Kündigung durch den AG Musterklauseln

Kündigung durch den AG. 26.1. Der Leistungsauftrag für die Erbringung von Werkleistungen kann von dem AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. 26.2. Wird aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen. 26.3. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer liegt vor, wenn seitens des AN oder seiner Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
Kündigung durch den AG. 8.1 Teilkündigungen sind zulässig. 8.2 Im Übrigen gilt § 8 VOB/B. 8.3 Wird der NU-Vertrag vom AG aus wichtigem, vom NU zu vertretendem Grunde gekündigt oder kommt es zur Auftrags- entziehung, weil der NU trotz Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung Mängel nicht beseitigt oder Xxxxxxx nicht einhält, so hat der NU nur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für vertragsgemäß erbrachte Leistungen. Weiterge- hende Ansprüche stehen ihm nicht zu. Dasselbe gilt, wenn der NU die Ausführung endgültig und ernsthaft verweigert. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des NU-Vertrages liegt immer vor, wenn der NU Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer nicht abführt.
Kündigung durch den AG. 1. Der AG ist zur Kündigung des mit dem AN abgeschlossenen Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Das Recht des AG zur ordentlichen Vertragskündigung bleibt daneben unberührt. 2. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für den AG insbesondere dann vor, wenn a) er seine Bauabsicht für das geplante Objekt nachhaltig aufgegeben hat, b) das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erheblich gestört ist oder andere Umstände vorliegen, aufgrund derer dem AG ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, c) der AN seine Zahlungen eingestellt oder das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 3. Hat der AN den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. 4. Die Kündigung des Vertrages kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Das gilt auch für innerhalb einzelner beauftragter Leistungsstufen zu erbringende Einzelleistungen. 5. Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der AG nach Maßgabe der Ziffer VII. berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen des AN für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen. 6. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 7. Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt, ebenso Ansprüche der Vertragsparteien aus Ziff. VI., VII., VIII., XIII.- XIX.
Kündigung durch den AG. Der AG kann den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der AG, ist 4viewture berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; 4viewture muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was 4viewture infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Kündigung durch den AG. 8.1 Für die Kündigung durch den AG gelten grundsätzlich die Bestimmungen des § 8 VOB/B. 8.2 Der AG ist auch dann zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt, wenn der AN nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Auftragserteilung und angemessener Nachfristset‐ zung seiner Pflicht auf Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes nach Ziffer 10.2 nach‐ kommt. 8.3 Der AN ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Einsatz seiner Arbeitskräfte einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitserlaubnis, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Arbeitnehmerüberlassung usw.) genauestens zu beachten. Schuldhafte Zu‐ widerhandlungen des AN gegen diese Pflicht berechtigen den AG ebenfalls zur außerordentli‐ chen Kündigung des Vertrages. 8.4 Führt der AN einen handwerklichen Betrieb, muss er in die Handwerksrolle eingetragen sein. Kann der AN auf Verlangen des AG den entsprechenden Nachweis nicht binnen angemessener Frist führen, und gerät der AN mit dem Nachweis in Verzug, hat der AG auch insoweit das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. 8.5 Ansonsten ist der AG zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt, wenn dem AG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Vertragsleistun‐ gen nicht zumutbar ist. 8.6 Im Falle einer Kündigung des Auftrags hat der AN begonnene Leistungen so abzuschließen und soweit erforderlich zu sichern, dass der AG die Leistungen ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. 8.7 Nach einer Kündigung wird der erreichte Leistungsstand gemeinsam ermittelt, in einem Aufmaß dokumentiert und die vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen abgenommen.
Kündigung durch den AG. 9.1 Teilkündigungen durch den AG sind zulässig. Auch das Recht des AG zur Teilkündigung aus wichtigem Grund ist nicht auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt. 9.2 Im Falle einer Kündigung hat der NU die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Arbeitsunterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben. Zu den Unterlagen gehören insbesondere Ausschreibungen, Verträge mit Nachunternehmern / Baustofflieferanten, behördliche Genehmigungen und Bescheide sowie Planunterlagen jeder Art. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber diesem Herausgabeanspruch ist ausgeschlossen.

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  • Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.