Kündigung durch den Versicherer Musterklauseln

Kündigung durch den Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Kündigung durch den Versicherer. Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Kündigung durch den Versicherer. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe An- hang) sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Kran- kenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskos- tenvollversicherung besteht.
Kündigung durch den Versicherer. 16.1 Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht. 16.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt; eine danach zulässige Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. 16.3 Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Ziffer 15.6 Sätze 1 und 2 entsprechend.
Kündigung durch den Versicherer. Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht. zu § 14 (1) MB/KT 2009:
Kündigung durch den Versicherer. Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei Tarifen, die ausschließlich Ver- sicherungsschutz für Zahnbehandlung und/oder -ersatz bieten, verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Kündigung durch den Versicherer. Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durch Kündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nicht möglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang) besteht. Bei einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schlie- ßung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Ver- sicherer jedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versiche- rungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
Kündigung durch den Versicherer a) Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 206 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) zustehende ordent- liche Kündigungsrecht. b) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt un- berührt.
Kündigung durch den Versicherer. Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündi- gungsrecht; die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne ver- sicherte Personen, gilt Abschnitt 1 f Sätze 1 und 2.