Common use of Kündigung im Schadenfall Clause in Contracts

Kündigung im Schadenfall. 9.3.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- streit kommen zu lassen.

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Kündigung im Schadenfall. 9.3.1 8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles Versicherungsfalls der Versicherer seine die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil jede Vertragspartei berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- streit Rechtsstreit kommen zu lassen.

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Samples: www.ruv.de

Kündigung im Schadenfall. 9.3.1 8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil jede Vertragspartei berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- streit Rechtsstreit kommen zu lassen.

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Kündigung im Schadenfall. 9.3.1 1. Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigertanerkannt, so ist jeder Teil jede Vertragspartei berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- streit kommen zu lassen.

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Kündigung im Schadenfall. 9.3.1 1.8.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles Versicherungsfalls der Versicherer seine die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil jede Vertragspartei berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- streit Rechtsstreit kommen zu lassen.lassen.‌

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Kündigung im Schadenfall. 9.3.1 1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil jede Vertragspartei berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- streit Rechtsstreit kommen zu lassen.

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