Kosten der Auflösung Musterklauseln

Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAW.
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Fondsvermögens des AIF.
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAW. Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des OGAW aufzulösen. Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen des OGAW gemäss Art. 31 Abs. 2 UCITSG mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zu- gunsten der Anleger des OGAW aufzulösen.
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettovermögens des AIF.
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des AIF oder eines Teilfonds.
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAW oder eines Teil- fonds. Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermö- gen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft nicht in deren Kon- kursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Der OGAW oder ein Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zu- stimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder im Wege der abge- sonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen. Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen des OGAW oder eines Teil- fonds gemäss Art. 31 Abs. 2 UCITSG mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen.
Kosten der Auflösung. Im Falle der Auflösung kann der AIFM eine Liquidationsgebühr in Höhe von max. CHF 10'000 zu seinen Gunsten erhe- ben. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Vermögens des AIF oder des betreffenden Teilfonds.
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen gemäss 12.2.9 zu Lasten des Fondsvermögens des Teilfonds.
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Vermögens des Teilfonds.