Koordinierung. (1) Die Vertragsparteien koordinieren Bemühungen in den für das Abkommen relevanten Bereichen und insbesondere hinsichtlich der in den Anhängen festgelegten Kriterien, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Abkommens und die Integrität der EHS der Vertragsparteien zu gewährleisten sowie um die Verlagerung von CO2-Emissionen und die unverhältnismäßige Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften EHS zu vermeiden.
(2) Eine solche Koordinierung erfolgt vor allem durch den formellen und informellen Austausch oder die Bereitstellung von Informationen und — auf Antrag einer Vertragspartei — durch Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss.
Koordinierung. 3.1. Die Kapazitätsvergabe auf einer Verbindungsleitung wird mit Hilfe gemeinsamer Vergabeverfahren der beteiligten ÜNB koordiniert und vorgenommen. In Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass der kommerzielle Handel zwi- schen ÜNB aus zwei Ländern erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Lastflüsse in einem ÜNB aus einem Drittland haben wird, werden die Engpassmanagementmethoden zwischen allen auf diese Weise betroffenen ÜNB durch ein gemeinsames Verfahren für das Engpassmanagement koordiniert. Die nationalen Regulierungsbehörden und die ÜNB gewährleisten, dass es nicht zu einer einseitigen Anwendung eines Engpassmanagementverfahrens kommt, das erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Stromflüsse in anderen Netzen hat.
3.2. Bis 1. Januar 2007 werden zwischen den Ländern in den folgenden Regionen eine gemeinsame, koordinierte Methode für das Engpassmanagement und ein gemeinsames, koordiniertes Verfahren, durch das dem Markt auf mindestens jährlicher, monatlicher und vortäglicher Grundlage Kapazitäten zugewiesen werden, angewandt:
a) Nordeuropa (d. h. Dänemark, Schweden, Finnland, Deutschland und Polen),
b) Nordwesteuropa (d. h. Benelux, Deutschland und Frankreich),
c) Nordgrenzen Italiens (d. h. Italien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Slowenien und Griechenland),
d) Mittelosteuropa (d. h. Deutschland, Polen, Tschechische Republik, Ungarn, Österreich und Slowenien),
e) Südwesteuropa (d. h. Spanien, Portugal und Frankreich),
f) Vereinigtes Königreich, Irland und Frankreich,
g) Baltische Staaten (d. h. Estland, Lettland und Litauen). Bei einer Verbindungsleitung, die Länder betrifft, die mehr als einer Region angehören, kann die jeweils angewandte Engpassmanagementmethode verschieden sein, um die Vereinbarkeit mit den in den anderen Regionen, zu denen diese Länder gehören, angewandten Methoden zu gewährleisten. In diesem Fall schlagen die maßgeblichen ÜNB die Methode vor, die von den jeweiligen Regulierungsbehörden überprüft wird.
3.3. In Regionen, auf die unter Nummer 2.8 Bezug genommen wird, kann die gesamte Verbindungskapazität durch eine Vergabe für den Folgetag zugewiesen werden.
3.4. In allen genannten sieben Regionen sind miteinander kompatible Engpassmanagementverfahren im Hinblick auf die Bildung eines wirklich integrierten Elektrizitätsbinnenmarkts festzulegen. Die Marktteilnehmer dürfen sich nicht regi- onalen Netzen gegenüber sehen, die miteinander nicht kompatibel sind.
3.5. Mit Blick auf die Förderung eines fairen und effizi...
Koordinierung. Bei der Koordinierung ist darauf hinzuwirken, dass
a) für alle Beschäftigtengruppen gleiche Maßstäbe angelegt werden. Das gilt insbe- sondere für die Beurteilung von - Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Tarifbeschäftigten, - Frauen im Vergleich zu Männern, - Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitkräften, - schwerbehinderten Beschäftigten im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Be- schäftigten nach Maßgabe der Schwerbehindertenrichtlinien,
b) die Richtwerte eingehalten werden.
Koordinierung. (1) Soweit erforderlich können grenzüberschreitende Koordinierungsgruppen auf regionaler Ebene eingerichtet werden mit dem Ziel, die auf lokaler Ebene nicht geklärten Probleme zu erörtern oder Fragen zur Anwendung der Texte zu beantworten, um die Zusammenarbeit wie in dieser Vereinbarung vorgesehen durchzuführen. Diese Koordinierungsgruppen sorgen dafür, dass die wichtigsten grenzüberschreitenden Verstöße behandelt werden, um präventive Maßnahmen zu treffen und die Feststellung von Zuwiderhandlungen im Land der jeweiligen Vertragspartei zu erleichtern.
