Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kom- mission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereit- zustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobi- litätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinba- rung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
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Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kom- mission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereit- zustellenbereitzu- stellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobi- litätsphase Mobili- tätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinba- rung Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
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Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kom- mission Kommission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten geforder- ten detaillierten Informationen bereit- zustellenbereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobi- litätsphase Mobili- tätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinba- rung Ver- einbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurdenwur- den.
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