Kostenpflichtige Zusatzleistungen Musterklauseln

Kostenpflichtige Zusatzleistungen. 5.1 Das Ändern der Grundeinstellungen ist komfortabel am Bildschirm möglich. Auch das Erstellen einer neuen grafischen Druckvorlage ist vom Benutzer oder Grafiker ent- sprechend den Anleitungen im Handbuch oder Internetsupport durchzuführen. Solche Leistungen sind daher nicht im Softwarepflegeabkommen enthalten. 5.2 Die Installation einer nicht von VELODATA erstellten Zusatzsoftware auf Arbeitsplatz-PC etc. muss nach den Anweisungen der entsprechenden Hersteller vom Benutzer unter Berücksichtigung der Systemumgebung vorgenommen werden und ist daher nicht im Softwarepflegeabkommen enthalten. 5.3 Für den Betrieb der von der VELODATA-Software angesprochenen Geräte und Arbeits- plätze sind in der Regel im Netzwerk des Vertragspartners feste IP-Adressen notwendig. Diese werden im Rahmen der Erstinstallation gemeinsam mit dem Vertragspartner fest- gelegt und dokumentiert. Werden diese IP-Adressen (z.B. unsachgemäßer Austausch des Routers, weitere Geräte oder Arbeitsplätze) geändert, ist die Wiederherstellung nicht im Softwarepflegeabkommen enthalten. 5.4 Beauftragt der Vertragspartner die VELODATA mit solchen Zusatzleistungen, so werden diese nach Aufwand oder Preisliste zusätzlich durch VELODATA berechnet. Unser Rat ist für unsere Kunden immer kostenlos. Bei Auslieferung haben Kunden alle Passwörter erhalten. Bitte sorgfältig aufbewahren, telefonische Auskünfte zu Passwörter können wir nicht geben. (Eine Identifizierung berechtigter Personen per Telefon ist unmöglich.) Root-Passwörter müssen besonders geschützt werden, siehe Pkt. 4.5. Als Kunde halten Sie den Aufwand und eventuell entstehende Kosten in Grenzen, wenn Sie uns vorher umfassend informieren, so dass wir auch selbst einmal vorher überle- gen und nach Lösungen oder Handbüchern im Internet suchen können. Dazu einige wichtige Bereiche. a) Netzwerk: Der bei der Installation überlassene Netzwerkplan sollte vom Vertragspartner bei Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzwerkgeräten (Arbeitsplätzen, Druckern etc.) mit IP-Adressen usw. aktualisiert werden. Eine solche Liste/Dokumentation ist Grundla- ge von Fehlersuche oder dem Hinzufügen oder dem Austausch von Geräten. b) Der Router ist das Herz und die Schaltzentrale eines Netzwerks. Vor einem Austausch oder Reset ist die Netzwerkdokumentation zu berücksichtigen. Weitere Hinweise finden Sie auch in unserem Internetsupport. Brauchen Sie zur Wiederherstellung unsere Hilfe, dann geben Sie uns bitte im Vorfeld die Information zum aktuellen Routermodell. Zum Beispi...
Kostenpflichtige Zusatzleistungen. 3.1 Folgende Zusatzleistungen werden berechnet: ♦ zusätzliche Reinigung nach entsprechendem Aufwand ♦ Nutzung der Küche zur Selbstbewirtschaftung (nur in der Tarifgruppe A 1 möglich) 10,00 € /Tag ♦ zusätzliche Licht- und Tontechnik 25,00 € /Tag ♦ zusätzlicher Haustechniker zur Bedienung hauseigener Ton-, Licht- und Bühnentechnik 25,00 € /Std. ♦ Brandsicherheitsdienst durch die Feuerwehr Weinheim Rechnungsstellung geschieht durch die Feuerwehr Weinheim Anfallende Mehrwertsteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Tarifgruppe A 1 Förderung ortsansässiger Vereine und Organisationen Grundsätzlich kann nur auf die Grundmiete förderungsbedingter Mietnachlass gewährt werden. Maßgeblich sind hierzu die Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine in den Bereichen Musik-, Kultur-, Heimat- und