Kündigung, Rückgabe Musterklauseln

Kündigung, Rückgabe. (1) Außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kann BKT den Vertrag kündigen, wenn a) der AG Änderungen an den Geräten vornimmt oder vornehmen lässt, die Geräte zu nicht vereinbarten Bedingungen nutzt oder die Geräte und / oder Zubehör entgegen Ziffer 9 Abs. 8 an einen anderen als den in der vertraglichen Vereinbarung oder dem Lieferschein und Übergabeprotokoll angegebenen Ort verbringt; b) der AG mit einer fälligen (Abschlags-)Zahlung in Verzug gerät; c) nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch der BKT auf Bezahlung der Forderung aus dem Vertrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, da der AG seine Zahlungen eingestellt oder Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. BKT ist insoweit berechtigt, die Geräte nebst Zubehör nach Ankündigung eines Termins auf Kosten des AG, der den Zutritt zu den Geräten und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und über die Geräte anderweitig zu verfügen. Die BKT aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die BKT durch anderweitigen Einsatz der Geräte erzielt oder bei ordnungsgemäßem Einsatz hätte erzielen können, werden nach Abzug der angefallenen Kosten auf die Forderungen angerechnet. (2) Der AG kann den Vertrag nach vorheriger Ankündigung außerordentlich kündigen, wenn die Benutzung der Geräte aus von BKT zu vertretenden Gründen über einen Zeitraum von mehr als 10 Kalendertagen nicht möglich ist. (3) Werden die Geräte nebst Zubehör nicht rechtzeitig an BKT zurückgegeben oder können diese aufgrund des Verhaltens des AG (Zugangsvereitelung) nicht zum vereinbarten Termin durch BKT beim AG abgeholt werden, so hat der AG BKT jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Insbesondere hat der AG an BKT bis zur tatsächlichen Rückgabe eine gem. den in der vertraglichen Vereinbarung angegebenen Einheits-, Pauschal- oder Stundenpreisen entsprechende Nutzungsentschädigung je Verzugstag zu zahlen. (4) Werden die Geräte nebst Zubehör nicht in ordnungsgemäßem betriebs- und funktionsfähigem Zustand an BKT zurückgegeben oder weisen bei Abholung durch BKT keinen ordnungsgemäßen betriebs- und funktionsfähigen Zustand auf, hat der AG unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche BKT eine für die Zeit der Instandsetzung gem. der in der vertraglichen Vereinbarung angegebenen Einheits-, Pauschal- oder Stundenpreise entsprechende Nutzungsentschädigung je Verzugstag zu zahlen. Bestehen an der durch BKT angegebenen Dauer der Instandsetzung seitens des AG Zweifel ...
Kündigung, Rückgabe. 2.1 Mietverträge haben eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht jeweils drei Monate vor Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird. 2.2 Das Kündigungsrecht nach § 580 BGB ist ausgeschlossen. 2.3 Der Kunde hat nach Beendigung des Vertrages die Hardware oder Software auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich bei der für ihn zuständigen Niederlassung von AN zurückzugeben. Der Anlieferungszustand darf von dem durch eine vertragsgemäße Nutzung und dem dabei entstehenden normalen Verschleiß nicht negativ abweichen. Hinsichtlich der Software verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich die Programme im Original und alle etwa gefertigten Kopien und Vervielfältigungen vollständig auf seine Kosten und Gefahr an AN bei der für ihn zuständigen Niederlassung des AN zurückzugeben oder – nach Xxxx des AN – nachweislich zu löschen. 2.4 Ist AN berechtigt, den Mietvertrag mit dem Kunden aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden fristlos zu kündigen, so hat AN einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden. Dieser besteht in Höhe der noch ausstehenden – soweit noch nicht fälligen, unter Abzug sämtlicher ersparter Kosten und Aufwendungen – Mieten sowie den nachgewiesenen Kosten aus der Rückabwicklung, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder AN einen höheren Schaden nachweist.

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  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Fristlose Kündigung Die USB kann die Vereinbarung über die Möglichkeit zur Abwicklung von Aufträgen per Telefax ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der USB, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Anlegers, die Fortsetzung dieses Teils der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Anlegers, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach er- folgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese ist wegen der Besonderheiten des Einzel- falles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

  • Kündigung Xxxxxx wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.