Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAW. Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des OGAW aufzulösen. Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen des OGAW gemäss Art. 31 Abs. 2 UCITSG mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zu- gunsten der Anleger des OGAW aufzulösen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAW. Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Der OGAW bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des OGAW aufzulösen. Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen des OGAW gemäss Art. 31 Abs. 2 UCITSG mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zu- gunsten zugunsten der Anleger des OGAW aufzulösen.
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Samples: Fondsvertrag
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAWOGAW oder eines Teilfonds. Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Der OGAW oder ein Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen. Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen des OGAW oder eines Teilfonds gemäss Art. 31 Abs. 2 UCITSG mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten abgesonder- ten Befriedigung zu- gunsten zugunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen.
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Samples: Treuhandvertrag
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAWOGAW oder eines Teilfonds. Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Der OGAW oder ein Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten zu- gunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen. Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen des OGAW oder eines Teilfonds gemäss Art. 31 Abs. 2 UCITSG mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zu- gunsten zugunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen.
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Samples: Treuhandvertrag
Kosten der Auflösung. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Nettofondsvermögens des OGAWOGAW oder eines Teilfonds. Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Konkurses der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht in deren Konkursmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Der OGAW oder ein Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen. Im Fall des Konkurses der Verwahrstelle ist das verwaltete Vermögen des OGAW oder eines Teilfonds gemäss Art. 31 Abs. 2 UCITSG mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwahrstelle zu übertragen oder im Wege der abgesonderten Befriedigung zu- gunsten zugunsten der Anleger des OGAW oder eines Teilfonds aufzulösen.
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Samples: Prospectus and Trust Agreement