Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
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Samples: Data Processing Agreement
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt durch □ eine geeignete Zertifizierung die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz)den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch in angemessenem Maß geltend machen. □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 Ein Grundkontingent von 4 Arbeitseinheiten/Jahr für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);etwaige Kontrollen werden vom Auftragsnehmer getragen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);.
4) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter nach 6. Abs. 4 auf Verlangen nach.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Auftragnehmer, Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung dieses AVV durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) . Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers Auftrag- nehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der . Als Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle kann der Auftragneh- mer auch Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, RevisionRevi- sion, Datenschutzbeauftragter, IT- IT-Sicherheitsabteilung, DatenschutzauditorenDatenschutz-/Qualitätsauditoren) oder eine ge- eignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit vorlegen. Soweit dem Auftragnehmer für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber zeitliche oder finanzielle Aufwände entstehen, Qualitätsauditoren);kann der hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung durch ITa. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren)GVO;
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Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt durch □ eine geeignete Zertifizierung die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, DatenschutzbeauftragterDatenschutzbeauftragte, IT- IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Datenschutz- oder Qualitätsauditoren);) oder durch seitens der Aufsichtsbehörden zugelassene Datenschutzzertifikate.
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt ▪ wird hergestellt durch □ eine geeignete Zertifizierung durch ITeinen genehmigten Zertifizierungsmechanismus nach ISO/IEC 27001 (Art. 46 Abs. 2 lit. f i.V.m. 42 DS-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-GrundschutzGVO). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für ▪ wird hergestellt durch sonstige Maßnahmen: siehe Anlage „Technische und Organisatorische Maßnahmen“ (Art. 46 Abs 2 lit. a, Abs. 3 litt. a und b DS-GVO)
(4) Für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen durch-zuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. WirtschaftsprüferWirtschafts-prüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Ds Gvo Vereinbarung
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) . Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) . Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ ☑ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);; Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO.
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Data Processing Agreement
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ ☒ die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO; ☒ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO.
4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung Aufforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen Massnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher MaßnahmenMassnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz)die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gem. □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ Art. 40 DSGVO sowie unter Umständen aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);Instanzen.
4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) . Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen Einvernehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in ein Monat vor der Regel rechtzeitig Kontrollhandlung anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) . Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) . Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann durch □ eine geeignete Zertifizierung die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO erfolgen.
4. Für die Ermöglichung von Kontrollen durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitung
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen durch-zuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. WirtschaftsprüferWirtschafts-prüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung Aufforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz)die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gem. □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ Art. 40 DSGVO sowie unter Umständen aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen Instanzen.
(z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen durchzufüh- ren oder durch im Einzelfall zu benennende benennendem Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser die- ser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO DSVGO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung Um- setzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger berichtsauszügenabhängiger Instanzen (z.z. B. WirtschaftsprüferWirtschafts- prüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, QualitätsauditorenQuali- tätsauditoren);.
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Samples: Auftragsverarbeitung
Kontrollrechte des Auftraggebers. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende benennendem Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, erfolgt kann erfolgen durch □ eine geeignete Zertifizierung die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO.
4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). □ Eine Zertifizierung nach IDW PS 880 für die GOBD-Konforme Buchführung □ aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
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