Common use of Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen • nach Anerkennung dem Grunde nach, • nach erbrachter Versicherungsleistung, • nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. Die Kündigung kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen. 1.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Punkt 1.1 genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine Anerkennung verzögern. In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen • nach Anerkennung dem Grunde nach, • nach erbrachter Versicherungsleistung, • nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. • nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung, • nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, • nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 26 Wann ist die Leistung fällig). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 1.3 Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung Versicherungsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen • Monates - nach Anerkennung dem Grunde nach, • ; - nach erbrachter Versicherungsleistung, • Versicherungsleistung (letzte Zahlung); - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf VersicherungsleistungVersicherungsleistung von uns vorzunehmen. Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen. 1.2 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Punkt 1.1 Pkt. 1.1. genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine dessen Anerkennung verzögern. Weiters können Sie nach Entscheidung des Schiedsgutachters bzw. nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht kündigen. In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen • - nach Anerkennung dem Grunde nach, • ; - nach erbrachter Versicherungsleistung, • ; - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. • ; - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung, • nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, • ; - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 26 Wann ist die Art.25, Fälligkeit unserer Leistung fälligund Verjährung); - nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht von Ihnen vorzunehmen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 1.3 1.3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.

Appears in 1 contract

Samples: Unfallversicherung

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie kündigen, wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine Anerkennung verzögern. In diesen Fällen ist die Kündigung vorzunehmen innerhalb eines Monates - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung; - nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht; - nach Zustellung der Entscheidung der Ärztekommission (Art. 26); - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Art. 25). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben haben, oder wenn Sie einen Anspruch auf Vertragsleistung arglistig erhoben haben. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats von uns vorzunehmen • - nach Anerkennung dem Grunde nach, • ; - nach erbrachter Versicherungsleistung, • ; - nach Ablehnung des arglistig erhobenen erworbenen Anspruches auf Versicherungsleistung. Die Kündigung kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen. 1.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Punkt 1.1 genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine Anerkennung verzögern1.3. In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates von Ihnen vorzunehmen • nach Anerkennung dem Grunde nach, • nach erbrachter Versicherungsleistung, • nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung. • nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung, • nach Rechtskraft des Urteiles im Fall eines Rechtsstreites vor Gericht, • nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 26 Wann ist die Leistung fällig). Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. 1.3 Uns steht die bis zur Vertragsauflösung Verragsauflösung anteilige Prämie zu.

Appears in 1 contract

Samples: Unfallversicherung