Krankentaggeldversicherung. Alle dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeit- geber für ein Krankentaggeld zu versichern. Ausgenommen davon sind AHV-Ren- tenberechtigte. Für diese richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall nach Art. 324a OR. 13.1 Folgende Versicherungsbedingungen müssen erfüllt sein: a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnahm oder hätte aufnehmen müssen, wobei die Arbeitnehmer im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsgrads vor- behaltlos in die Versicherung aufgenommen werden müssen; die Versicherung kann das Inkrafttreten der Versicherung davon abhängig machen, dass die zu versichernde Person im Umfang ihres Beschäftigungsgrads arbeitsfähig ist. b) Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist gemäss Art. 13.3 GAV) pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war. c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Krankheitsfalls, bleibt der Arbeitnehmer in der Kollektivversicherung bis zur Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs gemäss lit. b. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. d) Entschädigung von 80 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13. Mo- natslohn) und unter Einschluss der gesetzlichen Kinderzulagen, soweit diese nicht weiterhin ausgerichtet werden. e) Entrichtung des Taggelds bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt. f) Prämienbefreiung während der Dauer der Taggeldleistungen. g) Im Falle des Zusammentreffens mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (z. B. IV-Rente) besteht Anspruch auf 90 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13 Monatslohn), jedoch nie mehr als der bisher ausbezahlte Nettolohn. h) In allen Fällen unverschuldeter Absenzen endet die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Arbeitnehmer schriftlich über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert, wie auch darüber, dass sie ihrer Kranken- versicherung den Wegfall der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber melden müssen. Ebenfalls werden die Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses über die Möglichkeit des Eintritts innert 90 Tagen in die Einzelversi- cherung der kollektiven Taggeldversicherung informiert.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Krankentaggeldversicherung. Alle Die dem Gesamtarbeitsvertrag Rahmenvertrag unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeit- geber Arbeitgeber für ein Krankentaggeld Kran- kentaggeld zu versichern. Ausgenommen davon sind AHVDie Versicherungsbedingungen müssen KVG-Ren- tenberechtigteKonform sein und müssen mindestens die nachstehenden Normen erfüllen: Die Leistungen der betreiblichen und verbandlichen Krankentaggeldversicherungen sollen ab dem 1. Für diese richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht Krankheitstag 80 Prozent des Arbeitgebers Monatslohnes decken. Bis zum vollendeten 4. Arbeits- jahr im gleichen Betrieb hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall in bezug auf den Kranken- taggeldanspruch einen Karenztag zu bestehen. Die Prämien werden vom Arbeitgeber bezahlt. Der Arbeitnehmer beteiligt sich ab 1. April 1998 monatlich mit 30 Franken. Krankentaggeldleistungen über 80 Prozent des Grundlohnes, zuzüglich Anteil des 13. Monatslohnes, ziehen eine anteilmässige Prämienbeteiligung des Arbeitnehmers nach Art. 324a ORsich.
13.1 Folgende Versicherungsbedingungen müssen erfüllt sein:
a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag12.1 Arbeitnehmer, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnahm oder hätte aufnehmen müssennicht kollektiv versichert sind, haben sich einzeln für ein Kranken- taggeld im obgeannten Ausmass zu versichern, wobei die Prämie vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu vergüten oder direkt dem zwischen den Parteien des Arbeitsver- hältnisses zu bestimmenden Verischerungsträger zu entrichten ist. Die vom Arbeitge- ber zu erbringende Prämie soll die Hälfte des Prämienaufwandes für die Leistungen gemäss Art. 12 oder mindestens 2,5 Prozent vom Grundlohn, Ferien- und Feiertags- entschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn betragen. Die Krankentaggeldversicherung muss ein Genussberechtigung von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgender Tage vorsehen. Arbeitnehmer im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsgrads vor- behaltlos AHV-Alter, die während mehr al 180 Tagen ununterbrochen krank sind, haben nur während 180 Tagen Anrecht auf die volle Leistung. Bis zur Erschöp- fung der Genussberechtigung ist ein Taggeld von wenigstens Fr. 2.— zu entrichten. AHV-Renten können auf die Versicherungsleistungen angerechnet werden, sofern in den Versicherungsverträgen die Versicherung aufgenommen werden müssen; die Versicherung kann das Inkrafttreten vorgenannte Bazugsdauer höher angesetzt ist. Mit der Versicherung davon abhängig machen, dass die zu versichernde Person Erbringung der oben umschriebenen Leistungen des Arbeitgebers sind sämtli- che Ansprüche aus Art. 324 a OR im Umfang ihres Beschäftigungsgrads arbeitsfähig istKrankheitsfall des Arbeitsnehmers abgelöst. Der Arbeitgeberverband verpflichtet sich, seinen Sektionen zu empfehlen, periodische Untersuchungen aller Arbeitnehmer nach Massgabe der bestehenden Möglichkeiten durchzuführen.
b) Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist gemäss Art. 13.3 GAV) pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Krankheitsfalls, bleibt der Arbeitnehmer in der Kollektivversicherung bis zur Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs gemäss lit. b. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
d) Entschädigung von 80 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13. Mo- natslohn) und unter Einschluss der gesetzlichen Kinderzulagen, soweit diese nicht weiterhin ausgerichtet werden.
e) Entrichtung des Taggelds bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Prämienbefreiung während der Dauer der Taggeldleistungen.
g) Im Falle des Zusammentreffens mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (z. B. IV-Rente) besteht Anspruch auf 90 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13 Monatslohn), jedoch nie mehr als der bisher ausbezahlte Nettolohn.
h) In allen Fällen unverschuldeter Absenzen endet die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Arbeitnehmer schriftlich über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert, wie auch darüber, dass sie ihrer Kranken- versicherung den Wegfall der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber melden müssen. Ebenfalls werden die Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses über die Möglichkeit des Eintritts innert 90 Tagen in die Einzelversi- cherung der kollektiven Taggeldversicherung informiert.
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Samples: Rahmenvertrag
Krankentaggeldversicherung. Alle dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer sind durch bei einem Versicherer seiner Xxxx eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Arbeit- geber für ein Krankentaggeld zu versichernFall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.
2. Ausgenommen davon sind AHV-Ren- tenberechtigte. Für diese richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 324a OR.
13.1 Folgende Versicherungsbedingungen 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen erfüllt gleichwertig sein:
a) Beginn des Versicherungsschutzes an . Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen: - Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnahm seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen müssensollen. - Für sämtliche Absenzen, wobei die Arbeitnehmer im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsgrads vor- behaltlos in die Versicherung aufgenommen werden müssen; die Versicherung kann das Inkrafttreten der Versicherung davon abhängig machenlänger als zwei Tage andauern, dass die zu versichernde Person im Umfang ihres Beschäftigungsgrads arbeitsfähig ist.
b) Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist gemäss Art. 13.3 GAV) pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
c) Endet das Arbeitsverhältnis während eines laufenden Krankheitsfalls, bleibt hat der Arbeitnehmer in ein Arztzeugnis vorzulegen. - Die ersten beiden Tage der Kollektivversicherung Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt. - Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zur Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs gemäss litzum 30. b. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
d) Entschädigung von Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80 % des letzten vereinbarten Bruttolohns Xxxxxx zu entrichten. - Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden. - Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten. - Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert. - Das Taggeld (inklfür Kalendertage gerechnet) entspricht 80 % des entgangenen AHV- Xxxxxx. 13Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33 % und geteilt durch 365 Tage. Mo- natslohn) und unter Einschluss - Wenn ein Versicherter aus der gesetzlichen KinderzulagenKollektivversicherung austreten muss, soweit diese nicht weiterhin ausgerichtet werdenhat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.
e) Entrichtung des Taggelds bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad 3. Die Leistungen der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgtTaggeldversicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Artikel 324a und 324b OR.
f) Prämienbefreiung während 4. Die Prämien der Dauer der TaggeldleistungenKrankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.
g) Im Falle des Zusammentreffens mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (z. B. IV-Rente) besteht Anspruch auf 90 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13 Monatslohn), jedoch nie mehr als der bisher ausbezahlte Nettolohn.
h) In allen Fällen unverschuldeter Absenzen endet die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Arbeitnehmer schriftlich über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert, wie auch darüber, dass sie ihrer Kranken- versicherung den Wegfall der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber melden müssen. Ebenfalls werden die Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses über die Möglichkeit des Eintritts innert 90 Tagen in die Einzelversi- cherung der kollektiven Taggeldversicherung informiert.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Krankentaggeldversicherung. Alle 1 Die Firmen wird empfohlen eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Ist dies der Fall, müssen sie die Arbeitnehmenden über die Möglichkeit eines späteren Übertritts in die Einzelversicherung informieren. Die Firmen sind verpflichtet , zu Gunsten der dem Gesamtarbeitsvertrag GAV MEM unterstellten Arbeitnehmer sind durch den Arbeit- geber Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Dabei müssen die einzelnen Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld zu versichernvon mindestens 80% des Lohns versichert sein. Ausgenommen davon sind AHV-Ren- tenberechtigteDie Versicherungsleistungen müssen während mindestens 720/730 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausgerichtet werden. Für diese richtet sich Während dieser Zeit besteht ein absoluter Kündigungsschutz. Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer von 720/730 Tagen. Prämien: Die effektiven Prämien für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall nach ArtKollektivversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen. 324a OR.
