Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden. 2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch ent- sprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch. 3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Ar- beitsleistung verhindert ist.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch ent- sprechend entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.
3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Ar- beitsleistung Arbeitsleistung verhindert ist.
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Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden.,
2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch ent- sprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.
3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Ar- beitsleistung verhindert ist.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat um einen Zwölftel gekürzt werden.
2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch ent- sprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.
3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin Ar- beitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Ar- beitsleistung Arbeitsleistung verhindert ist.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kürzung. 1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Mo- nat Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
2. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch ent- sprechend entspre- chend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.
3. Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monaten an der Ar- beitsleistung Arbeitsleistung verhindert ist.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag