Xxxxxx (Sprecher), Xxxxxx Xxxxxxx Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit zusammenhängenden Geschäften.
Verwahrentgelt. Das Abwicklungskonto hat nicht die Funktion eines Tagesgeld­ oder Zahlungsver­ kehrskontos (vgl. Ziffer 1 dieser Sonderbedingungen). Die Bank behält sich vor, für den Fall, dass der EZB­Zinssatz für die sog. Einlagefazilität negativ ist, für Einla­ gen auf dem Abwicklungskonto ein Verwahrentgelt bzw. einen negativen Gutha­ benzins in Höhe des Zinssatzes der EZB­Einlagefazilität zu erheben; die Einzelhei­ ten regelt das „Preis­ und Leistungsverzeichnis“. Der Prozentsatz eines Verwahrentgelts ist veränderlich. Senkt die EZB den Leit­ zins weiter ab (z. B. von minus 0,5% auf minus 0,6%), ist die Bank berechtigt, das Verwahrentgelt maximal im Umfang der Änderung zu erhöhen (Beispiel: senkt die EZB den 0,5% betragenden Leitzins um 0,1 Prozentpunkte, darf die Bank das Ver­ wahrentgelt auf 0,6% festsetzen). Hebt die EZB den Leitzins dagegen an, ist die Bank verpflichtet, das Verwahrentgelt im vollen Umfang der Änderung zu reduzie­ ren. Solche Änderungen des Verwahrentgelts werden unmittelbar und ohne vorhe­ rige Benachrichtigung wirksam. Wird der EZB­Leitzins positiv, beträgt das Verwahrentgelt 0,00 Euro. Zur Zahlung von Guthabenzinsen ist die Bank nur nach entsprechender Vereinbarung verpflichtet
Verwahrentgelt. Entgelt für die Verwahrung von Einlagen für ein PSD GiroGehalt, PSD GiroClassic, PSD GiroStart sowie PSD GiroVerein bis 100.000,00 EUR Einlage frei ab 100.000,01 EUR Einlage pro Jahr 0,50 % Entgelt für die Verwahrung von Einlagen für weitere PSD GiroGehalt, PSD GiroClassic sowie PSD GiroVerein bis 5.000,00 EUR Einlage frei ab 5.000,01 EUR Einlage pro Jahr 0,50 % Ein Verwahrentgelt gilt nur für Konten, die ab dem 18.01.2021 eröffnet wurden oder für welche ein Verwahrentgelt individuell vereinbart wurde. Verwahrentgelt für ein PSD GiroGreen, PSD GiroFair, PSD GiroComfort, PSD GiroStart, PSD MietenKonto oder ein PSD FlexKonto. bis 100.000,00 Euro Einlage pro Jahr frei ab 100.000,01 Euro Einlage pro Jahr 0,50 % Verwahrentgelt für weitere PSD GiroGreen, PSD GiroFair, PSD GiroComfort, PSD MietenKonto, PSD Flexkonto: bis 5.000,00 Euro Einlage pro Jahr frei ab 5.000,01 Euro Einlage pro Jahr 0,50 %

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  • Entgelt 7.1 Das Entgelt richtet sich nach den veröffentlichten Preisen der Grund- und Zusatzleistungen sowie der ggf. offerierten Serviceleistungen gemäss den Angaben des Leistungskatalogs (siehe Ziff. 6.1) in der jeweils aktuellen Fassung. 7.2 Die Rechnungsstellung durch die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, erfolgt monatlich in Schweizerfranken (CHF). Ein EVU kann jedoch vereinbaren, dass die Rechnungsstellung in Euro er- folgt. Die Umrechnung erfolgt dann mit dem jeweiligen Monatsmittelkurs des Leistungsmonats, der von der Schweizerischen Nationalbank veröffentlicht wird. Fällige Zahlungen leistet das EVU innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Beanstandungen der Rechnungen müssen spätestens 45 Tage nach Rechnungsstellung bei der DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, eintreffen. 7.3 Für regelmässig wiederkehrende Leistungen (insbesondere Zusatzleistungen) können periodische Ab- schlagszahlungen und/oder Pauschalansätze vereinbart werden. 7.4 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, kann von dem EVU eine angemessene Sicherheitsleis- tung für das Entgelt verlangen. 7.5 Die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, ist gegenüber dem EVU berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zahlungen oder Sicherheitsleistungen in anderer Valuta anzunehmen. Die DB Netz AG, GE Infrastruk- tur Schweiz, kann für die dadurch entstehenden Umtriebe und/oder allfälligen Wechselkursdifferenzen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 2 % des jeweils fälligen Rechnungsbetrages, mindes- tens aber 20.- CHF, beanspruchen; der Nachweis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in ande- rer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen. 7.6 Bei nicht rechtzeitigem oder unvollständigem Ausgleich einer fälligen Rechnung gelten die Bestim- mungen des Obligationenrechts (SR 220), Erste Abteilung, Zweiter Titel, Zweiter Abschnitt, mit der Massgabe, dass die DB Netz AG, GE Infrastruktur Schweiz, für die durch jede Mahnung entstehenden Umtriebe einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15.- CHF beanspruchen kann. Der Nach- weis, dass im Einzelfall ein Schaden nicht oder in anderer Höhe entstanden ist, bleibt unbenommen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Entgelte Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.

  • Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.

  • Tabellenentgelt 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  • Nutzungsentgelt 1.10.1. Die vom Betreiber für die Nutzung der Vertragsleistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich – vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien – aus der jeweils geltenden Preisliste des Anbieters (xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx) bzw. der individuellen Vereinbarung mit dem Fachhandelspartner ("Nutzungsentgelt"). Alle in der Preisliste des Anbieters angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit einschlägig. 1.10.2. Das Nutzungsentgelt ist, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung oder Regelung in der Preisliste des Anbieters oder einer im Allgemeinen oder Speziellen Teil dieser AGB abweichenden Regelung, monatlich zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten. Bei Vertragsbeginn oder -ende im laufenden Kalendermonat wird das Nutzungsentgelt anteilig (pro rata temporis) geschuldet. 1.10.3. Die Zahlung des Betreibers erfolgt durch Einzug vom Konto des Betreibers auf Basis eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats. Sofern der Betreiber das erteilte SEPA-Mandat widerruft oder kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Zahlung per Überweisung durch den Betreiber. Der zusätzliche manuelle Aufwand wird in diesem Fall vom Betreiber mit 15,00 Euro pro Rechnung vergütet. Bei Zahlung auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Eventuelle Gebühren für Rücklastschrift oder ähnliche Gebühren, die dadurch entstehen, dass eine Abbuchung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, werden dem Betreiber vom Anbieter weiterbelastet. 1.10.4. Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter die Leistungserbringung temporär bis zur Zahlung aussetzen. Dies kann bedeuten, dass der Betreiber die Kasse samt den gebuchten Leistungen nicht mehr nutzen kann, insbesondere, dass in Abhängigkeit der gewählten Module die mit der Vectron Cloud verbundenen Kassen außer Funktion gesetzt werden und Zugänge in das Kunden-Portal für angelegte Mitarbeiter gesperrt werden, so dass diese sich nicht mehr in der ReportingApp einloggen können. Ist der Betreiber mit der Summe aus zumindest zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug, besteht für den Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch den Anbieter aufgrund eines Vertragsverstoßes des Betreibers, ist der Betreiber verpflichtet, die noch bis zum regulären Vertragslaufzeitende ausstehende Summe der monatlichen Nutzungsentgelte gemäß der Preisliste anteilig als Schadensersatz an den Anbieter zu zahlen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach der Anzahl der Monate bis zum regulären Vertragslaufzeitende, wobei dieser bei einer Restlaufzeit von bis zu sechs Monaten 90% beträgt, bei einer darüberhinausgehenden Restlaufzeit von bis zu 18 Monaten 85% und bei einer Restlaufzeit von mehr als 18 Monaten 80%. Dem Betreiber steht es frei, nachzuweisen, dass dem Anbieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Anbieter behält sich ausdrücklich vor, den Eintritt eines höheren Effektivschadens nachzuweisen und diesen sowie neben der vorgenannten Pauschale weitere Schadensposten geltend zu machen. 1.10.5. Der Betreiber ist einverstanden, dass die Rechnungsstellung ausschließlich elektronisch erfolgt. Der Anbieter hat hierbei die Xxxx, dem Betreiber die Rechnung per E-Mail als pdf- Dokument oder im Kunden-Portal zur Verfügung zu stellen. 1.10.6. Der Anbieter ist berechtigt, das Nutzungsentgelt nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Betreibers an seine Kostenentwicklung anzupassen. Über solche Preisanpassungen informiert der Anbieter den Betreiber in Textform spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail. Die Anpassungen gelten als vom Betreiber genehmigt, wenn er nicht in Textform bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens widerspricht und die Vertragsleistungen weiterhin in Anspruch nimmt. Auf diese Folge weist der Anbieter den Betreiber in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Betreiber der Preisanpassung, besteht für den Anbieter ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, welches binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchs ausgeübt werden muss. 1.10.7. Diese Ziffer 1.10 findet keine Anwendung, sofern der Betreiber ausschließlich unentgeltliche Vertragsleistungen gebucht hat.

  • Leistungsentgelt 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf- fentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenver- antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

  • Entgelte für Verbraucher Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirk- samwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet sich nach Nr. 12 Abs. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.