Kooperationsvereinbarungen Musterklauseln

Kooperationsvereinbarungen. 11. Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
Kooperationsvereinbarungen. Für die ärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Anbietern: - Hausarzt/Ärztenetz - Fachärzte Bestehen Kooperationsvereinbarungen nach § 119b SGB V mit Ärzten/Fachärzten? k. X. Xxxxxxxxxxx, Psychiatrie JA Bestehen Kooperationen mit Zahnärzten? Bestehen Kooperationsvereinbarungen nach § 119b SGB V mit Zahnärzten? NEIN NEIN Bestehen Kooperationen mit Apotheken? JA Für die Hospiz-/Palliativversorgung besteht mit folgenden Anbietern eine Zusammenarbeit: Hospizverein Musterstadt, auf Wunsch vermitteln wir gerne Kontakt zum ambulant tätigen Hospizdienst des Hospizvereins Besteht ein Beratungsangebot zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase? NEIN Welche kostenpflichtigen Dienstleistungsangebote vermittelt die Einrichtung? Friseur und Fußpflege nach vorheriger Vereinbarung Folgende Qualitätsaspekte, die bei Qualitätsprüfungen durch den MDK oder den PKV- Prüfdienst bewertet worden sind, sind für die Veröffentlichung vorgesehen:
Kooperationsvereinbarungen. (1) Zur Anwendung dieses Rahmenabkommens benennen die Vertragsparteien in der Verwal- tungsvereinbarung nach Artikel 9 die Personen oder Stellen, die im Rahmen ihres innerstaatli- chen Zuständigkeitsbereichs befugt sind, Kooperationsvereinbarungen zu schließen.
Kooperationsvereinbarungen. (1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen könne in den Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinbarungen schließen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskör-perschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutsch oder französischer Sprache verfaßt sein.
Kooperationsvereinbarungen. Die Anstalt kann mit anderen Forschungsinstitutionen zusammenar- beiten und Kooperationsvereinbarungen eingehen.
Kooperationsvereinbarungen. 4.2.3.1 Fallzuständiges Jugendamt Zuständiges Jugendamt ist das für den Einzugsbereich im Sozialraum zuständige Jugendamt. Im Einzelfall der / die jeweils zu- ständige Sozialarbeiter(in). Bei Fallübernahme erfolgt ein Übergabegespräch und Auftrags- klärung durch den zuständigen Sozialarbeiter (in).
Kooperationsvereinbarungen. (10) Für die Durchführung oder das Anbieten der unter das Abkommen fallenden Dienste kann jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei Marketing-Kooperationsvereinbarungen, z. B. Blocked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen mit
Kooperationsvereinbarungen. (1) Sonstige Fachärzte, Krankenhäuser, Pflege- und Re- ha-Einrichtungen, Apotheken, Heilmittelerbringer sowie Hilfsmittellieferanten und Krankentransport- Unternehmen können dieser Vereinbarung beitreten. Ihre Leistungen sind in besonderen Kooperations- vereinbarungen ( Anlagen zum Vertrag) festzulegen.
Kooperationsvereinbarungen. 9.1 Kooperationen mit Ärztinnen und Ärzten/Fachärztinnen und Fachärzten Für die ärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Anbietern: Hausarzt/Ärztenetz: Mehrfachauswahl (max. 5 Angaben) Fachärzte: Mehrfachauswahl (max. 10 Angaben) Ergänzung: (Freitextfeld) Wurde mit Ärztinnen und Ärzten/Fachärztinnen und Fachärzten eine Kooperationsvereinbarung nach § 119b SGB V abgeschlossen?□ JA □ NEIN Ergänzung: (Freitextfeld)
Kooperationsvereinbarungen. Für die ärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Anbietern: - Hausarzt/Ärztenetz - Fachärzte k. A. JA Zahnarzt Bestehen Kooperationen mit ambulanten Pflegediensten? JA Bestehen Kooperationen mit Heilmittelerbringern und weiteren therapeutischen Berufen? JA Wir kooperieren mit einer Praxis für Logopädie Inhalte der Kooperationsvereinbarungen mit Ärztinnen und Ärzten, Fachärztinnen und Fachärzten, ambulanten Pflegediensten, Heilmittelerbringern und weiteren therapeutischen Berufen k. A. Für die Hospiz-/Palliativversorgung besteht mit folgenden Anbietern eine Zusammenarbeit: Hospizverein Musterstadt Ergänzende Informationen zur Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen: Auf Wunsch vermitteln wir gerne Kontakt zum ambulant tätigen Hospizdienst des Hospizvereins.