Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kom- mission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzu- stellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobili- tätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
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Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kom- mission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzu- stellenbereit- zustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobili- tätsphase Mobi- litätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vereinba- rung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
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Kontrollen und Prüfungen. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kom- mission Kommission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten geforder- ten detaillierten Informationen bereitzu- stellenbereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobili- tätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung Ver- einbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurdenwur- den.
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