We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Common use of Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 4 contracts

Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 2.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet unbeschad- et anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis Versicherungsver- hältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs Entschä- digungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung Ermitt- lung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 2.2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung Ver- letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes € 5.000,- übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 2.3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn zuläs- sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässigKenntniserlan- gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode Versi- cherungsperiode kündigen. 2.4 2.4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Appears in 2 contracts

Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 5.000,- übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn , wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässigKenntniserlangung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs Entschädigungsanspruches ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- 5.000,– bzw. EUR 500,-- 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- 5.000,- bzw. EUR 500,-- 500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung, Versicherungsvertrag

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 3.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Appears in 1 contract

Samples: Versicherungsvertrag

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn , wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässigKenntniserlangung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Haushaltsversicherung

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- 5.000,- bzw. EUR 500,-- 500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Versicherungsvertrag

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 a) Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 b) Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- 5.000,- bzw. EUR 500,-- 500,- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 c) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 d) Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.. Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung. Artikel 1, 2, 3 Versicherte Gefahren und Schäden Artikel 4 Versicherte Sachen

Appears in 1 contract

Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 1.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere Versicherungsfalles kann der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versiche- rungsleistung ablehnt oder seine Anerkennung ver- zögert hat. In diesen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz Monates - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspru- ches auf die Versicherungsleistung; - nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht; - nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgutachters (Art. 22, Verfahren bei Mei- nungsverschiedenheiten); - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Art. 21, Fällig- keit der Leistung und Verjährung) vom Versicherungsnehmer vorzunehmen. Die Kündi- gung kann mit sofortiger Wirkung oder teilweise verzögert hat, und zum Ende der Versicherer laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- sicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber nur in den nachstehend genannten Fällen: - in der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für jeweiligen Versicherungsperiode ist ein Versicherungsfall eingetreten und die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall dafür ins- gesamt zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt das 10-fache der Jahresprämie dieser Versiche- rungsperiode oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode sind insgesamt bereits zwei Schadensfälle oder mehr Versiche- rungsfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung übersteigt das 5- fache der Jahresprämie dieser Versicherungs- periode oder - wenn der Versicherer eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 vertraglich vereinbar- te Rentenleistung anerkannt hat. Der Versicherer kann auch in dem Fall kündigen, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf innerhalb eines Monats seit Monates - nach Anerkennung dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht Grunde nach; - nach erbrachter Versicherungsleistung; - nach Ablehnung des arglistig erhobenen An- spruches auf Versicherungsleistung durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Versicherer vorzunehmen. Die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässigkann nur unter Einhaltung einer ein- monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für Falls der Versi- cherungsnehmer einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch Anspruch arglistig erhobenerhoben hat, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. 1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung 2022

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- 5.000,– bzw. EUR 500,-- 500,– bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Insurance Policy

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 3.1 Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 3.2 Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 3.3 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 3.4 Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebs Und Gewerbeversicherung

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 2.1 3.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusammenhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich auferlegte Pflicht verletzt hat. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschädigungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. 2.2 3.2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil, das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen Betrag von EUR 5.000,-- bzw. EUR 500,-- bei Verbraucherverträgen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes übersteigt oder - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. 2.3 3.3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt wurde, ist die Kündigung auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 2.4 3.4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.

Appears in 1 contract

Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag