Kurztarif Musterklauseln

Kurztarif. C.2.1 Vereinbaren Sie mit uns von vornherein eine kürzere Laufzeit als ein Jahr, berechnen wir, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, den Beitrag wie folgt: bis zu 1 Monat 15 %, bis zu 2 Monaten 25 %, bis zu 3 Monaten 30 %, bis zu 4 Monaten 40 %, bis zu 5 Monaten 50 %, bis zu 6 Monaten 60 %, bis zu 7 Monaten 70 %, bis zu 8 Monaten 75 %, bis zu 9 Monaten 80 %, bis zu 10 Monaten 90 %, über 10 Monaten 100 % des Jahresbeitrages. Diesen Beitrag müssen Sie als Einmalbeitrag bezahlen.
Kurztarif. Die Vertragslaufzeit beträgt für alle Messegräte einheitlich 5 Jahre.
Kurztarif. Endet der Vertrag innerhalb der ersten zwölf Monate, berechnen wir, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, den Beitrag wie folgt: bis zu einem Monat 15 % bis zu zwei Monaten 25 % bis zu drei Monaten 30 % bis zu vier Monaten 40 % bis zu fünf Monaten 50 % bis zu sechs Monaten 60 % bis zu sieben Monaten 70 % bis zu acht Monaten 75 % bis zu neun Monaten 80 % bis zu zehn Monaten 90 % über zehn Monate den vollen Jahresbeitrag Die Berechnung nach C.6.1 gilt nicht, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil der Vertrag nicht am 01.01. eines Kalenderjahres beginnt. In diesem Fall berechnen wir den Beitrag anteilig nach der Zeit des gewährten Versicherungsschutzes. Beenden Sie einen solchen Vertrag durch Kündigung zum Ablauf, berechnen wir den Beitrag nach der obigen Staffel. Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des Versicherungsschutzes während der Saison Berechnungsgrundlage. Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das mit einem amtlich abgestempel- ten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, berechnen wir Ihnen einen Einmalbeitrag in Höhe von 2 % des Tarifbei- trages (100 %), mindestens jedoch in Höhe von 119 EUR. Bei längerer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tageszeitraum ein weiterer Beitrag von 2 % fällig. Versichern Sie unmittelbar im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt dieses Fahrzeug mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Vertrag für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abgeschlossenen Vertrag mit ein. Bei vorübergehender Erweiterung des Versicherungsschutzes und bei vorübergehender Änderung der Verwendung des Fahrzeugs berech- nen wir den Beitrag nach C.6.1. Schließen Sie für einen Zeitraum, der von vorneherein weniger als ein Jahr beträgt, eine Kaskoversicherung in den Vertrag ein, berücksichti- gen wir bei der Beitragsberechnung keine individuellen Tarifierungs- merkmale.
Kurztarif. Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate oder wird er für die Dauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, werden bei einer Versicherungsdauer – bis zu 1 Monat 15 % – bis zu 3 Monaten 30 % – bis zu 6 Monaten 60 % – bis zu 10 Monaten 90 % – über 10 Monaten 100 % des Beitrags für ein ganzes Jahr berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt 20 € zuzüglich Versicherungssteuer, höchstens jedoch den Beitrag für ein ganzes Jahr.
Kurztarif. C.4.3 Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten zwölf Monate oder wird er für die Dauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, werden nach Kurztarif bei einer Versicherungsdauer – bis zu 1 Monat 15 % – bis zu 2 Monaten 25 % – bis zu 3 Monaten 30 % – bis zu 4 Monaten 40 % – bis zu 5 Monaten 50 % – bis zu 6 Monaten 60 % – bis zu 7 Monaten 70 % – bis zu 8 Monaten 75 % – bis zu 9 Monaten 80 % – bis zu 10 Monaten 90 % – über 10 Monate 100 % des Beitrags für ein ganzes Jahr berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt 20 € zuzüglich Versicherungsteuer, höchstens jedoch den Beitrag für ein ganzes Jahr. C.4.4 Für die Versicherung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Über- führungsfahrt bis zur Dauer von fünf Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag 5 % des Tarifbeitrags (Beitragssatz 100 %) für das Fahrzeug, das das Kurzzeit- kennzeichen führt; der Mindestbeitrag beträgt 75 € zuzüglich Versicherungsteuer. Bei längerer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tageszeitraum ein weiterer Beitrag von 5 % erhoben. Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für Sie mit einem ständigen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.
Kurztarif. Die Vertragslaufzeit beträgt für alle Messgeräte einheitlich 5 Jahre.
Kurztarif. Endet der Vertrag innerhalb der ersten zwolf Monate,berechnen wir: bis zu einem Monat 15% der Jahresprämie bis zu zwei Monaten 25% der Jahresprämie bis zu drei Monaten 30% der Jahresprämie bis zu vier Monaten 40% der Jahresprämie bis zu fünf Monaten 50% der Jahresprämie bis zu sechs Monaten 60% der Jahresprämie bis zu sieben Monaten 70% der Jahresprämie bis zu acht Monaten 75% der Jahresprämie bis zu neun Monaten 80% der Jahresprämie bis zu zehn Monaten 90% der Jahresprämie Ab zehn Monaten Vertragslaufzeit berechnen wir die volle Jahresprämie.
Kurztarif. Die Vertragslaufzeit beträgt für alle Geräte 5 Jahre.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.