Common use of Kontrollrechte des Auftraggebers Clause in Contracts

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf mögliche Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 oder VdS 3473) erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung Ver- einbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf mögliche Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Pflichten des Auf- tragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Hierzu weist der Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Auf- traggeber auf Anfrage Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artnachzuweisen. 32 DSGVO, und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testatskann erfolgen durch: ▪ die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO; ▪ die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; ▪ aktuelle Testate, von Berichten Berichte oder Berichtsauszügen Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. WirtschaftsprüferWirtschaftsprü- fer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Quali- tätsauditoren); ▪ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 oder VdS 3473) erbracht werdennach BSI- Grundschutz). Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergü- tungsanspruch geltend machen.

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Samples: Rahmenvereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen Überprüfungen durchzufüh- ren oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser die- ser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf mögliche Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Hierzu weist der Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anfrage Anforderung die Umsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Um- setzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artnachzuweisen. 32 DSGVO, und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testatskann erfolgen durch: ▪ die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO; ▪ die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; ▪ aktuelle Testate, von Berichten Berichte oder Berichtsauszügen Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. WirtschaftsprüferWirtschafts- prüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten ); ▪ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 oder VdS 3473) erbracht werdennach BSI- Grundschutz).

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Samples: Rahmenvereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung Verein- barung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf mögliche Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen Pflichten des Auf- tragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Hierzu weist der Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Auf- traggeber auf Anfrage Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artnachzuweisen. 32 DSGVO, und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testatskann erfolgen durch: ▪ die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO; ▪ die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; ▪ aktuelle Testate, von Berichten Berichte oder Berichtsauszügen Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. WirtschaftsprüferWirtschaftsprü- fer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Quali- tätsauditoren); ▪ eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 oder VdS 3473) erbracht werdennach BSI- Grundschutz). Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergü- tungsanspruch geltend machen.

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Samples: Rahmenvereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 DSGVO § 9 BDSG vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf mögliche die Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, § 9 BDSG und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-SicherheitsabteilungITSicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 oder VdS 3473nach BSI-Grundschutz) erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 32, 35, 36 DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf mögliche Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 oder VdS 3473) erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 Artikel 32 EU-DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig (mindestens 7 Werktage vorher) anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Der Auftraggeber lässt die Kontrolle nur durch eine Person durchführen, die besonders zur Geheimhaltung, insbesondere in Bezug auf Informationen über den Betrieb des Auftragnehmers, dessen Ausstattung, Geschäftsgeheimnisse und Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet ist. Der Auftragnehmer behält sich vor, etwaig entstehende interne oder externe Kosten für diese Kontrollen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Im Hinblick auf mögliche die Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers nach Artikel 28 Abs. 3 h) EU-DSGVO vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, EU-DSGVO nach und der Anlage 2 nachstellt alle erforderlichen Informationen dazu zur Verfügung. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.z. B. ISO 27001 oder VdS 3473nach BSI-Grundschutz) erbracht werden.

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Samples: Auftragsdatenverarbeitung

Kontrollrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 EU-DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen Beisein mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf mögliche die Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers nach EU-DSGVO vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, EU-DSGVO und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 oder VdS 3473nach BSI-Grundschutz) erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Kontrollrechte des Auftraggebers. 7.1 Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu Art. 5, 25, 32,35,36 DSGVO vorgesehene Auftragskontrolle Kontrollen im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle Verpflichtungen nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. . 7.2 Im Hinblick auf mögliche die Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 25 und 32 DSGVO, DSGVO und der Anlage 2 nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. ISO 27001 nach BSI-Grundschutz) oder VdS 3473) der Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder der Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag