Common use of Konzentrationsrisiko Clause in Contracts

Konzentrationsrisiko. Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentration der Anlagen in bestimmte Ver- mögensgegenstande oder Märkte erfolgt. Dann ist das jeweilige Teilvermögen von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig. Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des jeweiligen Teilvermögens ver- ändert. Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, ob- wohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des jeweiligen Teilvermögens, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Ver- luste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des jeweiligen Teilvermögens kann steuergesetzli- chen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Umbrella-Fonds bzw. des jeweiligen Teilvermögens unterliegen. Ferner kann sich die rechtliche und steuerliche Behand- lung des jeweiligen Teilvermögens in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Aussenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zutra- gen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Umbrella-fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Ge- schäftsjahre, in denen er an dem Umbrella-Fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräusserung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugutekommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuer- pflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranla- gungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Konzentrationsrisiko. Weitere Das STAR-Board ist ein neu gegründetes Board und verfügt in der Anfangsphase möglicherweise über eine begrenzte Anzahl notierter Unternehmen. Investitionen am STAR-Board konzentrieren sich möglicherweise auf eine kleine Anzahl von Aktien, so dass der betreffende Teilfonds einem höheren Konzentrationsrisiko ausgesetzt ist. Investitionen am SME-Board, am ChiNext-Markt und/oder am STAR-Board können zu erheblichen Verlusten für den betreffenden Teilfonds und seine Anleger führen. Es bestehen Risiken und Unsicherheiten im Zusammenhang mit den aktuellen Steuergesetzen, -vorschriften und -praktiken von Festlandchina in Bezug auf Kapitalerträge, die über den QFII-Status, Stock Connect oder über den Zugang zu Produkten aus den Investitionen eines Teilfonds in Festlandchina (die sich rückwirkend auswirken können) realisiert werden. Eine erhöhte Steuerbelastung eines Teilfonds kann den Wert des Teilfonds negativ beeinflussen. Basierend auf professioneller und unabhängiger Beratung werden derzeit von keinem der Teilfonds Steuerrückstellungen für Veräusserungsgewinne aus (i) China A-Aktien und B-Aktien oder (ii) an Börsen oder auf dem chinesischen Interbanken- Anleihenmarkt gehandelten festverzinslichen Wertpapieren oder für Steuern auf Zinserträge aus besagten festverzinslichen Onshore-Wertpapieren oder für die Besteuerung von etwaigen Dividenden gebildet, die auf China A Aktien (einschliesslich der über Stock Connect erworbenen) ausgeschüttet werden, ohne dass der Abzug der letztendlich gebildeten Steuerrückstellungen sich als überhöht oder unzureichend erweist, um alle Quellensteuern zu bezahlen. Die tatsächlichen Steuerverbindlichkeiten (falls vorhanden) werden aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds bezahlt und können dadurch entstehensich negativ auf den Nettoinventarwert des Teilfonds auswirken. Auch wenn in der gegenwärtigen Situation keine Steuerrückstellung gebildet wurde, behalten wir die Situation im Auge und der Investmentmanager wird nach professioneller und unabhängiger Steuerberatung künftig möglicherweise Steuerrückstellungen bilden, wenn dies sinnvoll ist. Zwar überprüft der Investmentmanager seine Politik im Hinblick auf Steuerrückstellungen laufend, aber die Anleger sollten beachten, dass ein etwaiger Fehlbetrag zwischen der Rückstellung und den tatsächlichen Steuerverbindlichkeiten, auch nachdem eine Konzentration der Anlagen in bestimmte Ver- mögensgegenstande oder Märkte erfolgt. Dann ist das jeweilige Teilvermögen von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig. Dieses ist ein allgemeinesSteuerrückstellungen gebildet wurde, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen aus dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens ver- ändert. Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, ob- wohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des jeweiligen Teilvermögens, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Ver- luste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des jeweiligen Teilvermögens kann steuergesetzli- chen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Umbrella-Fonds bzw. des jeweiligen Teilvermögens unterliegen. Ferner kann sich die rechtliche und steuerliche Behand- lung des jeweiligen Teilvermögens in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Aussenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zutra- gen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Umbrella-fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Ge- schäftsjahre, in denen er an dem Umbrella-Fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräusserung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugutekommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuer- pflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranla- gungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden betreffenden Teilfonds bezahlt wird und sich dies beim einzelnen nachteilig auf den Nettoinventarwert des Teilfonds auswirkt. Die tatsächlichen Steuerverbindlichkeiten können niedriger sein als die gebildete Steuerrückstellung. Je nach Zeitpunkt ihrer Zeichnungen und/oder Rückgaben können Anleger negativ auswirktaufgrund möglicherweise zu geringer Steuerrückstellungen benachteiligt sein, und sie haben kein Recht, einen Anteil an einem etwaigen Überschuss zu beanspruchen (je nachdem, welcher Fall vorliegt).

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Samples: www.easybank.at

Konzentrationsrisiko. Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass Erfolgt eine Konzentration der Anlagen Anlage in individuelle Vermögenswerte („Fokussierte Anlage“) oder bestimmte Ver- mögensgegenstande oder Märkte erfolgt. Dann Märkte, Bran- chen, Regionen/Länder, Anlageklassen /-themen, dann ist das jeweilige Teilvermögen der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände fokussierten Anlage oder Märkte schwerpunktmässigen Kategorien, einschliesslich politischer Einflüsse, besonders stark abhängig. Dieses Bei einer fokussierten Anlage kann die für Teilfonds charakteristische Risikostreuung („Diversifikationseffekt“) entfallen und die Wertentwicklung des Teilfonds markant von der generellen Entwicklung der zugrundeliegenden Märkte abweichen. Bei Investitionen in sog. Zielfonds können diese Zielfonds ähnliche Vermögenswerte enthalten. Zudem können die häufig voneinander unabhängig und weisungsungebunden agierenden Fondsmanager vergleichbare Anlagestrategien verfolgen. Aus diesen Gründen kann sich gegebenenfalls die Risikostreuung („Diversifikation“) verringern und auch ein Konzentrati- onsrisiko entstehen (stark korrelierte Risiken), welches oftmals zeitnah nicht erkannt werden kann. Edelmetalle, einschliesslich Gold und Silber, werden vornehmlich in Schwellenländern gefördert. Die politische, rechtliche und wirtschaftliche Lage in solchen Staaten ist ein allgemeinesgenerell instabiler als diejenige von entwickelten Staaten und kann schnel- len und unvorhergesehenen Änderungen unterliegen. Verschiedene Entwicklungen können den Wert des Goldes resp. Silbers nachteilig beeinflussen, mit allen Anlagen verbundenes Risikonamentlich Exportbeschränkungen, das darin bestehtImportbeschränkungen, Unruhen, internationale Sank- tionen etc. In der Vergangenheit waren auch in entwickelten Ländern währungspolitische Massnahmen zu verzeichnen, welche die Freiheit des Handels und die Übertragbarkeit von Edelmetallen, insbesondere auch von Gold und Silber, ein- schränkten. Gold und Silber zeitigen keine Erträge, die zur Deckung der Vergütungen und Nebenkosten herangezogen werden können. Speziell bei marktengen und illiquiden Vermögenswerten ist es vorstellbar, dass sich der Wert selbst ein gewöhnlicher Kauf-/ oder Ver- kaufsauftrag zu signifikanten Wertänderungen führen kann. Sofern ein Vermögenswert illiquide ist, dann kann ggf. eine beabsichtigte Veräusserung unmöglich sein oder nur mit einem wesentlichen Abschlag, einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des jeweiligen Teilvermögens ver- ändertsog. StimmungenIlliquiditätsprämie, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, ob- wohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssener- folgen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des jeweiligen Teilvermögens, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Ver- luste aufgrund von Fehlern iIm operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung umgekehrten Fall eines Geschäfts auftreten können. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des jeweiligen Teilvermögens kann steuergesetzli- chen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Umbrella-Fonds bzw. des jeweiligen Teilvermögens unterliegen. Ferner kann sich die rechtliche und steuerliche Behand- lung des jeweiligen Teilvermögens in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Aussenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zutra- gen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Umbrella-fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Ge- schäftsjahre, in denen er an dem Umbrella-Fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräusserung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugutekommt. Zudem beabsichtigten Kaufs kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu bestehende Illiquidität zu einem deutlich erhöhten Kauf- preis führen, dass steuer- pflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranla- gungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.

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Samples: www.quantex.ch

Konzentrationsrisiko. Weitere Risiken können dadurch entstehenDer als Basiswert verwendete Index bildet möglicherweise nur die Wertentwicklung von Vermögenswerten bestimmter Länder oder bestimmter Branchen ab. In diesem Fall sind Wertpapierinhaber einem Konzentrationsrisiko ausgesetzt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Indexbestandteile eines Index allein aus Aktien aus einem bestimmten Land bestehen. Im Falle einer allgemein ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Land kann sich diese Entwicklung nachteilig auf den Indexstand auswirken. Davon ist dann auch der Wert der Wertpapiere betroffen, die sich auf den Index beziehen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Index aus Aktien von Unternehmen derselben Branche zusammensetzt. Hier wirken sich ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen der Branche in der Regel auch negativ auf den Wert der Wertpapiere aus. In diesen Fällen besteht das Risiko, dass eine Konzentration die mit den Wertpapieren verbundenen und in Abschnitt 2.3.1. aufgezeigten Risiken mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eintreten können. Sollten sich solche Risiken realisieren, kann dies für Wertpapierinhaber zum Total- oder Teilverlust des jeweils investierten Kapitalbetrages führen. Die Emittentin hat keinen Einfluss auf den Index, welcher der Anlagen in bestimmte Ver- mögensgegenstande oder Märkte erfolgt. Dann ist das jeweilige Teilvermögen Basiswert, der von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände Emittentin ausgegebenen Wertpapiere ist. Der Index wird vom jeweiligen Index-Administrator unabhängig von den Wertpapieren zusammengestellt und berechnet. Die Emittentin hat also keinen Einfluss auf die Methode der Berechnung, Feststellung und Veröffentlichung des Index. Sie wirkt auch nicht an den Entscheidungen über eine Veränderung des Index oder Märkte besonders stark abhängigauf die Einstellung seiner Berechnung mit. Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass die angewendeten Berechnungsmethoden in Bezug auf den Index vom Index-Administrator in einer Weise abgewandelt oder verändert werden, die die Zahlung an den Wertpapierinhaber (negativ) beeinflussen. Zudem kann die Emittentin Anpassungen gemäß den Emissionsbedingungen vornehmen bzw. die Wertpapiere gegebenenfalls außerordentlich kündigen. Der Wertpapierinhaber trägt das darin bestehtRisiko, dass sich die beschriebenen Maßnahmen den Wert der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des jeweiligen Teilvermögens ver- ändert. Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, ob- wohl sich die Ertragslage Wertpapiere negativ beeinflussen und die Zukunftsaussichten mit den Wertpapieren verbundenen und in Abschnitt 2.3.1. aufgezeigten Risiken mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eintreten können. Sollten sich solche Risiken realisieren, kann dies für Wertpapierinhaber zum Total- oder Teilverlust des jeweils investierten Kapitalbetrages führen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass Indexbestandteile gegebenenfalls in unterschiedlichen Währungen gehandelt werden und damit unterschiedlichen Währungseinflüssen unterliegen. Dies ist insbesondere bei länder- bzw. branchenübergreifenden Indizes der UnternehmenFall. Außerdem kann es vorkommen, dass Indexbestandteile zunächst von einer Währung, in welche investiert die für die Berechnung des Index maßgebliche Währung umgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Index in Euro berechnet wird, nicht nachhaltig verändert haben müssendessen Indexbestandteile aber aus Aktien bestehen, die in Euro, Schweizer Franken und US-Dollar gehandelt werden. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien ausIn diesen Fällen sind die Wertpapierinhaber verschiedenen Währungs- und Wechselkursrisiken ausgesetzt. Es handelt Eine ungünstige Entwicklung der Wechselkurse einer Währung kann sich dabei um das Verlustrisiko des jeweiligen Teilvermögensungünstig auf den Indexbestandteil auswirken, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt der in dieser Währung gehandelt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Ver- luste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des jeweiligen Teilvermögens kann steuergesetzli- chen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Umbrella-Fonds bzw. des jeweiligen Teilvermögens unterliegen. Ferner Damit kann sich die rechtliche und steuerliche Behand- lung des jeweiligen Teilvermögens in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändernnegative Entwicklung dieses Wechselkurses negativ auf den als Basiswert verwendeten Index auswirken. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Aussenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge habenDer Wertpapierinhaber trägt damit das Risiko, dass der Anleger durch einen geringeren oder höheren Indexstand die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zutra- gen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht mit den Wertpapieren verbundenen und in dem Umbrella-fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Ge- schäftsjahre, in denen er an dem Umbrella-Fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräusserung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugutekommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuer- pflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranla- gungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt.Abschnitt

