Koproduktionen. Produktionsfirmen gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 können Projekte einreichen, welche sie mit einem Ko- produktionspartner entwickeln oder herstellen. Bei einer nationalen Koproduktion müssen die Koproduktionspartner voneinander rechtlich und or- ganisatorisch vollständig unabhängig sein und es dürfen untereinander keine Beteiligungen beste- hen. Sind die Partner bei einer internationalen Koproduktion rechtlich, organisatorisch oder finanziell nicht unabhängig voneinander, muss die antragsberechtigte Produktionsfirma insbesondere bei majoritären Koproduktionen angemessen an den Einnahmen aus dem ausländischen Territorium beteiligt sein. Bei einer internationalen Koproduktion mit minoritärer Schweizer Beteiligung ist bezüglich Finanzie- rungsanteil aus der Schweiz das internationale Koproduktionsabkommen zwischen den betreffen- den Ländern zu beachten. Bei minoritärer Schweizer Beteiligung müssen bis zum Sitzungstermin der Fachkommission oder Jury mindestens 50 Prozent der Finanzierung des ausländischen Hauptpartners belegt sein. Im Falle einer nationalen Koproduktion kann der Antragsteller nur dann der minoritäre Partner sein, wenn er operativ federführend ist oder ein gleichgelagertes Gegengeschäft vorliegt (Prinzip der Reziprozität).
Koproduktionen. 3. Antragsberechtigung 7
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des WDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des NDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine beson- dere Vereinbarung.
Koproduktionen. 2.9 Beteiligung durch Abruf- und Fernsehdienste oder Medienunternehmen
Koproduktionen. 16.4.6 Anpassung von Wiederholungsvergütungen
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des BR sind Art und Umfang der Nut- zung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichti- gen, es sei denn, der Mitarbeiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinba- rung.
Koproduktionen. Bei Gemeinschaftsproduktionen unter Federführung des MDR sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitar- beiter trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Koproduktionen unter Federführung des rbb sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichti- gen, es sei denn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.
Koproduktionen. Bei Koproduktionen unter Federführung des rbb sind Art und Umfang der Nutzung durch die Koproduzenten bei der Vergütungsregelung angemessen zu berücksichtigen, es sei denn, der Mitwirkende/die Mitwirkende trifft mit den Koproduzenten eine besondere Vereinbarung.