Denkmalpflege in Weinheim - Kulturförderrichtlinien -. Darüber hinaus wird auch eingetragenen Weinheimer Sportvereinen, sonstigen eingetragenen ortsansässigen Vereinen, Ortsvereinen demokratischer Parteien, Wählervereinigungen, sozialen und karitativen Einrichtungen aus Weinheim der in den Kulturförderrichtlinien genannte Mietnachlass gewährt. Jede weitere angef. Stunde 12,50 € Gesamter Saal inkl. Foyer als Wandelhalle Grundmiete, bis zu 6 Stunden: 125,00 € Werden die Räumlichkeiten über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus beansprucht, wird die erste Stunde mit 12,50 € berechnet, jede weitere Stunde mit 25,00 €. Jede weitere angef. Stunde 10,00 € Großer Saal bis zur Trennwand inkl. Foyer als Wandelhalle Grundmiete, bis zu 6 Stunden: 100,00 € Werden die Räumlichkeiten über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus beansprucht, wird die erste Stunde mit 10,00 € berechnet, jede weitere Stunde mit 20,00 €. Jede weitere angef. Stunde 7,50 € Kleiner Saal Grundmiete, bis zu 6 Stunden: 75,00 € Werden die Räumlichkeiten über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus beansprucht, wird die erste Stunde mit 7,50 € berechnet, jede weitere Stunde mit 15,00 €. Jede weitere angef. Stunde 5,00 € Foyer zu Ausstellungszwecken Grundmiete, bis zu 6 Stunden: 50,00 € Werden die Räumlichkeiten über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus beansprucht, wird die erste Stunde mit 5,00 € berechnet, jede weitere Stunde mit 10,00 €. Jede weitere angef. Stunde 4,00 € Grundmiete, bis zu 6 Stunden: 40,00 € Werden die Räumlichkeiten über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus beansprucht, wird die erste Stunde mit 4,00 € berechnet, jede weitere St...
Kostenpflichtige Zusatzleistungen. ✪ Telefonmarketing ✪ Sales Blitz, Firmenbesuche, Messebesuche ... ✪ Redesign / Neugestaltung Homepage: sämtliche Programmierungen, Fotoscans... ✪ Grafische Arbeiten für Hausprospekt, Preislisten, Imageprospekt, Logos etc. (ausgenommen im Falle etwaiger Zusatzvereinbarung Grafische Arbeiten!) ✪ Fotoscans, Erstellung Fotoalben etc. (ausgenommen im Falle etwaiger Zusatzvereinbarung Grafische Arbeiten!) ✪ Neue Medien (Videoschnitte, DVD, Power Point Präsentationen...): Konzeption, Redaktion, Gestaltung und Programmierung ✪ Lizenzen für Bildernutzung, Fotorechte ... ✪ Übersetzungen (ausgenommen im Falle etwaiger Zusatzvereinbarungen über Sprachmutationen!)
Kostenpflichtige Zusatzleistungen. Leistungen von Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx, die über den in diesen AGBs und in den individuellen Kundenvereinbarungen definierten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen zu vergüten. Dazu zählen insbesondere Leistungen, die auf Kundenwunsch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten geleistet werden, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung durch dens Kundens oder sonstige nicht vom Anbieter zu vertretende Umstände entstanden sind. Einschulungen können ebenfalls gesondert vereinbart werden und sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten.
Kostenpflichtige Zusatzleistungen. Der Auftragnehmer wird aber, auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers, auch solche Störungen gegen gesonderte Vergütung gemäß aktueller Preisliste zu beseitigen, die nicht im Softwarepflegevertrag enthalten sind.

Related to Kostenpflichtige Zusatzleistungen

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.