Prämienabrechnung Musterklauseln

Prämienabrechnung. 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrundegelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fällig.
Prämienabrechnung a) Nach Ablauf jedes Versicherungsjahres oder nach Auflösung des Vertrages wird die Prämienabrechnung aufgrund der definitiven Prämienberechnungs- grundlagen vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt Zurich dem Versicherungs- nehmer ein Formular mit der Aufforde- rung zu, ihr darauf die in Frage kom- menden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen.
Prämienabrechnung. Beruht die Berechnung der Prämie auf veränderlichen Tatsachen, z.B. bezahl- ten Löhnen, Umsatz usw., so hat der Versicherungsnehmer zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. Nach Ablauf jeder einzelnen Versicherungsperiode oder nach Auflö- sung des Vertrages wird die Prämien- abrechnung vorgenommen. Zu diesem Zweck stellt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer ein Formu- lar mit der Aufforderung zu, ihr darauf die in Frage kommenden Angaben zur Erstellung der Prämienabrechnung mitzuteilen. Eine sich aus der Prämie- nabrechnung ergebende Nachprämie ist innert 30 Tagen, nach- dem die Gesellschaft den Betrag vom Versiche- rungsnehmer eingefordert hat, zu be- zahlen. Eine allfällige Rückprämie lässt die Gesellschaft innerhalb derselben Frist seit Feststellung des endgültigen Prämienbetrages dem Versicherungs- nehmer zugehen. Stellt sich jedoch die Nach- oder Rückprämie auf einen Betrag unter CHF 20.-, so verzichten die Vertragsparteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. Sendet der Versicherungsnehmer die Erklärung zur Prämienabrechnung nicht innert 30 Tagen seit Empfang der Auf- forderung an die Gesellschaft zurück oder bezahlt er die sich ergebende Nachprämie nicht fristgemäss, so ist die Gesellschaft berechtigt, im Sinne von Art. 20 VVG vorzugehen. Die Gesellschaft hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgebli- chen Unterlagen (Lohnbücher, Belege usw.) zu gewähren. Hat der Versiche- rungsnehmer die Prämienabrechnungs- grundlagen nicht wahrheitsgemäss deklariert, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft ab jenem Zeitpunkt, an welchem die Erklärung gemäss Abs. 2 hiervor spätestens hätte erstattet werden sollen, bis zur Bezahlung der Nachprämie (zuzüglich Zinsen und Kosten), die sich bei richtiger Deklarati- on ergibt.
Prämienabrechnung. Soweit nichts anderes vereinbart ist (siehe Wagnisbeschreibung gemäß Versicherungsschein/ Nachtrag und vereinbarte geschriebene Bedingungen), gilt:
Prämienabrechnung. 5.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehalts- summe, des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berech- nen ist, wird der Bemessung zu- nächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versiche- rungsperiode hat der Versicherungs- nehmer die den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nach- zuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsneh- mers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Min- derbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang der Abrechnung fäl- lig.
Prämienabrechnung. Die zu Beginn des Versicherungsjahres fällige Prämie wird – soweit sie auf veränderlichen Berechnungsgrundlagen beruht – jährlich pro- visorisch festgesetzt. Die definitive Prämienabrechnung erfolgt nach Ablauf des Versicherungsjahres aufgrund der vom Versicherungsneh- mer gemachten Angaben. Saldi von weniger als CHF 20 werden nicht abgerechnet. Werden die verlangten Angaben nicht geliefert, so nimmt die Basler die definitive Prämienabrechnung aufgrund einer eigenen Einschätzung vor. Die auf diesem Wege festgesetzte Prämie darf das Eineinhalbfache der provisorischen Prämie nicht übersteigen. Die Basler hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Wird die Überprüfung verweigert oder werden falsche Anga- ben gemacht, so kann die Basler den Vertrag kündigen.
Prämienabrechnung. Der Versicherungsnehmer hat zu Beginn jeder Versicherungsperiode zunächst die provisorisch festgesetzte Prämie zu bezahlen. Nach Ablauf jeder einzelnen Versicherungsperiode oder nach Auflösung des Vertrages wird die definitive Prämienabrechnung vorgenommen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, anhand des jährlich zugestellten Formulars Zurich die definitiven Zahlen zu melden, worauf die definitive Prämien- abrechnung erfolgt. Eine Nachprämie ist innert 30 Tagen nach Rech- nungsstellung zu bezahlen. Eine Rückprämie erstattet Zurich dem Ver- sicherungsnehmer innerhalb derselben Frist zurück. Ist die Nach- oder Rückprämie kleiner als CHF 5, verzichten die Parteien auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung. Unterlässt der Versicherungsnehmer trotz Aufforderung die Meldung der Zahlen, ist Zurich berechtigt, die definitive Prämie nach eigenem Ermessen festzulegen. Zurich hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzu- prüfen. Er hat ihr zu diesem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen zu gewähren. Ist keine jährliche Prämienabrechnung vereinbart, gilt die Jahresprämie als Pauschalprämie.
Prämienabrechnung. Die endgültige Prämienabrechnung erfolgt auf Ende jedes Versicherungsjahres auf Grund der durch den Versiche- rungsnehmer einzureichenden Namensliste der zu versichernden Personen (aufgeteilt je mitversicherte Körper- schaft sowie mit Bezeichnung der gewünschten Deckung – Privathaftpflichtversicherung oder kombinierte Privat- und Berufs-Haftpflichtversicherung sowie der Deckung für Drohnen / Modellluftfahrzeuge). Mitglieder, welche während des Jahres vom Vertrag austreten, gelten bis zum Ende des Versicherungsjahres als mitversichert. Es wird kein Prämienanteil zurückerstattet. Eine allfällige Nach- oder Rückzahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Prämienrechnung zu er- folgen. Die Gesellschaft hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Er hat ihr zu die- sem Zweck Einblick in sämtliche massgeblichen Unterlagen zu gewähren.

Related to Prämienabrechnung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und