Kündigung im Schadenfall. A7.1 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Par- teien den Vertrag kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungs- nehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. A7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Ge- sellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. A7.3 Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer.
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Kündigung im Schadenfall. A7.1 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Par- teien Parteien den Vertrag kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung Auszah- lung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. A7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Ge- sellschaft Gesellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. A7.3 Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmerVersiche- rungsnehmer.
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Kündigung im Schadenfall. A7.1 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Par- teien Parteien den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich oder per E-Mail kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. A7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Ge- sellschaft Gesellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. A7.3 Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer.
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Kündigung im Schadenfall. A7.1 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Par- teien Parteien den Vertrag kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. A7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Ge- sellschaft Gesellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. A7.3 Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer.
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Kündigung im Schadenfall. A7.1 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Par- teien Parteien den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich oder per E-Mail kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Wochen nach Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hatEntschädigung. A7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Ge- sellschaft Gesellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. A7.3 Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer.
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Kündigung im Schadenfall. A7.1 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Par- teien den Vertrag kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungs- nehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. A7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Ge- sellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. A7.3 Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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