Krankentagegeld. (1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, b) Arbeitslosengeld beziehen, c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Er- werbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben. (2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise aus- üben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. (3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt: a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berech- nete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht über- steigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuerge- setz – siehe Anhang –) aus der im Versicherungsantrag bzw. nachträg- lich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst, b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene kalendertägliche Arbeitslosengeld. Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher An- spruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen. (4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld entsprechend § 49 SGB V – siehe Anhang – ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt wähend der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentage- geld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. (5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen- det hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollver- sicherte Kind für längstens für 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Kranken- tagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Be- handlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. (6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein An- spruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitneh- mer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen. (7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit, b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4. c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009, d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit, f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist, g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Ver- sorgungen, spätestens mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Krankentagegeld. (1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt Ein- tritt der Arbeits- unfähigkeitArbeitsunfähigkeit
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
b) Arbeitslosengeld beziehen,
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Er- werbstätigkeit freiberuf- licher Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise aus- üben ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:
a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten umgerech- neten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherunggesetzlichen Kranken- versicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berech- nete Krankentagegeld berechnete Kran- kentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht über- steigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuerge- setz – siehe Anhang –Einkommensteuergesetz) aus der im Versicherungsantrag Versiche- rungsantrag bzw. nachträg- lich nachträglich als Berufswechsel angegebenen angegebe- nen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise zusammengerechnet zusammengerech- net hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst,
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung Ein- stellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene be- zogene kalendertägliche Arbeitslosengeld. Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher An- spruch ta- riflicher Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen tarifli- chen Prozentsatz gekürzt. Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld entsprechend § 49 SGB V – siehe Anhang – ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt wähend Xxxxx während der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsun- fähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentage- geld Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens min- destens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig arbeitsunfä- hig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung Arbeitsvermitt- lung zur Verfügung stand.
(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner fer- ner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten krankheitskostenvoll- versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen betreu- en oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 ArbeitstageAr- beitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollver- sicherte krankheitskostenvollversicherte Kind für längstens für 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Kranken- tagegeldzahlung Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Be- handlung medi- zinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht er- wünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber Arbeit- geber ein An- spruch Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsleis- tung besteht. Arbeitneh- mer Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers Arbeit- gebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.
(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet
a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,
b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4.
c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009,
d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind,, Tarif BT
e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,
f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist,
g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- Erwerbsun- fähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Ver- sorgungenVersorgungen, spätestens mit dem Erreichen Errei- chen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Krankentagegeld. (1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeitArbeitsunfähigkeit
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
b) Arbeitslosengeld beziehen,
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger selbstständiger oder freiberuflicher Er- werbstätigkeit Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche beruf- liche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise aus- üben ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:
a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen Selbstständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten Arbeitsentgelts Arbeits- entgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Beitragsbemes- sungsgrenze in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berech- nete berechnete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens Netto- einkommens nicht über- steigenübersteigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen Selbstständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuerge- setz – Einkommensteuergesetz - siehe Anhang –-) aus der im Versicherungsantrag bzw. nachträg- lich nachträglich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter wieder- holter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung Ge- haltsfortzahlung berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst,
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene kalendertägliche kalen- dertägliche Arbeitslosengeld. Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher An- spruch Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben der- selben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit Arbeits- unfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld entsprechend ent- sprechend § 49 SGB V – - siehe Anhang – - ruht, werden auf die Frist angerechnetange- rechnet. Tritt wähend während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums Drei- jahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentage- geld Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung Ver- fügung stand.
(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner Anspruch An- spruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich erfor- derlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ange- wiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens läng- stens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 ArbeitstageAr- beitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch An- spruch für jedes privat krankheitskostenvollver- sicherte krankheitskostenvollversicherte Kind für längstens längs- tens für 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Kranken- tagegeldzahlung Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Be- handlung Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen we- nigen Monaten erwarten lässt.
(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein An- spruch Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitneh- mer Ar- beitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.
(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet
a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,
b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4.,
c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009,
d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind,
e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,
f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist,
g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- Erwerbsunfähig- keits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Ver- sorgungenbeamtenrecht- licher Versorgungen, spätestens mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.
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Samples: Tarifbedingungen
Krankentagegeld. (1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeitArbeitsunfähigkeit
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
b) Arbeitslosengeld beziehen,
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Er- werbstätigkeit freiberufli- cher Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt ge- wählt haben.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche be- rufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner kei- ner Weise aus- üben ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen anderwei- tigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:
a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten Arbeitsentgelts Ar- beitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze Beitrags- bemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berech- nete berechnete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht über- steigenübersteigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuerge- setz Einkommen- steuergesetz – siehe Anhang –) aus der im Versicherungsantrag bzw. nachträg- lich nachträglich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise berechtig- terweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns Leis- tungsbeginns ebenfalls zusammengefasst,
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung Ein- stellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene bezo- gene kalendertägliche Arbeitslosengeld. Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher An- spruch tarifli- cher Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz Pro- zentsatz gekürzt. Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns Be- ginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld entsprechend § 49 SGB V – (siehe Anhang – Anhang) ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt wähend Xxxxx während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängertverlän- gert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentage- geld Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder erwerbstätig erwerbstä- tig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich er- forderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres ih- res erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt ins- gesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollver- sicherte krankheitskostenvollversicherte Kind für längstens für 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Kranken- tagegeldzahlung Krankenta- gegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer ei- ner Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium Sta- dium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Be- handlung medizini- sche Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein An- spruch Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung bestehtbe- steht. Arbeitneh- mer Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.
(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet
a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,
b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4.,
c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009,
d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind,
e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,
f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher bis- her ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist,
g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- Erwerbsunfä- higkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Ver- sorgungenbeam- tenrechtlicher Versorgungen, spätestens mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Krankentagegeld. (1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeitArbeitsunfähigkeit
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
b) Arbeitslosengeld beziehen,
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Er- werbstätigkeit Erwerbstätigkeit beziehen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise aus- üben ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MBAVB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:
a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten Arbeitsentgelts Ar- beitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berech- nete berechnete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht über- steigenübersteigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen Net- toeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuerge- setz Einkommensteuergesetz – siehe Anhang –-) aus der im Versicherungsantrag bzw. nachträg- lich nachträglich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls zusammengefasst,
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene kalendertägliche Arbeitslosengeld. Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher An- spruch Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz Pro- zentsatz gekürzt. Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld Kran- kentagegeld entsprechend § 49 SGB V – (siehe Anhang – Anhang) ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt wähend während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld Krankenta- gegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentage- geld Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich erfor- derlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollver- sicherte krankheitskostenvollversicherte Kind für längstens für 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die zeitliche Begrenzung der Kranken- tagegeldzahlung Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Be- handlung Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein An- spruch Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitneh- mer Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.
(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet
a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,
b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4.
c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MBAVB/BT 2009,
d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind,
e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,
f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten aus- geübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist,
g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Ver- sorgungenbeamten- rechtlicher Versorgungen, spätestens mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Krankentagegeld. (1) Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeitArbeitsunfähigkeit
a) als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
b) Arbeitslosengeld beziehen,
c) Einkommen aus hauptberuflicher selbständiger oder freiberuflicher Er- werbstätigkeit beziehenErwerbstätigkeit bezie- hen, soweit sie Krankentagegeld gewählt haben.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem medizi- nischem Befund vorübergehend in keiner Weise aus- üben ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
(3) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit nach § 1 Abs. 4 MB/BT 2009 wird ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld in folgender Höhe gezahlt:
a) bei Arbeitnehmern, Selbständigen und freiberuflich Tätigen nicht mehr als 70 Prozent des auf den Kalendertag umgerechneten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das aus dem Arbeitsentgelt berech- nete berechnete Krankentagegeld darf 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht über- steigenübersteigen. Maßgebend ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Selbständigen und freiberuflich Tätigen gilt als Nettoeinkommen der Gewinn (§ 2 Abs. 2.1 Einkommensteuerge- setz – siehe Anhang –Einkommensteuergesetz) aus der im Versicherungsantrag bzw. nachträg- lich nach- träglich als Berufswechsel angegebenen Tätigkeit. Bei Arbeitnehmern werden Zeiten wiederholter wie- derholter Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber bei der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung berechtigterweise be- rechtigterweise zusammengerechnet hat, bei der Ermittlung des Leistungsbeginns ebenfalls eben- falls zusammengefasst,
b) bei Beziehern von Arbeitslosengeld nicht mehr als das bei Einstellung der Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit bezogene kalendertägliche Arbeitslosengeld. Bei versicherten Personen der Tarifstufe BTB wird, sofern ein tariflicher An- spruch Anspruch besteht, das Krankentagegeld auf den tariflichen Prozentsatz gekürzt. Die versicherte Person hat die Höhe des Nettoeinkommens bei jedem Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld nachzuweisen.
(4) Die versicherte Person hat im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit Anspruch auf Krankentagegeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Zeiten, in denen die Zahlung von Krankentagegeld entsprechend ent- sprechend § 49 SGB V – siehe Anhang – ruht, werden auf die Frist angerechnet. Tritt wähend während der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfä- higkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums lebt der Anspruch auf Krankentagegeld wieder auf, wenn die versicherte Person bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankentage- geld Krankentagegeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig arbeitsun- fähig war und entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
(5) Versicherte Personen nach Absatz 1 Buchstabe a) haben ferner Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und privat krankheitskostenvollversicherten Kindes der Arbeit fernbleibenfernblei- ben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen- det vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage. Bei allein erziehenden versicherten Personen besteht der Anspruch für jedes privat krankheitskostenvollver- sicherte krankheitskostenvollversicherte Kind für längstens für 20 Arbeitstage, insgesamt für nicht mehr als 50 Arbeitstage je KalenderjahrKalender- jahr. Die zeitliche Begrenzung der Kranken- tagegeldzahlung Krankentagegeldzahlung entfällt, wenn das Kind nach ärztlichem ärztli- chem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Be- handlung Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
(6) Der Anspruch nach Absatz 5 entfällt, wenn gegen den Arbeitgeber ein An- spruch Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitneh- mer Arbeitnehmer haben einen Nachweis ihres Arbeitgebers Arbeit- gebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.
(7) Der Anspruch auf Krankentagegeld endet
a) mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit,
b) mit dem Ende der Bezugsdauer nach Absatz 4.
c) mit dem Ruhen der Leistungen nach § 8 Abs. 3 MB/BT 2009,
d) wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem anderen Grund als Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben sind,
e) mit Beendigung der beruflichen Tätigkeit,
f) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist,
g) mit dem Bezug von Alters-, Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- oder Berufsunfähigkeitsrente Berufsunfä- higkeitsrente und vergleichbarer beamtenrechtlicher Ver- sorgungenVersorgungen, spätestens mit dem Erreichen Er- reichen des gesetzlichen Rentenalters der versicherten Person.
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Samples: Basistarifvertrag