Kostenrechnung Musterklauseln

Kostenrechnung. UR. Nr. 488+489/2014 (Beschwerdever- fahren 2 Wx 99/17): Unzutreffend ist der Einwand des Be- schwerdeführers, es könne in Anbetracht des vereinfachten Gründungsverfahrens nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn bei der Auflösung von Mindestgeschäftswerten von 30.000 € ausgegangen werde. Denn die unterschiedliche ge- bührenrechtliche Behandlung von Gründung und Auflösung entspricht gerade der vom Gesetzgeber getroffenen Rege- lung: Über die Verweisung in § 108 Abs. 1 Satz 1 GNotKG findet bei Beschlüssen von Gesellschaftsorganen (dazu gehö- ren der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die Ab- berufung von Geschäftsführern und die Bestellung von Liqui- datoren) § 105 Abs. 6 GNotKG entsprechende Anwendung. Diese Vorschrift regelt abschließend die Fälle, in denen bei ei- ner gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gegründeten Gesellschaft (und damit bei der vereinfachten Gründung einer Unterneh- mergesellschaft) der Mindestwert von 30.000 € nicht gilt. Dies sind zum einen die Gründung selbst (§ 105 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GNotKG) und zum anderen Änderungen des Gesell- schaftsvertrages, wenn die Gesellschaft auch mit dem geän- derten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet werden können (§ 105 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GNotKG). Bei der Auflösung der Gesellschaft handelt es sich nicht um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in diesem Sinne, weil ein Auflösungsbeschluss nicht Inhalt eines Gesellschafts- vertrages sein kann, der Grundlage einer Gründung gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG sein könnte. Mit anderen Worten ist eine Aufsätze Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- wertes nur im Zusammenhang mit der Gründung und den vorstehend genannten Änderungen des Gesellschaftsvertra- ges, nicht hingegen im Falle eines Auflösungsbeschlusses möglich. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, der Sinn des vereinfachten Verfahrens werde durch den Ansatz des Mindestgeschäftswerts bei der Auflösung in Frage gestellt. Denn mit dem vereinfachten Verfahren und der Gebührenprivi- legierung hat der Gesetzgeber einen Anreiz für die Gründung, nicht hingegen auch für die Auflösung von Gesellschaften ge- schaffen. Buchbesprechungen 9 Zutreffend hat der Notar für den Entwurf des Gesellschafter- beschlusses eine Gebühr in Höhe von 2,0 angesetzt. Dies war zwingend aufgrund der gesetzlichen Regelung: Die auf den Auflösungsbeschluss anzuwendende Nr. 24100 KV GNotKG sieht einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,0 vor. Gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG musste der Notar für die vollständi...
Kostenrechnung. Buchhalterisch werden die gesamten Anschaffungskosten bestehend aus Anschaffungsrechnungen, Lieferkosten, Aufstellkosten und Nebenkosten in der Anlagenbuchhaltung im Kontenkreis 0 festgehalten und sind dort verfügbar. Beispiel LNR. Kriterien Beispiel
Kostenrechnung a) Aufbau der Kostenrechnung im Ausbildungsbetrieb erläutern b) Kosten erfassen c) mit der Kostenkontrolle verbundene Arbeiten durchführen d) Kalkulationsverfahren im Ausbildungsbetrieb beschreiben e) Kalkulationen nach Anleitung durchführen in Verbindung mit
Kostenrechnung. Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) ist Teil des internen Rechnungswesens und unterliegt kaum gesetzlichen Vorschriften (Ausnahme: Ermittlung der Verrechnungspreise im Konzern). Die KLR dient in der Informationsbereitstellung für die kurzfristige (operative) Planung von Kosten und Er- lösen sowie deren Kontrolle anhand von Ist-Daten. Die langfristige (strategische) Planung erfolgt mit- hilfe der Investitionsrechnung. Die KLR ist ein institutionalisiertes Informationssystem, das alle wirtschaftlich auswertbaren Vorgänge der Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung über angefallene oder geplante Geschäfts- vorgänge beinhaltet und vorwiegend an Unternehmensinterne gerichtet ist. Die KLR dient der Ermitt- lung von Kosten- und Leistungsinformationen zur Lösung operativer Managementaufgaben. Ziele und Aufgaben der KLR sind: ▪ die Wirtschaftlichkeitskontrolle der Abteilungen bzw. Betriebe ▪ die Preiskalkulation und Bewertung der Kostenträger ▪ Gewinnung von Basisinformationen für Entscheidungsrechnungen für Produkt- und Preispolitik ▪ Ermöglichung der Umsetzung einer kurzfristigen Erfolgsrechnung (KER). Voraussetzung ist eine korrekte Kostenerfassung. Die KLR erhält ihre Rohdaten aus der Finanz- und Steuerbuchhaltung, der Betriebsstatistik, aus ex- ternen Quellen sowie durch Eigenerstellung. Die KLR ist heute in größeren Unternehmen Bestandteil von ERP-Systemen und bezieht aus diesen Systemen viele Rohdaten wie z. B. Arbeitspläne und Stücklisten für die Kalkulation und Ausführungszahlen von Prozessen für eine Prozesskostenrech- nung. Die Aufbereitung und Verarbeitung dieser Rohdaten erfolgt nach bestimmten Kriterien der Kostenent- stehung und -aufteilung: Man spricht allgemein von der Abgrenzungsrechnung, im Speziellen dann von der Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung und Kostenträgerrechnung. Diese Daten werden dann laufend in ein Kostenrechnungssystem übernommen. Sowohl historisch als auch methodisch unterscheidet man zwischen verschiedenen Systemen der Kostenrechnung und ihren Ausprägungen, die sich inhaltlich oft überschneiden. Für sehr kurzfristige Entscheidungen bietet sich die Deckungsbeitragsrechnung an und für kurz- bis mittelfristige Ent- scheidungen die Vollkostenrechnung. Langfristige Entscheidungen werden auf Grundlage der Investi- tionsrechnung getroffen, welche nicht zur Kosten- und Leistungsrechnung gehört. Im genaueren: ▪ Plankostenrechnung ▪ Normalkostenrechnung ▪ Istkostenrechnung ▪ Deckungsbeitragsrechnung ▪ Direct Costing ...
Kostenrechnung. 15.1. In Brandschutzofferten sind einkalkuliert: ▪ die erforderlichen Messungen, Aufnahmen, Messermittlungen und Abrechnungsunterlagen ▪ alle für die Arbeiten erforderlichen Materialien ▪ An- und Abtransport, Ab- und Aufladen, Transport zur Einbaustelle ▪ sämtliche Reisespesen.