Kundenschutzklausel Musterklauseln

Kundenschutzklausel. SYNAXON verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Beendigung, keine Endkunden ihrer Partner, deren IT Gegenstand der im Rahmen dieses Vertrages von SYNAXON erbrachten Managed Services war, im Bereich des Gegenstandes dieses Vertrages abzuwerben.
Kundenschutzklausel. 11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zum Kundenschutz und unterlässt jeglichen unmittelbaren oder mit- telbaren Wettbewerb in Bezug auf den Kunden des Auftraggebers, für den letztlich die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, wäh- rend der Dauer der vertraglichen Beziehungen und bis 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 11.2 Der Auftragnehmer unterlässt es darüber hinaus, Mitarbeiter des Auftraggebers abzuwerben. 11.3 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Kun- denschutzgebot verspricht der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem Zuständigen Gericht auf seine Angemes- senheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadenser- satzes bleibt hiervon unberührt.
Kundenschutzklausel. 7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und eines Zeitraumes von sechs (6) Monaten ab Vertragsbeendigung, nicht unmittelbar oder mittelbar über dazwischen geschaltete Vertragspartner für den Hauptauftraggeber, d.h. für den Auftraggeber- Kunden, tätig zu werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Zustandekommen eines Auftrages für sechs (6) Monate nach der Vorstellung des geplanten Projekts (d.h. des geplanten Auftrags), unabhängig davon, bei wem die Vorstellung stattgefunden hat oder wer sie initiiert hat, bzw. für sechs (6) Monate nach Beendigung eines Auftrages. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er schon vor der Zusammenarbeit der Parteien mit diesem Kunden Aufträge in nennenswertem Umfang abgewickelt hat. 7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe von € 10.000,00 zu zahlen. Wird die Zuwiderhandlung trotz schriftlicher Abmahnung durch den Auftraggeber seitens des Auftragnehmers fortgesetzt, so ist für jeden weiteren begonnenen Monat der Zuwiderhandlung eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000.00 zu zahlen. 7.3 Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Kundenschutzklausel. 9.1. Nachstehende Kundenschutzklausel gilt für den Fall, dass die Kontaktdaten des Auftragnehmers mit seinem Wissen an Kunden der Sprachenfabrik weitergegeben werden sowie für den umgekehrten Fall der Weitergabe von Kundendaten an den Auftragnehmer. 9.2. Der Auftragnehmer wird Xxxxxx der Sprachenfabrik mit Sitz innerhalb der EU und des EWR, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Sprachenfabrik als deren Unterauftragnehmer erfährt, während der Zeit der Auftragsdurchführung und bis zu sechs Monate danach nicht aktiv angehen, um diesen Leistungen in der für die Sprachenfabrik erbrachten Art unmittelbar anzubieten. Der Auftragnehmer wird insoweit nicht versuchen, die Stellung der Sprachenfabrik als zwischengeschaltetes Unternehmen zu umgehen oder diese, und sei es auch nur teilweise, insoweit auszuschließen. 9.3. Wendet sich ein Kunde der Sprachenfabrik in der Zeit der Auftragsdurchführung direkt an den Auftragnehmer, und ist diesem bekannt, dass es sich um einen Kunden der Sprachenfabrik handelt, so verweist er diesen Kunden an die Sprachenfabrik.
Kundenschutzklausel. 13.1 Vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Van den Bosch ist es dem Auftragnehmer während der Laufzeit des vorliegenden Vertrags und für die Dauer von 12 Monaten nach dessen Beendigung untersagt, in irgendeiner Form direkt oder indirekt: (i) Kontakt zu Geschäftspartnern von Van den Bosch herzustellen oder zu unterhalten; (ii) Geschäftsbeziehungen von Van den Bosch zu beeinflussen; (iii) für einen Geschäftspartner von Van den Bosch, für den der Auftragnehmer im Rahmen des vorliegenden Vertrags direkt oder indirekt Tätigkeiten durchgeführt hat beziehungsweise hat durchführen lassen oder Dienstleistungen erbracht hat beziehungsweise hat erbringen lassen, Tätigkeiten durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen oder Dienstleistungen zu erbringen beziehungsweise erbringen zu lassen. 13.2 Unter Geschäftspartnern im Sinne dieses Artikels wird Folgendes verstanden: alle (End-) Auftraggeber, Xxxxxx, Verlader und Empfänger, mit denen Van den Bosch in irgendeiner Weise eine Geschäftsbeziehung unterhält oder unterhalten hat. Eine 13.3 Der Auftragnehmer kann ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von dem in Absatz 1 formulierten Verbot vollständig oder teilweise befreit werden.