13.1 Folgende Versicherungsbedingungen müssen erfüllt sein:
a) Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit. Beginn des Versicherungsschutzes an Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnahm aufnehmen oder hätte hätten aufnehmen müssen. Wartefrist/Aufschubszeit: Es ist möglich, wobei mit der kollektiven Krankentaggeld- Versicherung einen Leistungsaufschub von maximal 30 Tagen zu vereinbaren. Macht die Arbeitnehmer im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsgrads vor- behaltlos Firma von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie während dieser Wartefrist/Aufschubszeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Xxxxxx selbst zu entrichten (oder 90% oder 88%, vgl. oben) Ende des Versicherungsschutzes/ Nachleistung/Übertritt in die Versicherung aufgenommen werden müssen; die Versicherung kann das Inkrafttreten der Versicherung davon abhängig machen, dass die zu versichernde Person im Umfang ihres Beschäftigungsgrads arbeitsfähig ist.
Einzelversicherung: 1. Der Versicherungsschutz endet in folgenden Fällen: a) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses b) Leistungsdauer von 730 Tagen (inkl. Wartefrist gemäss Art. 13.3 GAV) pro Krankheitsfall; das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Wartefrist als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert ist c) Endet das Arbeitsverhältnis nach Ausschöpfung der maximalen Taggeldberechtigung pro Krankheitsfall 2. Für Versicherungsfälle, die während eines laufenden Krankheitsfallsder Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, bleibt der Arbeitnehmer in der Kollektivversicherung sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit oder vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs gemäss litLeistungsausschöpfung 3. b. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu 3 Monaten und bei einer Kündigung während Beim Austritt aus der Probezeit endet der Versicherungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
d) Entschädigung von 80 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13. Mo- natslohn) und unter Einschluss der gesetzlichen Kinderzulagenkollektiven Krankentaggeldversicherung haben die Arbeitnehmenden das Recht, soweit diese nicht weiterhin ausgerichtet werden.
e) Entrichtung des Taggelds bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 25 % beträgt.
f) Prämienbefreiung während der Dauer der Taggeldleistungen.
g) Im Falle des Zusammentreffens mit Leistungen anderer Sozialversicherungen (z. B. IV-Rente) besteht Anspruch auf 90 % des letzten vereinbarten Bruttolohns (inkl. 13 Monatslohn), jedoch nie mehr als der bisher ausbezahlte Nettolohn.
h) In allen Fällen unverschuldeter Absenzen endet die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Arbeitnehmer schriftlich über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informiert, wie auch darüber, dass sie ihrer Kranken- versicherung den Wegfall der Unfallversicherung durch den Arbeitgeber melden müssen. Ebenfalls werden die Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses über die Möglichkeit des Eintritts innert 90 Tagen in die Einzelversi- cherung Einzelversicherung überzutreten. Grenzgänger: Grenzgänger sind hinsichtlich ihrer Ansprüche gegenüber der kollektiven Taggeldversicherung informiertKrankentag-geldversicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte in derselben gesundheit-lichen und versicherungsrechtlichen Lage.
2 Dabei müssen die einzelnen Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von min- destens 80% des Lohns versichert sein. Die Versicherungsleistungen müssen wäh- rend mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen aus- gerichtet werden. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist das Krankentaggeld proporti- onal auszurichten, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50% beträgt. streichen
3 Die Firma leistet einen Beitrag von 2% des durchschnittlichen Lohns an die Kran- kentaggeldversicherung. Ausserdem hat sie die Versicherungsleistungen so zu er- gänzen, dass die einzelnen Arbeitnehmenden für die in Art. 18.1 vorgesehene Zeit 100% des Lohns erhalten. Für diese Zusatzleistung kann sie eine Versicherung auf ihre Kosten abschliessen. streichen
4 Wird die Leistung der Krankentaggeldversicherung gekürzt, so wird im gleichen Masse auch die Zusatzleistung der Firma gekürzt. streichen
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag