Auskunftsstellen Musterklauseln

Auskunftsstellen. Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaf- fungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle:
Auskunftsstellen. Die Sekretariate der Schlichtungsstellen für arbeitsrechtliche Streitigkei- ten oder die Arbeitsgerichte (ordentliche Zivilgerichte oder Arbeitsgerich- te) sowie die kantonalen Behörden erteilen in der Regel arbeitsrechtliche Auskünfte. Das SECO, Direktion für Arbeit, Ressort Gesamtarbeitsver- träge, Xxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx (Tel.: 000 000 00 00), erteilt auch arbeitsrechtliche Auskünfte genereller Natur. Weitere Auskünfte finden Sie ausserdem auf der Webseite des SECO. Arbeitsrechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit der Leistung von Mili- tär- und Schutzdienst erteilt ebenfalls der Sozialdienst der Armee, Xxxx- xxxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxx (Tel.: 0000 000 000). Auskünfte im Zusammenhang mit der Erwerbsersatzordnung (EO) erteilt Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung AHV/EO/EL, Effin- gerstrasse 20, 0000 Xxxx (Tel.: 000 000 00 00) erteilt allgemeine Aus- künfte über die Erwerbsersatzordnung (EO). Für Fragen, die sich auf ei- ne individuelle Situation beziehen, sollten Sie sich an Ihre AHV- Ausgleichskasse wenden. Auch die Website xxx.xxx-xx.xx enthält zahl- reiche Informationen über die EO. Für Fragen zum Zivildienst kann man sich an das Bundesamt für Zivil- dienst, Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx (Tel.: 000 000 00 00) wenden. Auszug aus dem Obligationenrecht, 10. Titel, "Der Arbeitsvertrag"
Auskunftsstellen. 3. Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen über:

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.