Kooperationsvereinbarungen. Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Kooperationsvereinbarungen. Für die ärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Anbietern: - Hausarzt/Ärztenetz - Fachärzte Bestehen Kooperationsvereinbarungen nach § 119b SGB V mit Ärzten/Fachärzten? k. X. Xxxxxxxxxxx, Psychiatrie JA Bestehen Kooperationen mit Zahnärzten? Bestehen Kooperationsvereinbarungen nach § 119b SGB V mit Zahnärzten? NEIN NEIN Bestehen Kooperationen mit Apotheken? JA Für die Hospiz-/Palliativversorgung besteht mit folgenden Anbietern eine Zusammenarbeit: Hospizverein Musterstadt, auf Wunsch vermitteln wir gerne Kontakt zum ambulant tätigen Hospizdienst des Hospizvereins Besteht ein Beratungsangebot zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase? NEIN Welche kostenpflichtigen Dienstleistungsangebote vermittelt die Einrichtung? Friseur und Fußpflege nach vorheriger Vereinbarung Folgende Qualitätsaspekte, die bei Qualitätsprüfungen durch den MDK oder den PKV- Prüfdienst bewertet worden sind, sind für die Veröffentlichung vorgesehen:
Kooperationsvereinbarungen. 9.1 Kooperationen mit Ärztinnen und Ärzten/Fachärztinnen und Fachärzten Für die ärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Anbietern: Hausarzt/Ärztenetz: Mehrfachauswahl (max. 5 Angaben) Fachärzte: Mehrfachauswahl (max. 10 Angaben) Ergänzung: (Freitextfeld) Wurde mit Ärztinnen und Ärzten/Fachärztinnen und Fachärzten eine Kooperationsvereinbarung nach § 119b SGB V abgeschlossen?□ JA □ NEIN Ergänzung: (Freitextfeld)
9.2 Kooperationen mit ambulanten Pflegediensten □ JA □ NEIN Ergänzung: (Freitextfeld)
9.3 Kooperationen mit Heilmittelerbringern und weiteren therapeutischen Berufen□ JA □ NEIN □ Ergotherapie □ Logopädie □ Physiotherapie □ Podologische Therapie Ergänzung: (Freitextfeld)
9.4 Inhalte der Kooperationsvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten, Fachärztinnen und Fachärzten, ambulanten Pflegediensten, Heilmittelerbringern und weiteren therapeutischen Berufen (Freitextfeld)
Kooperationsvereinbarungen. Für die ärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Anbietern: - Hausarzt/Ärztenetz - Fachärzte k. A. JA Zahnarzt Bestehen Kooperationen mit ambulanten Pflegediensten? JA Bestehen Kooperationen mit Heilmittelerbringern und weiteren therapeutischen Berufen? JA Wir kooperieren mit einer Praxis für Logopädie Inhalte der Kooperationsvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten, Fachärztinnen und Fachärzten, ambulanten Pflegediensten, Heilmittelerbringern und weiteren therapeutischen Berufen k. A. Für die Hospiz-/Palliativversorgung besteht mit folgenden Anbietern eine Zusammenarbeit: Hospizverein Musterstadt Ergänzende Informationen zur Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen: Auf Wunsch vermitteln wir gerne Kontakt zum ambulant tätigen Hospizdienst des Hospizvereins.
Kooperationsvereinbarungen. Die Anstalt kann mit anderen Forschungsinstitutionen zusammenar- beiten und Kooperationsvereinbarungen eingehen.
Kooperationsvereinbarungen. (1) Zur Anwendung dieses Rahmenabkommens benennen die Vertragsparteien in der Verwal- tungsvereinbarung nach Artikel 9 die Personen oder Stellen, die im Rahmen ihres innerstaatli- chen Zuständigkeitsbereichs befugt sind, Kooperationsvereinbarungen zu schließen.
(2) Diese Vereinbarungen organisieren die Zusammenarbeit zwischen im Grenzgebiet befindli- chen Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die dort angesiedelt oder Teil eines in diesem Gebiet tätigen Netzwerks sind. Hierzu können sie eine gegenseitige Ergänzung der be- stehenden Strukturen und Einrichtungen im Gesundheitswesen herbeiführen sowie Kooperati- onsträger oder gemeinsame Strukturen schaffen.
(3) Diese Vereinbarungen legen die Bedingungen und Verfahren für die Gesundheitsversor- gungsstrukturen, die Sozialversicherungsträger und den Einsatz des Gesundheitspersonals sowie für die Übernahme der Patienten fest. Diese Bedingungen und Verfahren betreffen vor allem, je nach Maßnahme, die folgenden Bereiche: - den grenzüberschreitenden Einsatz des Gesundheitspersonals, für die französische Seite vornehmlich seine berufsrechtlichen Aspekte, - die Organisation der notfallmedizinischen Versorgung und des Krankentransports der Patienten, - die Gewährleistung einer durchgehenden Gesundheitsversorgung, vor allem hinsichtlich der Aufnahme und der Information der Patienten, - die Evaluierungs- und Kontrollkriterien für die Qualität und die Sicherheit der Gesundheitsversorgung und - die zur Durchführung der Kooperation erforderlichen Finanzmittel, insbesondere die Erstattung der im Rahmen der Bereitstellung von Ressourcen für die Behandlung von Pati- enten getätigten Ausgaben (Kostenerstattung).
(4) Die schon bestehenden Vereinbarungen müssen diesem Rahmenabkommen nach Maßgabe der in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 9 festgelegten Einzelheiten angepasst werden.
Kooperationsvereinbarungen. Sonstige Fachärzte, Krankenhäuser, Pflege- und Re- ha-Einrichtungen, Apotheken, Heilmittelerbringer sowie Hilfsmittellieferanten und Krankentransport- Unternehmen können dieser Vereinbarung beitreten. Ihre Leistungen sind in besonderen Kooperations- vereinbarungen ( Anlagen zum Vertrag) festzulegen.
Kooperationsvereinbarungen. 4.2.3.1 Fallzuständiges Jugendamt Zuständiges Jugendamt ist das für den Einzugsbereich im Sozialraum zuständige Jugendamt. Im Einzelfall der / die jeweils zu- ständige Sozialarbeiter(in). Bei Fallübernahme erfolgt ein Übergabegespräch und Auftrags- klärung durch den zuständigen Sozialarbeiter (in).
4.2.3.2 Sozialraum Die Einrichtung betreut den Sozialraum im Landkreis und Stadtgebiet Gießen. Angrenzende Sozialräume nach Einzelfall.
4.2.3.3 Soziale Infrastruktur Der Dienst arbeitet mit den im Sozialraum angesiedelten für das Clearingverfahren notwendigen Stellen und Institutionen hinsichtlich Beratung und und Evaluation zusammen.
Kooperationsvereinbarungen. (1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen könne in den Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen schließen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskör-perschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutsch oder französischer Sprache verfaßt sein.
(2) Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu erbringen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamen örtlichen Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
(3) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.
Kooperationsvereinbarungen. Für die Durchführung oder das Anbieten der unter das Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei Marketing-Kooperationsvereinbarungen, z. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen mit