Kundenschutzklausel. 7.1. Der Lieferant verpflichtet sich, mit den durch uns vermittelten Xxxxxx (bzw. den Kunden der Mobexo GmbH, deren Fahrzeuge bei der Werkstatt im Rahmen von Subunternehmeraufträgen bearbeitet wurden) für einen Zeitraum von zwei Jahren in Deutschland nicht in unmittelbare Vertragsbeziehungen zu treten und zu diesen Kunden nicht aktiv zu gewerblichen Zwecken in Kontakt zu treten. 7.2. Falls der Lieferant eine Pflicht gemäß dem vorstehenden Absatz 7.1. verletzt, hat er uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, die von uns nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft wird. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Umsatzes der vertragswidrig übernommenen Arbeiten gilt bei mittelschweren Erstbegehungen in der Regel als angemessen.
Kundenschutzklausel. Der Lieferant ist uns gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Lieferant darf von unseren Kunden, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben: (a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, kundenbezogene Daten oder Kundennamen, die er durch die Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten hat, in keiner Weise für sich zu verwenden. Er ist befugt, Daten, die zur direkten Auftrags-durchführung von Nöten sind, an die an der Auftragsdurchführung beteiligten weiterzugeben. (b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nicht selbst zum Kunden des Auftraggebers in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar noch über Dritte für sie tätig zu werden. Auch verpflichtet er sich, in keinen geschäftlichen Kontakt mit dem Kunden des Auftraggebers zu treten, wenn dieser oder ein vom ihm beauftragter Dritter den Kontakt herstellt. (c) Der Auftragnehmer wird Unterlagen und Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung vom Auftraggeber oder vom Kunden selbst erhalten hat, sowie die hierbei erlangten Kenntnisse über den Kunden, seinen Bedarf und seine Eigenart weder für sich noch für Dritte verwenden. (d) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung des Vertrags erhaltenen Dokumente, Datenträger, Pläne, Skizzen, Muster und alle sonstigen erhaltenen Arbeitsunterlagen einschließlich eventueller Kopien an den Auftraggeber nach kompletter Auftragsabwicklung und Fakturierung zurückzugeben. Er versichert zugleich die Vollständigkeit der Rückgabe.
Kundenschutzklausel. 11.1. Diese Kundenschutzklausel gilt für den Fall, dass die Kontaktdaten des Lieferanten mit seinem Wissen an Kunden der TERRITORY weiter gegeben werden, sowie für den umgekehrten Fall der Weitergabe von Kundendaten an den Lieferanten. 11.2. Der Lieferant wird Xxxxxx der TERRITORY, von denen er im Rahmen seiner Tätigkeit für die TERRITORY (als deren Subunternehmer) erfährt, während der Dauer dieses Vertrages nicht aktiv angehen, um diesen Leistungen in der für TERRITORY nach dem Vertrag erbrachten Art unmittelbar anzubieten. Der Lieferant wird insoweit nicht versuchen, die Stellung der TERRITORY als zwischengeschaltetes Unternehmen zu umgehen oder diese, und sei es auch nur teilweise, insoweit auszuschließen. 11.3. Wendet sich während der Dauer dieses Vertrages ein Kunde der TERRITORY direkt an den Lieferanten, und ist diesem bekannt, dass es sich um einen Kunden der TERRITORY handelt, so verweist er den Kunden an TERRITORY.

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  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

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  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: