Kleingebinde. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IX. 2.1.1 und IX. 3.1.1 erstreckt sich - abweichend von Ziffer IX. 1.2.1 - auch auf umweltgefährliche Stoffe in bauartzugelassenen Behältnissen bis 250 l bzw. kg Fassungs- vermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 5.000 l bzw. kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen bleiben halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW). Hinweis zu den gesetzlichen Anforderungen an die Lagerung von Kleingebinden: Kleingebinde müssen auf gesichertem Untergrund (Beton, Fliesen usw. ohne Abläufe, Gullys o. ä.) lagern. Bei einer Gesamtmenge von 300 Litern oder mehr darf die Lagerung nur über einer Auffangwanne erfolgen. Ab- und Umfüllvorgänge sollten nur im gesicherten Bereich vorgenommen werden. Entstehende Verkleckerungen sind unverzüg- lich zu beseitigen.
Kleingebinde. Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 1. – die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg.
Kleingebinde. Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung umwelt- gefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/ Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/ Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt.
Kleingebinde. Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 a) (WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Klein- gebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen bis … Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis … Liter.
Kleingebinde. Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung umwelt- gefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 500 Liter/ Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 3.000 Liter/ Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB – für diese Anlagen/Gebinde, die die Schwellenwerte überschreiten, die Mitversicherung. Falls Versicherungsschutz für die Anlagen/Gebinde, die die Schwellenwerte überschreiten, gewünscht wird, so ist eine separate Umwelthaftpflichtversicherung abzuschließen.
Kleingebinde. Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfas- sungsvermögen bis 500 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Kleingebinde. Kleingebinde mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Kleingebinde. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 250 l/kg nicht übersteigt. Kein Versiche- rungsschutz auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB CIF4ALL 2021 besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fas- sungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
Kleingebinde. Eingeschlossen ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung und Verwendung von im Haushalt üblichen Stoffen wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner und Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Kleingebinde. Mitversichert ist jedoch, sofern nicht Leistungen aus anderen Versi- cherungen erlangt werden können, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung ge- wässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 60 Liter Fassungs- vermögen, sofern diese zu dem Anwesen gehören und das Gesamt- fassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 Liter nicht übersteigt sowie aus der Verwendung dieser Stoffe. Werden diese Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Ziffer 3.1.2 AHB (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risi- kos) und Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.