(2) Die Partnerverwaltungen können Bedienstete als Hospitanten austauschen.
Koordinierung. Coordination Für Arbeiten, bei denen zur Vermeidung einer mögli- chen gegenseitigen Gefährdung mehrerer Firmen eine Abstimmung erforderlich ist, z. B. Arbeiten übereinan- der, hat sich der Auftragnehmer vor Aufnahme der Ar- beiten von der HATCH XXXXXXX BL eine Person benen- nen zu lassen, die für die gegenseitige Abstimmung aus Gründen der Arbeitssicherheit sorgt (Sicherheitskoor- dinator). Der Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, den Weisungen dieser Person Folge zu leisten. Diese Regelung entbindet den Auftragneh- For the execution of work requiring coordination be- tween several companies to avoid mutual risks, e. g. working one above the other, the contractor will, be- fore accepting such work, request the HATCH XXXXXXX SM to delegate a person who will ensure mutual coordination for the sake of work safety (Safety Coordinator). The contractor and his employ- ees are obliged to follow the instructions of this per- son. This rule does not release the contractor from his responsibility (particularly his obligation of mer nicht von seiner Verantwortung (insbesondere Aufsichtspflicht) gegenüber seinen Mitarbeitern. Zu- sätzlich hat der Auftragnehmer sich direkt mit den Mit- arbeitern anderer Firmen und denen der HATCH XXXXXXX BL abzustimmen, wenn während seiner Tä- tigkeit eine gegenseitige Gefährdung auftreten kann. Über die Absprache ist ein Protokoll zu erstellen. supervision) towards his employees. Additionally, the contractor must coordinate directly with the employ- ees of other companies as well as with the employees of the HATCH KÜTTNER SM on whether mutual risks can occur during his activity. A written record of these arrangements must be maintained.
Koordinierung. In Artikel 4 werden je nach den Umständen und Erfordernissen jeder Vereinbarung die Bedingungen festgelegt, unter denen die Koordinierung durchgeführt wird: – entweder durch Bezeichnung der im Vereinbarungsgrundriss 2.1 angeführ- ten Gruppe mit allgemeiner Zuständigkeit als Abstimmungsgruppe – oder durch Schaffung einer besonderen Konsultationsgruppe für den in die- ser Vereinbarung genannten Gegenstand – oder aber auf dem Weg über einfache unmittelbare zweiseitige Kontakte auf der Ebene der betreffenden Behörden.
Koordinierung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt auf der Seite des Bundes die Koordinierung des Prozesses zwischen Bund und Ländern sowohl im Hinblick auf die Finanzhilfen gemäß Kapitel 2 dieser Vereinbarung als auch die weiteren Maßnahmen des Bundes gemäß Kapitel 3 dieser Vereinbarung und wird den gesamten strukturpolitischen Prozess begleiten.
Koordinierung entfällt
Koordinierung. (a) Für die Koordination der Netzbetreiber-Dienstleistungen und der Mit- wirkungspflichten unter Nr. 1.3 dieser Bedingungen benennen die Parteien einander ständige Ansprechpartner gemäß einer Ansprechpartnerliste. Änderungen werden jeweils unverzüglich brieflich, per Fax oder E-Mail mitgeteilt. Es können unterschiedliche Ansprechpartner für einzelne Dienstleistungsbereiche benannt werden.
(b) Der Netzbetreiber wird den Partner bei jeder Unregelmäßigkeit im technischen Netzbetrieb hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf dessen Vertragsunternehmen unverzüglich informieren. Hierzu zählen z.B. Stö- rungen des Netzbetriebssystems und dem Netzbetreiber bekannt gewor- dene Störungen von externen Autorisierungssystemen (z.B. Kartenorga- nisationen oder Autorisierungszentralen der deutschen Kreditwirtschaft). Die Meldung erfolgt per E-Mail an den vom Partner benannten Verteiler. Der Partner wird dem Netzbetreiber hierfür mitteilen, welche Personen diese Meldung erhalten sollen.
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