Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine Versicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung nach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisung des Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien, so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche, ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
Versicherung des Gutes. 17.1. Verlangen nach Güterversicherung Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
17.2. Besondere Regelungen bei Güterversicherung Durch die Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen, jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Vereinbarung üblicher Versicherungsbedingungen Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.
Versicherung des Gutes. 17.1. Verlangen nach Güterversicherung
Versicherung des Gutes. 21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf dies insbesondere vermuten, wenn 21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
Versicherung des Gutes. Versicherung des Gutes
Versicherung des Gutes. 18.1 Rechnungen des Spediteurs über fällige Forderungen sind sofort zu begleichen. Die Fälligkeit der Vergütung hängt nicht von der Vorlage eines Abliefernachweises ab.
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Xxxx, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern nach seiner Xxxx Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Unabhängig davon sind Gutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen und zu bezahlen.
Versicherung des Gutes. Falls Deufol für den Kunden eine Versicherung abschließen soll, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Kunde trägt die damit verbundenen Aufwendungen und Kosten gesondert. Besteht eine entsprechende Vereinbarung, ohne dass Deufol in diesem Zusammenhang weiteren Weisungen zu der vom Kunden gewünschten Versicherung erhält, hat Deufol nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Xxxx Xxxxxx wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat Deufol dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Sofern Deufol für den Kunden eine Versicherung auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung abschließt, darf Deufol von dem vom Kunden angegebenen Wert als ausreichendem und zutreffenden Versicherungswert ausgehen. Haftungsrisiken, die auf unzutreffenden Erstangaben des Kunden oder unterlassenen Wertveränderungsangaben des Kunden im Laufe des Vertrages und einer daraus resultierenden Unterversicherung beruhen, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Für eingelagerte Waren mit einem Gesamtwert oberhalb eines Betrages von EUR 1.000.000 („hohe Warenwerte“) ist der Kunde verpflichtet, eine eigene Versicherung abzuschließen und diese vor der Einlagerung Deufol nachzuweisen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde. Legt der Kunde für diese hohen Warenwerte keinen Versicherungsnachweis vor, hat Deufol das Recht (aber keine Verpflichtung), die Übernahme oder – falls bereits eingelagert – eine weitere Einlagerung der hohen Warenwerte abzulehnen. Nimmt Deufol derartige hohen Warenwerte gleichwohl zur Einlagerung an, so bedeutet dies keinen Verzicht auf die vorstehend beschriebene Verpflichtung des Kunden zur Eindeckung des Versicherungsschutzes. Ziffer 21 der ADSp 2017 (Versicherung des Gutes) wird abbedungen und findet damit auf das vorliegende Vertragsverhältnis keine Anwendung.
Versicherung des Gutes. Die unter vorstehender Ziffer B. 10. zur Eindeckung einer Versicherung im Zusammenhang mit Verpackungsleistungen enthaltene Regelung gilt entsprechend auch für die Eindeckung von Versicherungsschutz im Bereich der hier geregelten Speditions-, Transport- und Lagerhaltungsleistungen.
Versicherung des Gutes. Falls nicht anderweitig schriftlich mit Deufol vereinbart, hat der Kunde für eine ausreichende Versicherung des Materials (z.B. Transportversicherung) zu sorgen. Falls Deufol für den Kunden eine Versicherung abschließen soll, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Der Kunde trägt die damit verbundenen Aufwendungen gesondert. Erhält Xxxxxx in diesem Zusammenhang keine weiteren Weisungen zu der vom Kunden gewünschten Versicherung, hat Deufol nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Kann Deufol trotz entsprechender Weisung des Kunden wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat Xxxxxx dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Versicherung des Gutes. (1) Die Versicherung des Gutes erfolgt auf Rechnung des KUNDEN und nur dann, wenn ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Risiken vorliegt.
(2) Die vom SPEDITEUR auf Rechnung des KUNDEN abgeschlossenen Versicherungen unterliegen den üblichen Geschäftsbedingungen, Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen der die Risiken deckenden Versicherer.
(3) Der SPEDITEUR ist nicht verpflichtet, für jede einzelne Sendung eine Versicherung abzuschließen, sondern kann sie mit einer Abonnement- oder Generalpolice versichern.
(4) Bei Abschluss einer Versicherung in eigenem Namen auf Rechnung des KUNDEN nutzt der SPEDITEUR weder die Rechte eines Versicherungsnehmers, noch trägt er Haftung als Versicherer. Der KUNDE ist nicht zu Forderungen aus der abgeschlossenen Versicherung an den SPEDITEUR berechtigt, außer im Falle von Nachlässigkeit beim Versicherungsabschluss.