Koproduktionen Musterklauseln

Koproduktionen. Produktionsfirmen gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 können Projekte einreichen, welche sie mit einem Ko- produktionspartner entwickeln oder herstellen. Koproduktionspartner müssen voneinander rechtlich und organisatorisch vollständig unabhängig sein und es dürfen untereinander keine Beteiligungen bestehen. Bei einer internationalen Koproduktion mit minoritärer Schweizer Beteiligung ist bezüglich Finanzie- rungsanteil aus der Schweiz das internationale Koproduktionsabkommen zwischen den betreffen- den Ländern zu beachten. Bei minoritärer Schweizer Beteiligung müssen bis zum Sitzungstermin der Fachkommission oder Jury mindestens 50 Prozent der Finanzierung des ausländischen Hauptpartners belegt sein. Im Falle einer nationalen Koproduktion kann der Antragsteller nur dann der minoritäre Partner sein, wenn er operativ federführend ist oder ein gleichgelagertes Gegengeschäft vorliegt (Prinzip der Reziprozität).
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des WDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des NDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Koproduktionen unter Federführung des rbb sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichti- gen, es sei denn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des MDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitar- beiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Koproduktionen unter Federführung des rbb sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitwirkende/die Mitwirkende trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des BR sind Art und Umfang der Nut- zung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichti- gen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinba- rung.