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Samples: www.sg-zertifikate.de

Konzentrationsrisiko. Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentration der Anlagen Anlage in beispielsweise bestimmte Ver- mögensgegenstande Vermögensgegenstände, Nutzungsarten, Geographien oder Märkte Baualtersklassen erfolgt. Dies kann insbesondere auch während der Anlaufphase des Sondervermögens der Fall sein. Dann ist das jeweilige Teilvermögen Sondervermögen von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig. Dieses ist ein allgemeines, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich Über den Inhalt der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen des jeweiligen Teilvermögens ver- ändert. Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, ob- wohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten Anlage- politik informiert der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des jeweiligen Teilvermögens, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Ver- luste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten können. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des jeweiligen Teilvermögens kann steuergesetzli- chen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Umbrella-Fonds bzw. des jeweiligen Teilvermögens unterliegen. Ferner kann sich die rechtliche und steuerliche Behand- lung des jeweiligen Teilvermögens in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Aussenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zutra- gen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Umbrella-fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur Jahresbericht nachträglich für das aktuelle und für vorangegangene Ge- schäftsjahreabgelaufene Berichtsjahr. Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Sonder­ vermögens (Liquiditätsrisiko) Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, in denen er an dem Umbrella-Fonds bzwdie die Liquidität des Sondervermögens beeinträchtigen kön- nen. dem jeweiligen Teilvermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräusserung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugutekommt. Zudem Dies kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuer- pflichtige Erträge das Sondervermö- gen seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht nachkommen kann bzw. steuerliche Vorteile dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vo- rübergehend oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Hal- tedauer nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liqui- ditätsrisiken könnten zudem der Wert des Sonderver- mögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für das Sondervermögen unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfül- len, kann dies außerdem zur Aussetzung der Rücknah- me und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Sondervermögens führen. Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Ausgabe neuer Anteile Durch die Ausgabe neuer Anteile und Anteil-Rückga- ben fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom Fondsvermögen Liquidität ab. Umfangreiche Rückgabeverlangen können die Liquidität des Sondervermögens beeinträchtigen, da die eingezahl- ten Gelder entsprechend den Anlagegrundsätzen über- wiegend in Immobilien angelegt sind. Die Gesellschaft kann dann verpflichtet sein, die Rücknahme der Anteile befristet zu verweigern und auszusetzen (siehe auch Ab- schnitte „Risikohinweise – Aussetzung der Anteilrücknah- me“ sowie die Allgemeinen Anlagebedingungen), wenn bei umfangreichen Rücknahmeverlangen die Bankguthaben und der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geld- marktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ord- nungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Zu- und Abflüsse können zudem nach Saldierung zu einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranla- gungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt Nettozu- oder -abfluss der liquiden Mittel des Sondervermögens führen. Dieser Nettozu- oder -abfluss kann den Fondsmanager veranlassen, Vermögensge- genstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Trans- aktionskosten entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für das Sondervermögen vorgesehene Quote liquider Mittel über- beziehungsweise unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden Transaktionskosten werden dem Sondervermögen belastet und können die Wertent- wicklung des Sondervermögens beeinträchtigen. Bei Zu- flüssen kann sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkteine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Rendite auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen kann.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Konzentrationsrisiko. Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentration der Anlagen Anlage in beispielsweise bestimmte Ver- mögensgegenstande Vermögensgegenstände, Nutzungsarten, Geographien oder Märkte Baualtersklasen erfolgt. Dies kann insbesondere auch während der Anlaufphase des Sondervermögens der Fall sein. Dann ist das jeweilige Teilvermögen Sondervermögen von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig. Dieses ist ein allgemeinesÜber den Inhalt der Anlagepolitik informiert der Jahresbericht nachträglich für das abgelaufene Berichtsjahr. Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Sondervermögens (Liquiditätsrisiko) Nachfolgend werden die Risiken dargestellt, mit allen Anlagen verbundenes Risiko, das darin besteht, dass sich der Wert einer bestimmten Anlage möglicherweise gegen die Interessen die Liquidität des jeweiligen Teilvermögens ver- ändert. Stimmungen, Meinungen und Gerüchte können einen bedeutenden Kursrückgang verursachen, ob- wohl sich die Ertragslage und die Zukunftsaussichten der Unternehmen, in welche investiert wird, nicht nachhaltig verändert haben müssen. Das psychologische Marktrisiko wirkt sich besonders auf Aktien aus. Es handelt sich dabei um das Verlustrisiko des jeweiligen Teilvermögens, weil ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht zahlt oder liefert, oder dass Ver- luste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der Abwicklung eines Geschäfts auftreten Sondervermögens beeinträchtigen können. Das Kaufen, Halten oder Verkaufen von Anlagen des jeweiligen Teilvermögens Dies kann steuergesetzli- chen Vorschriften (z. B. Quellensteuerabzug) ausserhalb des Domizillandes des Umbrella-Fonds bzw. des jeweiligen Teilvermögens unterliegen. Ferner kann sich die rechtliche und steuerliche Behand- lung des jeweiligen Teilvermögens in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen für vorangegangene Geschäftsjahre (z.B. aufgrund von steuerlichen Aussenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zutra- gen hat, obwohl er unter Umständen zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Umbrella-fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Ge- schäftsjahre, in denen er an dem Umbrella-Fonds bzw. dem jeweiligen Teilvermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräusserung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugutekommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuer- pflichtige Erträge das Sondervermögen seinen Zahlungsverpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft nicht nachkommen kann bzw. steuerliche Vorteile dass die Gesellschaft die Rückgabeverlangen von Anlegern vorübergehend oder dauerhaft nicht erfüllen kann. Der Anleger kann gegebenenfalls die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren und ihm kann das investierte Kapital oder Teile hiervon für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen. Durch die Verwirklichung der Liquiditätsrisiken könnten zudem der Wert des Sondervermögens und damit der Anteilwert sinken, etwa wenn die Gesellschaft gezwungen ist, soweit gesetzlich zulässig, Vermögensgegenstände für das Sondervermögen unter Verkehrswert zu veräußern. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen, kann dies außerdem zur Aussetzung der Rücknahme und im Extremfall zur anschließenden Auflösung des Sondervermögens führen. Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Ausgabe neuer Anteile Durch die Ausgabe neuer Anteile und Antei-l Rückgaben fließt dem Fondsvermögen Liquidität zu oder vom Fondsvermögen Liquidität ab. Umfangreiche Rückgabeverlangen können die Liquidität des Sondervermöegns beeinträchtigen, da die eingezahlten Gelder entsprechend den Anlagegrundsätzen überwiegend in Immobilien angelegt sind. Die Gesellschaft kann dann verpflichtet sein, die Rücknahme der Anteile befristet zu verweigern und auszusetzen (siehe auch Abschnit Anlagebedingungen), wenn bei umfangreichen Rücknahmeverlangen die Bankguthaben und der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile zur Zahlungdes Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Die Zu- und Abflüsse können zudem nach Saldierung zu einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranla- gungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt Nettozu- oder - abfluss der liquiden Mittel des Sondervermögens führen. Dieser Nettozu- oder - abfluss kann den Fondsmanager veranlassen, Vermögensgegenstände zu kaufen oder zu verkaufen, wodurch Transaktionskosten entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Zu- oder Abflüsse eine von der Gesellschaft für das Sondervermögen vorgesehene Quote liquider Mittel über- beziehungsweise unterschritten wird. Die hierdurch entstehenden Transaktionskosten werden dem Sondervermögen belastet und können die Wertentwicklung des Sondervermögens beeinträchtigen. Bei Zuflüssen kann sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkteine erhöhte Fondsliquidität belastend auf die Rendite auswirken, wenn die Gesellschaft die Mittel nicht zu adäquaten Bedingungen anlegen kann.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de