Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge. 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht (siehe jedoch Teil l, Ziffer 3.6).
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Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge. 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht (siehe jedoch Teil lI, Ziffer 3.6).
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Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge. 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht (siehe jedoch Teil l, I Ziffer 3.6).
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Samples: makler.continentale.de
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge. 3.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen ihr bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht (siehe jedoch Teil l, Ziffer 3.6)verursacht.
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Samples: makler.continentale.de
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge. 3.2.1 1.2.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht (siehe jedoch Teil l, Ziffer 3.6)verursachen.
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Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge. 3.2.1 8.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen ih- nen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht Wasser- fahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Be- sitzer von Wasserfahrzeugen in Anspruch genommen wer- den (siehe jedoch Teil l, Ziffer 3.6Ziff. 4.2).
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