Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger Musterklauseln

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicher- te Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft- fahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug- Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger a. Nicht versichert sind Ansprüche, für die Sie verantwortlich gemacht werden: • als Eigentümer, Halter oder Führer • eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden. Das Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeug- Anhängers. b. Versicherungsschutz besteht aber für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- zeug-Anhänger in den unter A 2.2.10 a. beschriebenen Fällen.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die: • Sie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person • durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachen. Das Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeug- Anhängers. In diesen Fällen haben weder Sie noch die mitversicherten Personen Versicherungsschutz. Das gilt unabhängig davon, wer von den ge- nannten Personen den Schaden verursacht hat. b. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist unter den folgenden Voraussetzungen kein Gebrauch: • Halter oder Besitzer sind weder Sie noch eine mitversicherte Person noch eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person. • Das Fahrzeug befand sich nicht in Betrieb. c. Versicherungsschutz besteht aber für nicht-versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger in den unter A 2.2.10 a. beschriebenen Fällen.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- Anhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z. B. auch: – Ein- und Aussteigen, – Be- und Entladen, – Betanken und Aufladen, – Reparatur, Wartung und Reinigung, – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhän- ger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger a. Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch folgender Kraft- fahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursachen: – Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Das gilt aber nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversi- cherung) haben; – Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Das gilt aber nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Anhängerversicherung) haben; – Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Beispiel: motorgetriebener Rollstuhl; – Kinderfahrzeuge und Golfwagen mit mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit, wenn sie auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren. Das gilt aber nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) haben; – Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Beispiele: Schneeräumgerät, Kehrmaschi- ne, Aufsitzrasenmäher; – ferngelenkte Modell- und Spielfahrzeuge. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die genannten Kraftfahr- zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger nicht versicherungspflichtig sind. Für Schäden aus der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen besteht kein Versicherungsschutz (siehe A 3.2.4). b. Für die in a. genannten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger gelten die in B 3.1 c. beschriebenen Obliegenheiten. c. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän- gern keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 3.1.7.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger. Laserpointer
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger a. Versichert sind Schäden, die Sie durch den Gebrauch folgender Kraft- fahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursachen: • Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Das gilt aber nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversi- cherung) haben; • Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Das gilt aber nur, soweit Sie keinen Versicherungsschutz aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag (z. B. Anhängerversicherung) haben; • Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; • Hub- und Gabelstapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; • selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die genannten Kraftfahr- zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger nicht versicherungspflichtig sind. b. Für die in a. genannten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger gelten die in B 3.1 b. beschriebenen Obliegenheiten. c. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän- gern keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 2.3.8.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraft- fahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Kraftfahrzeugs ist und wenn das Kraft- fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, gilt das auch für alle anderen Versicherten.

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  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Versicherte Fahrzeuge Versicherbar sind – Krafträder gemäß Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“ Ziffer 3, – Pkw und – Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht. Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug unter Einschluss – des Gepäcks, – von nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführter Ladung sowie – ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Sie haben mit dem Autoschutzbrief Versicherungsschutz in den geogra- phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist. Kann das versicherte Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen: Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Scha- denstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 103 Euro. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Kann das versicherte Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahr- bereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich auf 154 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. Die Kosten werden ohne Begrenzung übernommen, wenn – Sie oder eine mitversicherte Person den Schadenfall sofort nach Schadeneintritt telefonisch unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale melden und – die Pannen- und Unfallhilfe von uns organisiert wird. Ist das versicherte Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und der unter A.3.3 als versichert aufgeführten Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Als Panne gilt auch, wenn das Fahrzeug durch Sie oder eine mitversi- cherte Person versehentlich mit für den Betrieb des Fahrzeuges unge- eignetem Kraftstoff betankt wurde oder für den Betrieb des Fahrzeuges ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Motoröl, Bremsflüssigkeit) in die dafür vorgesehenen Behälter eingefüllt wurden, und die Verwendung des Kraftstoffs bzw. der Betriebsmittel zu Schäden oder Funktionsstörungen am Motor oder den Hilfsaggregaten (z. B. Lenkung, Bremsen, Pumpen) führt oder bei weiterer Nutzung des Fahrzeuges führen würde. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit ungeeignetem Kraftstoff betankt oder un- geeignete Betriebsstoffe verwendet, ersetzen wir zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten für das Entfernen dieser Stoffe aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs bis zur Höhe von insgesamt 200 Euro. Nicht versichert sind Folgeschäden. Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen, wenn das Schadenereignis an einem Ort erfolgte, der mindestens 50 Kilometer Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt. Folgende Fahrtkosten werden erstattet: a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 und c eine Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstatten wir die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland, d eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewa- genkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der Economyklasse. Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs- möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach- tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten bis höchstens 80 Euro je Übernachtung und Person. Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug – sofern situativ ver- fügbar – anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rückfahrt gemäß A.3.6.1 oder Übernachtung gemäß A.3.6.2 die Kosten des Mietwagens (einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und Zustellkosten), bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 70 Euro je Tag. Wird die Anmietung durch uns organisiert, werden eventuell anfallende Notdienstgebühren zusätzlich übernommen. Müssen Sie zusätzlich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi unternehmen, übernehmen wir die hierdurch entstehenden Kosten bis zu höchstens 30 Euro.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.