Common use of Krangestellung Clause in Contracts

Krangestellung. Pflichten des Unternehmers und Haftung 12.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV – und UVV – geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. 12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte. 12.3. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Krangestellung. Pflichten des Unternehmers und Haftung 12.11.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung ortsveränderlichen eines ortsverän- derlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten Ar- beiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet haftet der Unternehmer die Unternehmer, soweit er schuldhaft seine Verpflichtung auf Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen orts- veränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV und UVV – geprüft sowie betriebsbereit ist, verletzt. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum so genannten Auswahlverschulden. 12.21.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte. 12.31.3. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Krangestellung. Pflichten des Unternehmers und Haftung 12.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung ortsveränderlichen eines ortveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV – TÜV- und UVV – UVV- geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. 12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte. 12.3. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Schwertransporte Und Kranarbeiten

Krangestellung. Pflichten des Unternehmers und Haftung 12.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung ortsveränderlichen eines ortsveränderli- chen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV – TÜV- und UVV – UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer Unter- nehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. 12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung Straßen- sperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte. 12.3. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen Gestellung rechtzeitiger Gestel- lung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Krangestellung. Pflichten des Unternehmers Auftragnehmers und Haftung 12.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung ortsveränderlichen eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal Be- dienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen Allgemeinen und im besonderen Besonderen geeigneten ortsveränderlichen HebezeugesHebezeu- ges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV – TÜV- und UVV – UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. 12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der Unternehmer nicht verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden konntekönnen. 12.3. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt Auftragnehmers – außer bei Vorsatz und grober FahrlässigkeitFahrlässigkeit - begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

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Krangestellung. Pflichten des Unternehmers und Haftung 12.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Bestim- mungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV – TÜV- und UVV – UVV-geprüft sowie betriebsbereit be- triebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. 12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen ausgeschlossen, bei höherer Höhere Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte. 12.3. In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers Unterneh- mers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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Krangestellung. Pflichten des Unternehmers und Haftung 12.1. 12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV – TÜV- und UVV – UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. 12.2. 12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte. 12.3. 12.3 In allen anderen Fällen der nicht rechtzeitigen rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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