Prämienregulierung Musterklauseln

Prämienregulierung. 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Xxxxxxx gegenüber den frühe- ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- prämie werden berücksichtigt. 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Prämienregulierung. Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststel- lungen gemäß § 11 b Ziffer 2.2 wird die Prämie entspre- chend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Kommt der Hauptberuf in Wegfall (§ 9 Ziffer 4), so gilt für die Prämienbemessung von dem Zeitpunkte des Wegfalls an ein bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf.
Prämienregulierung. 19.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 19.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. 19.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zu- gang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 19.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Prämienregulierung. Aufgrund einer Änderungsanzeige oder sonstiger Fest- stellungen gemäß § 11 b II wird die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt.
Prämienregulierung. Vorausgesetzt, dass die Prämie auf der Grundlage von variablen Risikoelementen festgelegt wurde, wird diese vorläufig im Voraus in jenem Ausmaß entrichtet, das sich aus der in der Polizze dargelegten Berechnung ergibt und wird am Ende des jährlichen Versicherungszeitraums oder der geringeren Vertragsdauer gemäß der während desselben Zeitraums erfolgten Variationen an den als Berechnungsbasis der Prämie herangezogenen Elementen vorbehaltlich der in der Polizze festgelegten Mindestprämie geregelt. Zu diesem Zweck muss der Versicherungsnehmer innerhalb von 120 Tagen ab Ablauf des jährlichen Versicherungszeitraums oder der geringeren Vertragsdauer der Gesellschaft die für die Prämienregulierung erforderlichen Daten für denselben Zeitraum schriftlich zur Verfügung stellen. Die aktiven oder passiven Differenzen, die sich aus der Prämienregulierung ergeben, müssen innerhalb von 60 Tagen nach der erfolgten Mitteilung seitens der Gesellschaft bezahlt werden. Wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die o.g. Daten bekanntgibt oder den geschuldete Differenzbetrag bezahlt, kann ihm die Gesellschaft eine weitere Frist von mindestens 15 Tagen einräumen, nach deren Ablauf die Gesellschaft - abgesehen von ihrem Recht, gerichtlich vorzugehen – nicht mehr für Schäden verpflichtet ist, die sich während des Zeitraums der mangelhaften Prämienregulierung ereignet haben Sollte sich bei der jährlichen Prämienregulierung herausstellen, dass die variablen Risikoelemente mehr als doppelt so hoch sind als der Betrag, der als Grundlage für die im Voraus zu entrichtende Prämie festgelegt wurde, wird die Letztere ab der ersten jährlichen Fälligkeit nach der erfolgten Mitteilung auf der Grundlage einer angemessenen Neubewertung der voraussichtlichen variablen Elemente berichtigt. Der neue Betrag dieser Elemente kann in keinem Fall geringer als 75% der letzten Berechnung sein. Die Gesellschaft hat das Recht, Überprüfungen und Kontrollen durchzuführen, für die der Versicherungsnehmer die erforderlichen Klarstellungen und Unterlagen bereitstellen muss.
Prämienregulierung. (1) Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung). (2) Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Prämienregulierung erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. (3) Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie wird bei Prämienregulierungen nicht unterschritten. Alle durch Prämienanpassung nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt. (4) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
Prämienregulierung. Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindest- prämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Kommt der Hauptberuf in Wegfall (§ 9 Ziff. 4), so gilt für die Prämienbemessung von dem Zeitpunkte des Wegfalls an ein bisheriger Nebenberuf als Hauptbe- ruf.
Prämienregulierung. Aufgrund einer Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen gemäß § 11 b II, Ziff. 2 wird die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Ver- änderung richtig gestellt.
Prämienregulierung. 8.4.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Prämienrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten ist. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die An- gaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 8.4.2 Aufgrund der Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. 8.4.3 Unterlässt es der Versicherungsnehmer, die obige Anzeige rechtzeitig zu erstatten, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der Prämienregulierung (Ziffer 8.4.1) als nachzuzahlende Prämie einen Betrag in Höhe der für diese Zeit bereits gezahlten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, so ist der Versicherer verpflich- tet, den zuviel gezahlten Teil der Prämie zu- rückzuerstatten.